Widerrufsrecht Mrs. Sporty?

3 Antworten

Alles keine guten Ideen. Ein Wiederrufrecht gibt es leider nicht. Du könntest versuchen auf Kulanz raus zukommen. Also freundlich fragen. Wenn das nicht geht, dann würde ich zu einem Arzt gehen und mir ein Attest besorgen, dass du nicht so starken Training machen darfst. Das wäre dann nämlich ein sog. außerordentlicher Kündigungsgrund. Damit kommst du aus dem Vertrag raus. Ansonsten sieht es schlecht aus. Nicht zahlen geht auch nicht, dann kommen 2 Mahnungen dann Post von Gericht und dann der Gerichtsvollzieher oder ein Inkassounternehmen. Du hast einen rechtsgültigen Vertrag. Prinzipiell kannst du versuchen gerichtlich (in einem Verfahren) gegen den Vertrag vorzugehen. Dann müsstest du glaubhaft beweisen, dass man dich so überrascht hat mit dem Vertrag dass du ungewollt unterzeichnet hast. Minimale Chancen. Müsstest einen Anwalt fragen. Lohnt sich aber kaum. Versuch es auf "guten Willen" zu machen, also fragen ob sie dich lassen (unwahrscheinlich). Oder geh zum Arzt und lass dir ein Attest geben, dass du nicht mehr fähig für so was bist. (Kreislauf ,etc.) dann kommst du raus. Der außerordentliche Kündigungsgrund ist deine einzige reelle gute Chance.

Dem ist nichts hinzuzufügen. DH

Danke für deine Antwort ..ich dachte mir schon sowas das ich da nicht raus komme :(

@Morphidae

Ich dachte, du hättest Herz-Kreislauf oder Rücken oder sowas und darfst gar nicht trainieren ;-)

Du hast 14 Tage Zeit zu widerrufen : (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Hoffe das hilft dir weiter.

Aaah Vorsicht. Diesem gesetzlichen Wiederrufsrecht gehören nicht alle Vertragsarten an.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so [...]

Gilt leider nur bei:

Haustürgeschäften (§ 312 Absatz 1 BGB)
Fernabsatzverträgen (§ 312d Absatz 1 BGB)
Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 485 Absatz 1 BGB)
Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 Absatz 1 BGB)
Verbraucher-Finanzierungsleasingverträgen (§ 500 BGB)
Verbraucher-Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB)
Ratenlieferungsverträgen (§ 505 Absatz 1 BGB)
Fernunterrichtsverträgen (§ 4 Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG)

Also leider nicht bei einem Vertrag wie bei dem vorliegenden !!!

Weiter Infos & Quellen: http://www.rechtslexikon-online.de/Widerrufsrecht_bei_Verbrauchervertraegen.html

@kruszi

Endlich mal eine erschöpfende Klarstellung zu einem verbreiteten Irrtum!!!!!!!

@kruszi

Endlich mal eine erschöpfende Klarstellung zu einem verbreiteten Irrtum!!!!!!!

@kruszi

Ich würde es auf jeden Fall versuchen in der 14 Tage Frist, zur not ein Artest vom Arzt das dieser Sport nicht ausgeübt werden darf und auf Kulanz hoffen.

@kruszi

Ich würde es auf jeden Fall versuchen in der 14 Tage Frist, zur not ein Artest vom Arzt das dieser Sport nicht ausgeübt werden darf und auf Kulanz hoffen.

@kruszi

Endlich mal eine erschöpfende Klarstellung zu einem verbreiteten Irrtum!!!!!!!

@Schlaufuxx

Sorry, 3 x gepostet wg. Serverfehler

@Oliver67

wenn mein Hausarzt da mitmacht ..ich mein ich bin Behindert mit 60% und G im Ausweis...obs hilft?

@Morphidae

In dem Falle sicherlich.... äh.. ich meinte natürlich: sowas tut frau doch nicht!

Nein, der Vertrag ist gültig. Ausnahmen gibt es nur bei Umzug oder Erkrankung und auch da nur unter bestimmten Voraussetzungen.