Wie sieht die Pfändungsgrenze bei einer eheänlichen Gemeinschaft aus?
Die Pfändungstabelle ist ja für eine Person. Wie sieht es aber aus bzw. wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag wenn man in einer eheänlichen Gemeinschaft lebt und beide arbeiten. Gibt es da auch Tabellen?
3 Antworten
Hallo,
die Pfändungsfreigrenze gilt für eine Person, solange wie man nicht verheiratet ist oder eine eingetragene Lebengsgemeinschaft hat. Auch bei Heirat und Lebensgemeinschaft kann man eine Gütertrennung vereinbaren.
Also solange dieses vorliegt, gilt der Betrag für eine Person.
Hier sind die aktuellen Freigrenzen, diese erhöhen sich nur bei unterhaltspflichtigen Personen (Kinder oder Ehegatten/eingetragenen Gemeinschaften)
Sonnige Grüße
Neue Pfändungstabelle ab 01. Juli 2005 Pfändungsfreigrenzen sind die Einommensgrenzen eines Arbeitnehmer, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts minimal benötigt und sind somit garantiert. In der sogenannten Pfändungstabelle sind diese Pfändungsfreigrenzen dargestellt.→ Schuldnerberatung - Schuldenerberatungs-Stellen
Per 01.07.2005 werden die Pfändungsfreigrenzen in der neuen Pfändungstabelle heraufgesetzt.
Pfändungen sind bei Arbeitnehmern ohne weitere Unterhaltspflicht ab € 990,- möglich. Es können € 3,4 gepfändet werden. Pro € 10,- mehr können € 7,- gepfändet werden.
Unterhaltspflicht für 1 Person: ab € 1.360,- pfändbar 2,05 pro € 10,-mehr können € 5,- gepfändet werden.
Unterhaltspflicht für 2 Personen: ab € 1.570,- pfändbar 3,01, pro € 10,- mehr können € 4,- gepfändet werden.
Unterhaltspflicht für 3 Personen: ab 1.770,- pfändbar 0,29 pro € 10,- mehr können € 3,- gepfändet werden.
Unterhaltspflicht für 4 Personen: ab 1.980,- pfändbar 0,88 pro € 10,- mehr können € 2,- gepfändet werden.
Unterhaltspflicht für 5 Personen: ab 2.190,- pfändbar 0,79 pro € 10,- mehr kann € 1,- gepfändet werden.
Der Betrag über € 3.026,06 ist voll pfändbar!