Wie kann man einen Kratzer in der Fensterscheibe beheben?

8 Antworten

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Melde das dem Vermieter schriftlich. Das wäre eigentlich ein Fall für die Gebäudeversicherung.

Kleine Kratzer in Glasscheiben haben wir früher ganz gut mit Elsterglanz weg bekommen.

Ich weiß jetzt nicht ob es noch oder wieder gibt.

Seidelbast 
Fragesteller
 23.06.2013, 20:47

Hallo Anitari, also wir sind sprachlos. Du hast uns einen Super Tipp gegeben. Sofort haben wir nachgesehen, ob es "Elstergalnz" noch gibt, und tatsächlich in ebay, bei amazon sogar noch preiswerter und und und. Wir lasen nach, was das eigentlich ist und lernten, es ist ein Chromputzmittel. Da wir eines (unter anderem Markennamen) für unsere Spüle, Wasserkocher etc. im Hause haben, machen wir einen Versuch.

Wir konnten es nicht glauben, es ist aber wahr: KEINE SPUR MEHR VON DEN KRATZERN!

Dabei waren sie groß und relativ tief, man konnte sie mit der Fingerkuppe sehr gut abtasten. Wir sind dir zu allergrößtem Dank verpflichtet. Du hast uns zumindest eine Menge Telefonierei, Anfragen, Absagen, Ärger erspart. UNGLAUBLICH!

Selbstverständlich wirst du "HIlfreichste Antwort" erhalten, ist nur leider noch nicht freigeschaltet.

(Freu, wir brauchen den Vermieter morgen nicht zu beunruhigen!)

Scheibe muß ausgeteuascht werden (wenn man nicht mit dem Kratzer leben kann oder - will). Typischer Haftpflichtschaden.

bwhoch2  23.06.2013, 23:37

Falsch, denn dazu muss der Versicherte zur Haftung erst einmal verpflichtet werden können.

Bei der Hitze, die wir in der letzten Woche hatten, muss die Möglichkeit bestehen, Fenster oder Türen auch ganz offen stehen zu lassen - auch ungesichert. Ein Gewittersturm kann so plötzlich kommen, dass man gar keine Chance hat, rechtzeitig was zu tun. Für genau solche Fälle ist die Sturmversicherung da (Teil der Gebäudeversicherung). Unbedingt an diese melden!

mineralixx  24.06.2013, 01:14
@bwhoch2

Aber diese Versicherung hat fast keiner (Sturmversicherung). Und die Gebäudeversicherung hat der Gebäudeeigentümer abgeschlossen, nicht der Mieter.

DerHans  24.06.2013, 13:40
@bwhoch2

So urplötzlich kommt ein Sturm auch nicht. Und die offenen Fenster hat man ja hoffentlich nur, wenn man zu Hause ist, und sie jederzeit ordnungsgemäß sichern kann. Wenn man sie einfach offen lässt, nützt die Sturmversicherung auch nichts.

Melde den Schaden, auch wenn er optisch "repariert" wurde, unbedingt so schnell wie möglich dem Vermieter. Dieser erhält nur dadurch die Möglichkeit, von der Gebäudeversicherung Schadensersatz zu bekommen.

Angenommen Du meldest den Schaden jetzt nicht und das Glas bricht irgendwann doch noch, dann musst Du zahlen. Meldest Du jetzt den Schaden und der Vermieter unternimmt jetzt nichts, meint also, dass kein Schaden vorliegen würde, kann er später nicht daher kommen. Also unbedingt melden!

Du musst das dem Vermieter schriftlich umgehend melden. Vielleicht springt ja die Gebäudeversicherung ein.

Ich denke die Scheibe muss getauscht werden.

DerHans  23.06.2013, 19:01

Gebäudeversicherung zahlt keine Glasschäden

bwhoch2  23.06.2013, 23:39
@DerHans

Falsch: Selbst erlebt. Bei einem Gewittersturm flog eine Zimmertür zu, die Bleiverglasung enthielt, die sehr teuer war. Da es sich um einen Sturmschaden (höher als eine bestimmte Windstärke) handelte, wurde der Schaden von der Versicherung anstandslos als Sturmschaden bezahlt. Glas haben wir nicht versichert.

DerHans  24.06.2013, 13:31
@bwhoch2

Du hast die Frage scheinbar nicht gelesen. Es handelt sich um ein unzureichend gesichertes Fenster. Das zahlt keine Sturmversicherung.

Das mit der Haftpflichtversicherung wird wohl nichts, denn du kannst ja nicht haften, weil du den Wind nicht festgehalten hast.

DerHans  23.06.2013, 19:02

Man haftet schon, wenn das Fenster nicht ausreichend gesichert war. Nur die Haftpflichtversicherung zahlt nicht.

schleudermaxe  23.06.2013, 19:11
@DerHans

Na, ich bin nicht ganz so mutig und zitiere meine Literatur: "Bei einem Sturmschaden haftet (Beispiel umst. Baum nach dem BGH Urteil Az.: V ZR 250/92 vom 23.04.1993) normalerweise nicht der Eigentümer des Baumes für den Schaden einschließlich Abtransport des Baumes wie man z.B. nach § 1004 Abs. 1 BGB annehmen könnte, sofern nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt, etwa wenn der Baum erkennbar morsch war, sondern es handelt sich dabei sozusagen um allgemeines Lebensrisiko oder höhere Gewalt" und auf diesen Fall bezogen somit keine Haftung des Mieters. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen war es sicherlich zulässig, die Balkontür zu nutzen.

bwhoch2  23.06.2013, 23:41
@DerHans

Welche Art von Sicherung würdest Du vorschlagen? Im Allgemeinen sind Fenster vermieterseitig nicht mit Vorrichtungen zum Sichern ausgestattet. Mir ist auch nicht bekannt, dass man solche Sicherungen (Keile, Seile/Haken, Drahtbügel oder was auch immer) anschaffen und einsetzen muss.

Wenn man haftet, zahlt normalerweise auch die Haftpflichtversicherung. In diesem Fall haftet man aber nicht und deshalb zahlt auch keine Haftpflichtversicherung.