WG Zimmer streichen bei Auszug

5 Antworten

So weit ich weiß wenn vorher nicht selber die Farbe geändert worden ist oder die Qualität immer noch einwandfrei ist brauchst du auch nichts streichen.

Wenn die Wände/Decke im Sauberen Zustand sind sollte es keine Schwierigkeiten geben. Rechtlich zumindest. Aber: ich hatte schon schlimme Vermieter und die setzen auf : Die klagen eh nicht.- und musste um meine Kaution zu bekommen Sachen machen - alles neu Weißen, Fensterrahmen innen und außen und im geöffneten Zustand innen noch reinigen usw.- Also würde ich vorschlagen klär es mit dem Vermieter ab.

Wichtig: Vor dem Einzug fand keine (!) Übergabe etc statt, wo ich etwas unterschrieben habe (also eine Bestätigung, dass alles in einwandfreiem Zustand oder eben auch nicht sei..

Man sollte immer eine Übergabe machen.

Im Mietvertrag steht, dass ca. alle 3 jahre Schönheitsreperaturen vorzunehmen seien, jedoch ist mein Zimmer in einem sehr guten Zustand (Wände sauber, hatte keine Bilder aufgehängt , keine Bohrlöcher etc.) Desweiteren steht im Mietvertrag, dass der Vermieter "zeitanteilig einen geldwerten Ersatz" verlangen könnte, sollten "Schönheitsreperaturen turnungsgemäß anstehen".

Bitte mal den genauen Wortlaut des Mietrages hier reinsetzen, denn es kommt darauf an, wie es und was geschrieben wurde.

Bin ich dazu verpflichtet mein Zimmer zu streichen?

Kann ich jetzt noch nicht sagen.

  1. Quotenklausel

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 178/05) hatte außerdem geurteilt,

  • dass es sich auch dann um einen starren - deshalb unwirksamen - formularmäßig vereinbarten Fristenplan handelt, wenn die Fristen ohne weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. Beispiel: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. "Konsequenz", so der Direktor des Deutschen Mieterbundes, "der Mieter muss nicht renovieren."

  • Ist - wie hier - die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte "quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle" berufen. Die Kostenregelung, also die Quotenklausel, verliert ihre Grundlage. Das Gleiche gilt für mögliche Vermieteransprüche auf Schadensersatz. Es liegt keine wirksame Vereinbarung über die Übertragung von Renovierungspflichten vor

Quelle:

Deutscher Mieterbund

Ist es dem vermieter erlaubt, Geld von der Kaution für die laut dem Mietvertrag erst in ca. 2 Jahren anstehenden Schönheitsreperaturen einzubehalten?

Wenn ein Anstrich erforderlich ist, ja.

Gibt es sonst etwas zu beachten?

Dasss der Vermieter bis zu 6 Monaten die Kaution voll einbehalten darf für Ansprüche aus dem Mietverhältnis und danach noch das 3-5 fache einer NK-Vorauszahlunbg für die zu erwartende NK-Abrechnung.

MfG

johnnymcmuff

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Hier noch der genaue Wortlaut:

"Falls der Mieter bereits die in §7 dieses vertrags schönheitsreperaturen durchgeführt hat und eine Erneute Durchführung turnungsgemäß noch nicht fällig ist, so kann der vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sollte die Notwenigkeit zu erneuten schönheitsreperaturen bestehen"

eben dieser §7:

"in der Regel sind Schönheitsreperaturen durchzuführen: - Küche, bad Dusche alle 3 jahre - in Wohn und.... [....]"

@Jango91

"in der Regel sind Schönheitsreperaturen durchzuführen: - Küche, bad Dusche alle 3 jahre - in Wohn und.... [....]"

Die Klausel ist wirksam weil sie durch "in der Regel" ergänzt wurde.

Würde dort stehen: Alle drei Jahre muss ...

Dann wäre die Klausel unwirksam.

nein so wie du das bescheibst, musst du das nicht!