Wie lange darf der Lehrer Handys einziehen? Was, wenn er es nicht zurückgibt?

6 Antworten

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M.M.n. maximal bis Ende des Schultags und dann an den Schüler zurückgeben. Sollte es öfters vorkommen, könnte auch eine Übergabe an die Eltern verhältnismäßig sein. An sich müsste man das Schulgesetz des jeweiligen Landes aber auch nochmal hinzuziehen.

Jedenfalls ist das ein Eingriff in Artikel 14. Die Haftung kann die Schule auch nicht so einfach ausschließen.

Ich halte den Punkt der Hausordnung für nicht verfassungskonform. Die Rechtssprechung hatte so ein Fall meines Wissens noch nicht bewertet.

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 19:59

Ich danke Ihnen für diese Antwort sehr! Ist es ein Verstoß gegen Artikel 14 und ich könnte damit Argumentieren? MFG

MrRecht  09.05.2018, 20:20
@GibtDa1neFrage

Also habe mir das sächsische Schulgesetz nochmal angeschaut. Und muss meine Antwort wohl zu deinen Ungunsten ausführen.

Dort findet sich keine Regelung. In Artikel 14 abs.1 steht dass Schranken durch Gesetz bestimmt wird. Darunter fallen auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Daher kann die Schulverordnung i.V.m. Paragraph 62 abs. 1 sächsische Schulgesetz einen Grundrechseingriff rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff m.M.n. verhältnismäßig, wenn der Schüler minderjährig ist.

Den Haftungsauschluss sehe ich aber weiterhin kritisch.

Also du könntest mit einem Eingriff argumentieren, dieser scheint aber gerechtfertigt.

In anderen Bundesländern wäre die Situation anders, aber da sich das sächsische Schulgesetz nicht äußert hat die Schule einen recht großen Spielraum.

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 20:33
@MrRecht

Also ist es mehr so eine Gesetzeslücke? Vielen Dank für Ihre Beirträge und Ihrer gut ausdrücklichen Form.

MrRecht  09.05.2018, 20:47
@GibtDa1neFrage

Im Land Sachsen ist es landesrechtlich nicht geregelt. Den Schulen steht hier die Handhabung zu, von daher ist es keine Gesetzeslücke. In Hessen beispielsweise muss es grundsätzlich am selben Tag zurückgegeben werden.

ScharldeGohl  09.05.2018, 20:16

wollt ihr euch wirklich so lächerlich machen? Artikel 14 des Grundgesetzes sichert den Bürger einfach nur zu, dass sein Eigentum eben sein Eigentum ist, und es nicht einfach rechtlich oder materiell abgeändert werden kann. Argumentiert hier ernsthaft mit Grundrechten, weil ein kleiner Junge sein Telefon abgenommen bekommen hat? Du kannst ja gerne mit dem Artikel 14 im Sekretariat auftauchen, aber ich würde auf jeden Fall Taschentücher mitnehmen damit sich der Direktor und die Sekretärinnen die Tränen vor Lachen trocknen können.

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 20:30
@ScharldeGohl

Wenn ich dort normal auftauche glaubt es mir ja keiner. Also brauch man Argumente gute Dame.

ScharldeGohl  09.05.2018, 20:23

ein Grundrechtseingriff liegt hier in keiner Weise vor, weil keine Änderung am Eigentum vorgenommen wurde. Der Lehrer ist zu keiner Zeit in der Lage, sich das Eigentum an dem Telefon zu verschaffen, weil es jemand anderem gehört. Das und nichts anderes sichert das Grundgesetz zu. Das Telefon befindet sich lediglich im Besitz des Lehrers, aber er kann sich zu keiner Zeit das Eigentum daran verschaffen. Wenn man schon Ratschläge in punkto Jurisdiktion gibt, sollte man zumindest den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz kennen.

MrRecht  09.05.2018, 20:45
@ScharldeGohl

Artikel 14 schützt den Besitz.

Alles andere hat wenig mit dem Sachverhalt zu tun. Ein Eingriff in Artikel 14 liegt zweifelsfrei vor.

Artus01  09.05.2018, 20:31

Hast Du den Art. 14 des Grundgesetzes überhaupt mal gleesen, wenn ja, scheinst Du ihn nicht verstanden zu haben.

MrRecht  09.05.2018, 20:50
@Artus01

Lesen und verstehen sind 2 paar Schuhe.

Artus01  09.05.2018, 20:51
@MrRecht

Stimmt, Dir passen beide Paare nicht.

