Wie sieht die Pfändungsgrenze bei einer eheänlichen Gemeinschaft aus?

3 Antworten

Hallo,

die Pfändungsfreigrenze gilt für eine Person, solange wie man nicht verheiratet ist oder eine eingetragene Lebengsgemeinschaft hat. Auch bei Heirat und Lebensgemeinschaft kann man eine Gütertrennung vereinbaren.

Also solange dieses vorliegt, gilt der Betrag für eine Person.

Hier sind die aktuellen Freigrenzen, diese erhöhen sich nur bei unterhaltspflichtigen Personen (Kinder oder Ehegatten/eingetragenen Gemeinschaften)

Sonnige Grüße

Neue Pfändungstabelle ab 01. Juli 2005 Pfändungsfreigrenzen sind die Einommensgrenzen eines Arbeitnehmer, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts minimal benötigt und sind somit garantiert. In der sogenannten Pfändungstabelle sind diese Pfändungsfreigrenzen dargestellt.→ Schuldnerberatung - Schuldenerberatungs-Stellen

Per 01.07.2005 werden die Pfändungsfreigrenzen in der neuen Pfändungstabelle heraufgesetzt.

Pfändungen sind bei Arbeitnehmern ohne weitere Unterhaltspflicht ab € 990,- möglich. Es können € 3,4 gepfändet werden. Pro € 10,- mehr können € 7,- gepfändet werden.

Unterhaltspflicht für 1 Person: ab € 1.360,- pfändbar 2,05 pro € 10,-mehr können € 5,- gepfändet werden.

Unterhaltspflicht für 2 Personen: ab € 1.570,- pfändbar 3,01, pro € 10,- mehr können € 4,- gepfändet werden.

Unterhaltspflicht für 3 Personen: ab 1.770,- pfändbar 0,29 pro € 10,- mehr können € 3,- gepfändet werden.

Unterhaltspflicht für 4 Personen: ab 1.980,- pfändbar 0,88 pro € 10,- mehr können € 2,- gepfändet werden.

Unterhaltspflicht für 5 Personen: ab 2.190,- pfändbar 0,79 pro € 10,- mehr kann € 1,- gepfändet werden.

Der Betrag über € 3.026,06 ist voll pfändbar!