Wie wird Elterngeld bei hartz 4 angerechnet?

4 Antworten

Erst einmal würde der Regelbedarf für euch Erwachsene 401 € und nicht 402 € für den Lebensunterhalt betragen und für 1 Kind unter 6 Jahren liegt dieser seit 2021 bei 283 € pro Monat.

Angerechnet bedeutet, eigenes Einkommen wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen auf euren Bedarf angerechnet, wobei z.B. Kindergeld des Kindes vorrangig nur auf dessen eigenen Bedarf angerechnet wird, es seid denn, dass Kind hat auch noch anderes Einkommen und würde das Kindergeld nur noch teilweise oder auch gar nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen.

Dann würde dieser Teil bzw. max. das volle Kindergeld wieder z.B. zu deinem Bedarf und entsprechend auf den Rest des Bedarfs der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angerechnet, dann würde das Kind auch unter 25 aus der BG - raus sein und es müsste seinen Bedarf dann entsprechend aus seinem anrechenbarem Einkommen selber bestreiten.

Das Kind hätte dann also angenommen min. einen Bedarf von 283 € Regelbedarf + seinen KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne dem monatlichen Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf bzw. eigenem Einkommen gezahlt werden.

Nun zum Elterngeld !

Da kommt es erst einmal darauf an, ob du vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hast, sollte das der Fall sein, dann könntest du nämlich vom Elterngeld monatlich max. 300 € an Freibetrag absetzen, die dann nicht als anrechenbares Einkommen auf den Bedarf angerechnet würden.

Das Elterngeld berechnet sich ja im Regelfall aus dem durchschnittlichem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt, Monate ohne Einkommen würden mit 0 € berücksichtigt und dann stünden dir vom durchschnittlichem Netto min. 65 % an Elterngeld zu.

Angenommen du hättest 12 Monate Erwerbseinkommen gehabt und würdest im Durchschnitt auf 800 € Netto kommen, dann stünden dir bei min. 65 % monatlich 520 € Elterngeld zu, wenn du es auf 1 Jahr beziehen würdest, du könntest dann diese max. 300 € Freibetrag in Abzug bringen und es blieben dann angenommen vorerst nur noch max. 220 € anrechenbares Elterngeld übrig.

Von diesen 220 € könntest du dann min. noch 30 € Versicherungspauschale abziehen und auch eine eigene KFZ - Haftpflicht könnte noch abgesetzt werden.

Würdest du das Elterngeld auf 2 Jahre verteilen, dann würde sich natürlich auch der max. Freibetrag halbieren und nur noch max. 150 € betragen, die 30 € usw. könnten dann aber auch noch separat in Abzug gebracht werden.

Hättest du aber vor der Geburt kein Erwerbseinkommen und bekommst nur diese 300 € min. Elterngeld, dann könntest du nur diese 30 € und KFZ - Haftpflicht absetzen und hättest keinen weiteren Freibetrag.

Natürlich wird das angerechnet, auch Kindergeld.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das Elterngeld reduziert deine "Bedürftigkeit", wird also auf den Regelsatz der Grundsicherung angerechnet.

aber was heißt dieses angerechnet eigentlich? 

Zutreffender könnte man hier auch mindernd auf- / oder gegengerechnet sagen gegenüber der SGB II - Transferleistung .

Gegenüber ALG II sind Kindergeld und Elterngeld sogenannte Vorrangsleistungen , welche bei dafür erfüllten Voraussetzungen vorrangig zum ALG II zu beantragen sind . Damit wird im Endeffekt aber nur der Geldfluß auf mehrere Töpfe verteilt .

man bekommt das geld weniger plus nochmal einen % anteil weniger 

In Deinem Rechenbeispiel wird dann lediglich der Leistungsanteil von ALG II um die Teilbeträge von Kindergeld und Elterngeld gekürzt , womit Ihr unterm Strich nicht mehr hättet als ohne diese Vorangsleistungen . Nur das Jobcenter muß dann halt einen entsprechend geringeren Anteil zahlen .

Beim Elterngeld gibt es allerdings eine etwaige Besonderheit :

Wenn man unmittelbar vor dem Antrag auf Elterngeld bereits 12 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachging und das EG damit aus dem vormaligen Einkommen berechnet wurde , so kann man dann auch entsprechende Freibeträge für Erwerbseinkommen beim Elterngeld geltend machen gegenüber dem Jobcenter .

Man muss vorher keine 12 Monate Erwerbseinkommen erzielt haben, um diese Freibeträge geltend machen zu können.

Es muss nur Erwerbseinkommen innerhalb dieser 12 Monate vor der Geburt erzielt worden sein, denn das Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Monate ohne Erwerbseinkommen gehen dann entsprechend mit 0 € in die Berechnung ein.

Man könnte also auch Freibeträge geltend machen, wenn man angenommen auf nur 6 Monate Erwerbseinkommen innerhalb dieser 12 Monate käme.

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@verreisterNutzer

Wer suchet der findet, ich muss hier gar nichts belegen, findet man alles im Internet, man muss nur wissen nach was man suchen muss.

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@verreisterNutzer

Weil diese nicht korrekt ist, was das mit den 12 Monaten betrifft, ob du mir das nun glaubst oder nicht ist deine Sache, ich stelle hier grundsätzlich nichts ein.

Wenn du im Internet einmal eingibst ,, Anrechnung Elterngeld auf ALG - 2 " , dann solltest du alles zum nachlesen finden, ich hatte damit auch Erfolg, nicht umsonst habe ich deiner Aussage widersprochen.

Kannst aber auch gerne einmal folgendes eingeben ,, Fachliche Weisungen Anrechenbare Einkommen §§ 11 - 11 b SGB - ll " und da kannst du es auf Seite 17 dann selber nachlesen.

Da steht zwar auch 12 Monate, ist aber nur ein Beispiel, im Endeffekt kommt es auf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt an und Monate ohne Erwerbseinkommen werden dann entsprechend mit 0 € in die Berechnung eingehen.

Oder meinst du, nur weil man vor der Geburt nicht auf min. 12 Monate Erwerbseinkommen kommt, hat man dann keinen Anspruch auf Elterngeld ?

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