MrRecht  09.05.2018, 21:14
@Artus01

Wenn dir die Schuhe der ständigen Rechtssprechung des BVerfG nicht passen ist das dein Problem.

Artikel 14 den Schutz des Nutzungsrechts von Eigentum abzusprechen ist unvertretbar.

Artus01  10.05.2018, 08:06
@MrRecht

Öhm .... dann stelle mal einen Link zu auch nur einem entprechenden Beschluß zu dem Fragethema hier ein.

Es reicht aber auch schon wenn Du selbst auch nur im Entferntesten erklären kannst was die vorübergehende Wegnahme eines Handys, was aufgrund einer Verfehlung des Inhabers geschah, gegen Artikel 14 GG verstößt.

MrRecht  10.05.2018, 12:57
@Artus01

Jetzt wirfst du alles durcheinander.

Wie oben geschrieben verstößt es in Sachsen nicht dagegen.

Dennoch ist es ein Eingriff!! Und der Schutzbereich des Artikel 14 ist eröffnet!

Letztlich gerechtfertigt aufgrund von der Schulverordnung i.V.m. Paragraph 62 abs. 1 sächsische Schulgesetz.

Artus01  10.05.2018, 14:06
@MrRecht

Sag mal passt das alles noch bei Dir?

Es gibt in diesem Fall keinen Schutzbereich nach Art. 14!

Ich vermisse immer noch den Hinweis wo ein entsprecheder Beschluß des BverfG ist.

MrRecht  10.05.2018, 14:47
@Artus01

Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14

Artus01  10.05.2018, 15:48
@MrRecht

Der Beschluß paßt nicht auf die Eingangsfrage, aber nun ist mir klar auf welchem Holzweg Du bist.

Der Art. 14 GG schützt den Bürger vor vorschneller Wegnahme von Sachen, Grundstücken oder Geldbeträgen und legt die Meßlatte dafür sehr hoch an. Dabei geht es jedoch um die dauerhafte Wegnahme, also schlicht Enteignung. Für Enteignungen gibt es in den Bundesländern eigene Gesetze, sowas zum Beispiel:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000694

Das trifft jedoch alles auf die Eingangsfrage nicht zu. Niemand will das Handy des Fragestellers behalten, der Lehrer nicht, und erst recht nicht die Schule. Er wird also nicht Enteignet.

MrRecht  10.05.2018, 16:35
@Artus01

Was hat der Link damit zu tun.

Es geht um einen Satz in dem Urteil, den man so immer wieder liest und der in jedem Kommentar steht, nämlich, dass auch die Nutzung geschützt ist. Steht in Rn. 12 des Urteils.

Ein Wesensmerkmal von Eigentum ist nämlich die Privatnützigkeit. Darunter versteht man, dass er Eigentümer berechtigt sein muss die Vorteile (Besitz, Sach- Rechtsfrüchte, Gebrauchsvorteile..) zu ziehen.

So auch die Uni Heidelberg.

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/20050628.pdf

Die Schrankenbestimmung ist niedriger wie bei der Enteignung. Ändert nichts am Eingriff.

Artus01  10.05.2018, 18:00
@MrRecht

Das Eigentum ist ja auch unbestritten und es ändert sich auch nichts daran.

Sorry, aber Du bist ein hoffnungsloser Fall.

MrRecht  10.05.2018, 18:46
@Artus01

Und du solltest dich aus Fragen raus halten, von denen du keine Ahnung hast.

Artus01  10.05.2018, 19:25
@MrRecht

Soviel Ahnung wie Du hat sogar meine Katze.

Du hast gegen das "Schulgesetz" verstoßen, denn du hast dein Handy im Unterricht nicht ausgeschaltet.

Somit hat der Lehrer das Recht, dieses Handy einzuziehen und so lange in der Schule zu belassen, bis es deine Eltern abholen.

Grundgesetz!!!! Ich kann nicht mehr..... am besten noch versuchter Mord, weil dir deine App verloren gegangen ist, die dir das Ein und Ausatmen vorgibt????

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 19:41

Artikel 14: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Wenn dann hat mein Kumpel gegen das Schulgesetz verstoßen und nicht ich, aber okay.

Woelfin1  09.05.2018, 19:43
@GibtDa1neFrage

Und..... wer hat denn gesagt, dass der Lehrer das Handy für immer behalten will.

Es brauchen nur die Eltern kommen und schwupps ist das gute Stück wieder in den Händen deines Freundes.

