Wie würde eine Pfändung eines Bausparvertrages technisch ablaufen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo heidi01,

die Pfändung eines Guthabens auf einem Bausparkonto erfolgt nach den gleichen Maßgaben wie eine Pfändung von Forderungen generell.

Grundlage ist §829 ZPO, also ein Pfändungsbeschluß. Dieser wird unter Beilegung des Originaltitels beim zuständigen Vollstreckungsgericht (= das Amtsgericht, welches für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist) beantragt. Das kann der Gläubiger selbst erledigen oder durch seinen Anwalt durchführen lassen.

Das Vollstreckungsgericht erstellt sodann eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses. Sinnigerweise beantragt man gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluß auch den Überweisungsbeschluß gem. §835 Abs.1, da man ansonsten letzteren gesondert nachzureichen hat. Ferner, und das weiß i.d.R. auch der Anwalt, soll der Drittschuldner zusammen mit dem Pfüb auch die Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO anfordern. 

Mit diesen Unterlagen begibt sich der GV je nach Lage des Drittschuldner innerhalb der nächsten 3 Tage bzw. 1 Woche zu diesem und stellt eine belaubigte Abschrift des Pfüb zu. Mit der Zustellung ist die Pfändung bewirkt. Anschließend übersendet er dem Schuldner per Postzustellung eine weitere beglaubigte Abschrift und wartet den Rücklauf der Postzustellungsurkunde ab. Sobald diese eingeht, sendet er die Originalzustellungsurkunde zusammen mit der PZU und der Ausfertigung des Pfüb an den Gläubiger bzw. Gläubigervertreter - und zwar zusammen mit der Kostennote.

Die Überweisung des Pfändungsbetrages obliegt dem Drittschuldner. Voraussetzung ist natürlich, daß die Forderung fällig ist. Im Falle eines Bausparguthabens dürfte dies nach meiner Auffassung kein Problem sein, da BSP- Guthaben auch vor Zuteilung der Bausparsumme kündbar ist.

Soweit zu Deiner Frage hinsichtlich des technischen Ablaufs.

Ich möchte noch auf einen weiteren Aspekt Deiner Frage eingehen. Du schreibst, daß der Schuldner den Bausparvertrag bei Abgabe der VAK nicht angegeben hat. Das ist in jedem Falle strafbar und kann bei fahrlässiger falscher Aussage an Eides statt mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und bei vorsätzlicher Falschaussage mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (§156 Stgb).

Ich hoffe, ich konnte Deine Frage zufriedenstellend beantworten.

Herzliche Grüße

itasca

heldi01 
Fragesteller
 20.03.2017, 10:55

Wow, super! Du bist echt einfach nur Wow :)

Danke für die super ausführliche Antwort.

heldi01 
Fragesteller
 20.03.2017, 11:27
@heldi01

1 .Frage hätte ich noch. Nehmen wir an gegen den Schuldner gibt es eine Anzeige wegen Unterhaltsverletzung und die Polizei ermittelt bereits. Auch dort würde die VAK vorliegen und diverser anderer Hinweise von mögl. Vermögen.

Nehmen wir an der Schuldner erhält den Beschluss durch den GV von dem Bausparguthaben und möchte noch schnell restliche Vermögensangelegenheiten sichern oder auf andere/Familie übertragen.

Ginge das oder macht die Polizei in den Ermittlungen auch schon Maßnahmen um dem Schuldner das Sicherstellen des Geldes in unüblichem Ausmaße zu unterbinden?


Viele Grüße

Heldi01

itasca  23.03.2017, 13:09
@heldi01

Hallo heldi,

wenn ich Dich richtig verstehe, dann möchtest Du wissen, ob der Schuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses noch irgendwie das Guthaben beiseiteschaffen kann.

Dies geht natürlich nicht. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird dieser lt. §829 Abs.1 ZPO aufgefordert, sich der Verfügung über das Guthaben zu enthalten. Damit wird die Sicherung der Ansprüche (= Pfändung) zu Gunsten des Gläubigers gewahrt.

Da der Schuldner erst nach Zustellung der Pfändung an den Drittschuldner seine beglaubigte Abschrift erhält, kann er demnach auch nicht mehr über das Guthaben verfügen bzw. dieses "beiseite schaffen". Dies ist auch Sinn und Zweck der zeitlichen Vorgehensweise wie in meinem Eingangstext beschrieben.

Die Polizei selber wird hier nicht aktiv.

Beste Grüße

itasca

Die Bank bekommt den Pfändungsbeschluss und das Geld ist damit erstmal weg - der Pfändungsbeschluß und die Pfändung finden praktisch zeitgleich statt, es gibt also keine Gelegenheit mehr, zu widersprechen oder die Pfändung aufzuhalten.

Bei einem durch das Gericht anerkannten vollstreckbaren Titel muss die Bank die Pfändung durchführen lassen; den Sparbuchinhaber vorher informieren tut die Bank nicht.

heldi01 
Fragesteller
 17.03.2017, 19:17

Ein neuer Stand: was bedeutet wenn die Anwältin schreibt, dass die Vollstreckungssache am Montag ans Gericht geht.

Ich hatte dort um einen aktuellen Bearbeitungsstand angefragt. Heißt das die Anwältin hatte schon klärenden Kontakt mit der Bank (z.b. Ja das Geld liegt auf dem Konto oder. Ä.) Oder wie wäre hier das genaue Vorgehen. 

Einen Bausparvertrag kann man nur pfänden, wenn er bereits zuteilungsreif ist. Wenn der also erst seit zwei Jahren läuft, kann der Anwalt da gar nichts pfänden.

Wenn man Gläubiger am Hals hat, muss man auch Erspartes angeben. Finde ich auch ganz richtig so. Diese Leute warten auf ihr Ihnen zustehendes Geld und der Zahlungspflichtige hat seine Schulden zu bezahlen und nicht auf seinem Geld zu sitzen.

lg Lilo

Solte es zu einer Pfändung kommen, wirst Du natürlich schriftlich darüber von Deiner Bausparkasse informiert.

heldi01 
Fragesteller
 17.03.2017, 10:42

Der Bausparvertrag läuft schon länger als 2 Jahre. Seit 2007. 

dandy100  17.03.2017, 10:51

Banken informieren nicht über Pfändungen, wenn der Bausparvertrag über die Bank abgeschlossen wurde und ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist das Geld einfach weg, ohne dass einem vorher Bescheid gesagt wird - das ist auch bei Kontopfändungen so.

Der Beschluß zur  Pfändung und die Pfändung selbst finden praktisch zeitgleich statt - der Inhaber selber erfährt davon erst, wenn er versucht, Geld abzuheben; dann wird nämlich direkt die Karte eingezogen und das wars dann erstmal

Im Sachverhalt steht aber nichts von einem Sparbuch (wie in der Überschrift). Es fehlen Details, um darauf antworten zu können!

heldi01 
Fragesteller
 17.03.2017, 11:03

Hatte die Überschrift inzwischen berichtigt. Das Wort Sparbuch war falsch.

Bausparvertrag ist richtig.