Wie lange dauert die Verjährungsfrist für rassistische Beleidigungen Personn gegenüber?
Ich stellte so eine ungefähre ähnliche Frage schon mal und zwar, kenne ich jemanden der in Facebook insbesondere in den Sommermonaten rassistische Äußerungen gemacht hat. Nehmen wir an, ich hätte ihn z.B heute dafür angezeigt, was ich natürlich nicht mache, da ich ihm nicht das Leben versauen will und er es ohnehin wegen seinem ADHS schon relativ schwierig hat im sozialen Bereich, als er mal übelst über eine dunkelhäutige Person herzog und meinte, dass sie keinen deutschen Mann haben soll und ausgewiesen gehört oder wenn sie ihn angezeigt hätte. Er schrieb das im September 2015. Wäre die Verjährungsfrist heute schon abgelaufen, oder nicht?
6 Antworten

Hallo Tele5,
mit der Behauptung:
dass die dunkelhäutige Person keinen deutschen Mann haben soll, man diese ausweisen soll und es eine R*ssenschande sei, wenn die zusammen Kinder bekommen würden
dürfte die Person die solche Behauptungen aufstellt, den Straftatbestand des folgenden Gesetzes erfüllt haben:
Auszug aus: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
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§ 130 StGB - Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Was die Verjährungsfrist angeht, sagt das Gesetz folgendes:
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§ 78 StGB - Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
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Das bedeutet im Bezug auf Deine Frage:
Die Höchststrafe, die für den Straftatbestand der Volksverhetzung vorgesehen ist, beträgt 5 Jahre. Gem. § 78 StGB Absatz 3 und Satz 4 verjährt die Tat nach 5 Jahren.
Die Tat erfolgte im September 2015. Dann verjährt die Tat dementsprechend erst im September 2020.
Schöne Grüße
TheGrow

Ja gilt auch, bzw. kann auch für privat geschriebene Texte gelten.
Der Bundegerichtshof hat in verschieden Urteilen (BGH NStZ 2007, 216, 217 und BGH NStZ 2010, 570) klar gestellt, dass der öffentliche Frieden schon dadurch gestört wird, wenn potenzielle Täter ein psychisches Klima schaffen, in dem zu entsprechenden Taten aufgehetzt wird.
Es müsste also im konkreten Fall bei Dir geprüft werden, ob die Äußerungen Dir gegenüber geeignet sind zu weiteren Taten aufzuhetzen.
Pauschal kann man aber weder sagen, dass das auch für private Nachrichten gilt, bzw. man kann nicht sagen, dass das nicht für private Nachrichten gilt.
jetzt zum kern...
da diese nachricht öffentlich auch heute noch bestand hat, gilt die beleidigung auch heute noch. sprich, wenn du dich dadurch angegriffen fühlst oder gar das recht der gemeinschaft ( strafrecht - volksverhetzung etc...) gefährdet siehst melde es der polizei. auch bei facebook kannst du so etwas melden und der user wird gesperrt oder zu mindest die rechtswidrigen beiträge gelöscht.
beleidigungen sind nur vergehen ohne öffentliches intresse, deswegen lohnt sich da der ganze aufwand nicht. wenn du da was erreichen willst musste mit ihm vors zivilgericht und deine anwaltskosten vorschiessen... wer hat d schon lust drauf ;)
bevor wieder jemand meckert... ja es gibt auch menschen da besteht öffentliches intresse wenn man die beleidigt... ebend öffenltliche menschen, wie polizisten, merkel und solche :)

Eine Beleidigung kann man nicht anzeigen, hier muss der Geschädigte Strafantrag stellen und dafür hat er 3 Monate Zeit ab dem Zeitpunkt an dem er Kenntnis von Tat und Täter erhält. Sollte es sich um "Volksverhetzung" was auch möglich sein könnte, handeln, so ist diese Straftat mit max. 5 Jahre Freiheitsstrafe bedroht und die Verjährungsfrist beträgt daher 5 Jahre.
natürlich kannst du eine beleidigung anzeigen. zu dem sinnvoll da es als persönliches vergehen aus mangel an öffentlichem intresse strafrechtlich eingestellt wird. im zivilverfahren hat man dann wenigstens die anzeige zu protokoll gegeben.

Mach dich mal kundig über den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag. Zudem hat eine Anzeige mit einem Zivilverfahren nicht das Geringste zu tun.
eine "straf"anzeige ist nur ein protokoll, dennoch kann es hilfreich sein. ich sagte ja bereits dass ein strafantrag abgelehnt werden wird ( tu mal hellseherisch ). das war ja aber auch nicht die frage
seh grad... en punkt hatte ich im kopf aber nich inne tastatur gehauen...
also
"anzeige" (für alle nichtwissenden) ist fürs poesiealbum des
polizeireviers. wenn man etwas verfolgt haben möchte, muss man einen
stafantrag stellen ( da die meisten polizisten aber wissen, dass die
meisten unwissenden mit "eine anzeige machen" genau dies meinen, stellen
sie den antrag dann aus freien stuecken ( wenn sie lust zu haben ;) )

Hallo achherjesoists,
die Ausführungen von Aliha sind vollkommen korrekt.
Eine Anzeige ist nicht einfach nur ein Protokoll.
Mit der Anzeige, zeigt der Anzeigende an, dass eine Straftat stattgefunden hat, oder zumindest, dass er den Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung stattgefunden hat.
Sobald die Polizei Kenntnis von der Straftat hat, ist sie verpflichtet von Amtswegen einzuschreiten. Eines (Straf-)Antrages bedarf es in den meisten Fällen nicht. Geregelt ist das im folgenden Gesetz:
- § 163 StPO (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html)
Ein (Straf-)Antrag ist lediglich bei den reinen Antragsdelikten notwendig. Die Volksverhetzung gem. § 78 StGB gehört aber nicht zu den Antragsdelikten, sondern die Tat wird verfolgt, sobald die Polizei zum Beispiel durch eine Anzeige oder durch eigene Feststellung Kenntnis von der Straftat erlangt hat.
Schöne Grüße
TheGrow
da die beleidigung nun aber genau eines dieser reinen antragsdelikte ist wird es in dem falle nur bei einem strafantrag weiter und dann eben gar nicht weiter verfolgt ( im Sinne des StGB ).
also ohne antrag was fürs poesiealbum
mit antrag... verschwendete zeit
( im falle der persönlichen beidigung )
naja... müssen uns jetzt auch nicht die verjährungsfristen um die ohren hauen :) und paragraphen ist mir grad auch zu lästig und hilft ja eh keinem.

Selbst bei der Beleidigung im Falle des Fragestellers gilt nicht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Das Gesetz sagt zu der schriftlichen Verbreitung bei Facebook folgendes:
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Auszug aus: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/\_\_194.html
§ 194 StGB - Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt.
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Und das dunkelhäutige Personen zu den Personenkreis gehören die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurden dürfte wohl unstrittig sein.
Gilt das auch, wenn er das lediglich zu mir privat geschrieben hat?