Wie lange darf ein 14 Jähriger auf ein Schützenfest?

4 Antworten

Der Veranstalter/Betreiber macht die Regeln. Die dürfen natürlich nicht gegen geltendes Jugendschutzgesetz lauten.

Laut Jugendschutz gilt bis 14 nur mit erwachsener Begleitung und bis 16 ohne Begleitung bis 24:00 Uhr.

Außerdem sind die Verbote bzgl Ausschank und Glücksspiel zu beachten.

Da sich das unmöglich kontrollieren ließe, ist es den Betreibern de facto ziemlich egal.

Polizei würde nur bei Eskalationen einschreiten. Wenn die Kinder/Jugendlichen dann nicht sagen, an welcher Bude sie Alkohol bekommen oder ihr Geld verzockt haben, passiert nichts außer Platzverweis und ggf Anruf Zuhause.

Gruß S.

Hi. Normalerweise bis 22 Uhr. Mit Eltern aber noch länger denke ich.

L.g. Jan

Ich glaube nicht das das es einen bestimmten Zeitpunkt gibt wo du nicht mehr drauf sein darfst so fern du mir erwachsen begleitung unterwegs bist. Abwe wen du aleine bist ist das was anderes da du dich eben nicht wehren kannst wen ein betrunkener mensch auf dich zu kommt. Die Grenze der Uhrzeit solltest du mit deinen Eltern besprechen den sonst machen sie sich noch mehr Sorgen als sonst schon

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich mache alles was ich weiß aus Spaß

Ein Schützenfest dürfte unter Tanzveranstaltung zur Brauchtumspflege fallen.

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Quelle Jugendschutzgesetz

Also als „Tanzveranstaltung“ würde ich eher eine Hochzeit sehen (und natürlich Clubs/Diskotheken), aber kein Schützen- oder Feuerwehrfest.

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