Wenn man zur einer Straftat gezwungen wird, ist man schuld?

8 Antworten

Hallo MonsterAdi,

Du müsstest schon etwas näher beschreiben, was Du mit gezwungen meinst.

Grundsätzlich wirst Du immer für die Straftaten, die Du begehst bestraft. Ausnahmen hierfür gibt es relativ wenige.

Wenn Du wie Du schreibst:

zur einer Straftat gezwungen wird>

ist die von Dir begangene Straftat weder eine Handlung die (wie Orisha geschrieben hat) unter Entschuldigender Notstand fällt noch eine Handlung die (wie wieeineperle geschrieben hat) als Notwehr einzustufen ist.

Egal womit Dich Jemand zu einer strafbaren Handlung zwingt, erwartet der Gesetzgeber von Dir, dass Du Dich an die Polizei wendest, damit die die Angelegenheit regelt.

Im übrigen begeht derjenige der Dich zu den Straftaten zwingen will ja selber eine Straftat wegen Nötigung oder gar Bedrohung.

Wendest Du Dich nicht an die Polizei, sondern begehst die erzwungen Straftaten, kann Dir bestenfalls das Gericht zu gute halten, dass Du z.B. durch Angst vor Schlägen eingeschränkt schuldfähig bist, was zu einer Minderung der Strafe führen kann, aber nicht zwingend führt.

Gibt natürlich immer Ausnahmen, aber im Moment fällt mir keiner dieser Ausnahmefälle ein, in denen Du komplett straffrei davon kommen würdest.

Schöne Grüße
TheGrow

Die Frage ist zu allgemein, um sie klar beantworten zu können! Einschlägig wären hier vermutlich

§ 35

StGB (Entschuldigender Notstand). Da geht es hauptsächlich um die Abwägung beider Rechtsgüter miteinander. Wenn also

z.B.

der Täter dich zu einem Diebstahl nötigt und dir sonst damit droht allen zu erzählen, dass du

ne

Schw

u

chtel

wärest

, was dir peinlich wäre, dann müsstest du das sicher hinnehmen. Angenommen der Täter droht dir dich wegen einer von dir vorher begangenen Straftat anzuzeigen, dann hättest du dich ja sowieso schon strafbar gemacht. Die aufgenötigte Straftat wäre dann eine Straftat zur Verdeckung einer vorher begangenen Straftat, die dann vermutlich auch nicht mit

§ 35

StGB gedeckt wäre.

Wenn jetzt aber der oder die Täter dir eine Sprengstoffweste anziehen würden, um dich zu einem Banküberfall zu nötigen, dann wäre die Tat sicher ein entschuldigender Notstand. Voraussetzung wäre dabei sicher, dass du die Sprengstoffweste nicht gefahrlos ausziehen könntest und die Täter dir bei Weigerung bzw. Scheitern drohen dich sofort in die Luft zu sprengen. Du hättest dann also die Wahl zwischen Straftat oder Harakiri. Dumm wäre es dann aus Sicht der Polizei, die müssten dich dann möglicherweise in Notwehr erschießen, weil es da auf die Gefahr und nicht auf die Schuld des Täters (Dir) ankommt.

Ganz perfide wäre folgender Plan: Die Täter halten im Ausland Familienangehörige als Geiseln fest. Du sollst dafür einen Koffer mit versteckten Drogen über die Grenze schmuggeln. Weigerst du dich oder geht es schief, dann drohen sie deiner Familie einen schrecklichen Tod an. Du hättest ja dann noch eine Wahl, ob du die Polizei mit einschaltest, deine Familie aber nicht. Die Polizei hätte dann auch keine Wahl, sie müsste versuchen den Entführern eine Falle zu stellen und müssten dabei den Tod deiner Familie billigend in Kauf nehmen. Das wäre schwierig, wenn die Täter im Ausland sitzen.

Ja, ist man. Der andere hat einen dann zu einer Straftat angestiftet, bzw. gezwungen. Dennoch hat man selbst diese ja ausgeführt.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld

StGB § 35 Entschuldigender Notstand

http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html

Der §35 StGB findet hier in 99,9 % der Fälle keine Anwendung, da von Dir erwartet werden kann, dass Du statt selbst eine Straftat zu begehen die Polizei informieren kann.

Der §35 StGB findet seine Anwendung eher dann, wenn Du eine Straftat begehen musst um eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit abzuwenden und entscheidend ist, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist

Beispiele:

  1. Du bist Beifahrer in einem Fahrzeug und angetrunken und der Fahrer erleidet einen Herzinfarkt und es besteht keine Möglichkeit Hilfe zu holen (Beispiel einsame Gegend und kein Handy dabei) dann begehst Du zwar eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wenn Du den Fahrer ins nächste Krankenhaus fährst, wirst aber nicht bestraft, weil hier der §35 greifen würde.

  2. Du wirst ausversehlich zum Wochenende in eine Tiefgarage eingeschlossen, es ist nicht damit zu rechnen, dass vor Montag morgen einer in die Garage kommt und Du würdest in Lebensgefahr geraten, wenn Du nicht innerhalb der nächsten Stunden Medikamente einnimmst, die Du nur Zuhause hast. Würdest Du dann eine Tür aufbrechen damit Du die lebenswichtigen Tabletten einnehmen kannst, begehst Du zwar eine Sachbeschädigung, aber auch hier würdest Du streiffrei ausgehen, weil hier ebenfalls der §35 StGB greift.

Der §35 greift aber nicht, wenn Dich Jemand mit den Worten bedroht:

Entweder Du klaust für mich im Laden XYZ den Gegenstand A oder ich schlag Dich am Montag tot.>

Dann ist von Dir zu erwarten, dass Du Dich an die Polizei wendest und den Typen anzeigst.

@TheGrow

Von mir war ja nicht Rede. Mach doch einen eigenen Beitrag.

@Orisha

Sorry, war auch so nicht gemeint, dass Du was angestellt hättest.

Meinte nur, dass Deine Beantwortung mit Nennung des §35 StGB so nicht zutreffend ist. Die Anwendung des von Dir genannten Paragraphen findet eher bei den von mir genannten Beispielen Anwendung.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn man dir ne Knarre an den Kopf hält, hast du natürlich keine Wahl, wenn man dir aber droht, dich wegen was zu verpfeifen oder deiner Freundin Lügen über dich zu erzählen - dann musst du ja nicht drauf eingehen. Auch wenn man dir sonst droht, solltest du damit eher zur Polizei gehen, als dich erpressbar zu machen (im Zweifel auch dich nachher stellen!!!)