Natürlich bekommen die Eltern ein paar Takte gesagt und wenn ich wegen so was in die Schule müsste, wäre das Handy im meinem Gewahrsam für mindestens eine Woche !

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 19:51
@Woelfin1

Was bist du denn für eine Mutter. Wir leben im 21. Jahrhundert und da ist es normal, dass es so ein Medium gibt. Es gibt zudem auch Eltern die wichtige Berufe haben und nicht in die Schule kommen können. Hoffe deine Kinder werden mal weg gefangen und sie können niemanden erreichen.

Woelfin1  09.05.2018, 19:55
@GibtDa1neFrage

Wenn mein Sohn sich nicht an Regeln hält, wird er bestraft.

So ist es in der Familie und im Alltagsleben. Wer dies früh genug beigebracht bekommt, weiß es normalerweise auch recht früh.

Von daher weiß ich, dass ich nie wegen irgendeinem Blödsinn meines Sohnes in die Schule gerufen würde ;)

Die Eltern deines Freundes haben da wohl in der Erziehung einige Kapitel überschlagen.

Übrigens sind hunderte von Generationen auch ohne Handy groß und stark geworden ....jaaaaaaa...das hat funktioniert XD

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 20:08
@Woelfin1

Die Menschheit entwickelt sich steht und das ist auch hoch interessant. Aber das scheinen sie nicht zu begreifen. Sie leben wahrscheinlich noch im 20. Jahrhundert.

Sinnvolle Antworten würden mir helfen. Und das Sie jedes mal Antworten, zeigt es mir das Sie sich angegriffen fühlen.

Woelfin1  09.05.2018, 20:13
@GibtDa1neFrage

Tja...sinnvolle Antworten sind genug gekommen...nur will das Bürschlein das nicht einsehen.

Ja, es gibt eine Hausordnung in der Schule. Der Freund hat gegen diese Verstoßen und wird bestraft.

Punkt, Ende, Aus .....

Da müssen sich die lieben Eltern halt Zeit für ihren Sohnemann nehmen. Haben sie diese nicht, bleibt das Handy in der Schule.

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 20:25
@Woelfin1

Verstößt aber gegen Artikel 14 und meiner Meinung nach gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz.

Woelfin1  09.05.2018, 20:26
@GibtDa1neFrage

Dann geh gegen an und zahle Lehrgeld...denn die Meinung eines Kindes/Jugendlichen zählt nicht. Nimm dir einen Anwalt und verklage die Schule.

Die Hausordnung verstößt in keiner Weise gegen das Grundgesetz.

GibtDa1neFrage 
Fragesteller
 09.05.2018, 20:34

Spielt ihr jetzt alle darauf an. Mein Gott

Artus01  09.05.2018, 20:38
@GibtDa1neFrage

Du reitest ja die ganze Zeit auf diesem Käse herum.

Dürfen Lehrer Schülern das Handys wegnehmen?

Ja. Wenn ein Schüler das Handy trotz Verbotes benutzt, wählen Lehrer gelegentlich eine drastische Sanktion. Sie „beschlagnahmen“ das Gerät einfach: Der Schüler muss das Handy abgeben. Rechtlich ist das natürlich nicht unproblematisch. Schließlich handelt es sich bei dem Handy in der Regel um das persönliche Eigentum des Schülers und der Lehrer greift mit so einer disziplinarischen Maßnahme auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein.

Trotzdem sehen die Schul­ge­setze der Bundesländer diese Maßnahme häufig ausdrücklich vor – die Lehrkräfte sollen damit in die Lage versetzt werden, ein Handy­verbot auch durch­zu­setzen.

Wie lange darf dein Lehrer das Handy einziehen?

Die Schul­ge­setze äußern sich hier nur sehr vage. So heißt es im bayeri­schen Gesetz, die Geräte dürften „vorübergehend“ einbe­halten werden. „Wie lange ‚vorübergehend’ ist, hat die Recht­spre­chung bisher noch nicht geklärt.

Fest steht: Auch beim Einkassieren eines Schülerhandys gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Selbst wenn ein Lehrer den Entzug des Handys als pädagogische Maßnahme anwendet, darf er das Gerät nicht beliebig lange behalten. „Bei einem Verstoß gegen das Einschaltverbot kann man davon ausgehen, dass das Handy noch am selben Tag zurückgegeben werden MUSS!!

Im Gesetz steht, dass das Handy VORÜBERGEHEND einbehalten werden kann. Somit liegt keine zeitliche Begrenzung vor.