Wenn mir meine Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann ich trotzdem einen Staplerschein machen, solange ich den Stapler nur auf Betriebsgelände bewege?

2 Antworten

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV sind Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.

Gemäß § 6 Abs. 1 FeV unterfallen Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h unter die Fahrerlaubnis der Klasse L.

Es kommt bei den genannten Staplern nicht auf die zulässige Gesamtmasse an, sondern nur auf die bbH.

Schnellere Stapler fallen nicht unter die genannte Regelung. Bei ihnen gilt auch die zGM und so wird dann die Klasse B, C1 oder C benötigt.

Grundsätzlich wird, für alle Stapler, ein sogenannter Staplerschein i.S.d. BGl 545 (Fahrerausweis für Flurförderfahrzeuge) benötigt. Dieser Schein ist aber keine Fahrerlaubnis i.S.d. Fahrerlaubnisrechts. Voraussetzungen für diesen Schein sind:

- mindestens 18 Jahre alt

- für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet

- und die Befähigung nachgewiesen haben.

Du kannst also Stapler bis 6 km/h fahren und benötigst hierfür lediglich den Staplerschein. Schnellere Stapler sind tabu. Entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird kein Arbeitgeber dir ohne eine Fahrerlaubnis einen schnelleren Stapler zuteilen, da er dann haftungsrechtliche Probleme hätte (unabhängig davon, ob der Stapler auf Privatgrund oder im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird).



dürfte es nicht geben, da der stapler schein nichts mit der StVO zu tun haben sollte

Richtig, sehe ich auch so.

OK, danke! Das beruhigt mich...trotz der vielen Konjunktive ;)