Wenn ich jemanden schubse, um die Person vor einem heranahenden Auto zu retten, aber die Person dabei unglücklich fällt und sich das Genick bricht -> totschlag?

6 Antworten

Hallo andreasbdr,

wenn überhaupt könnte nur eine Verurteilung nach einer der beiden folgenden Rechtsgrundlagen erfolgen:


§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge 

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Allerdings ist es fast ausgeschlossen, dass Du verurteilt wirst, denn hier währe das folgende Gesetz anzuwenden:


§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Das bedeutet, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Fußgänger davor zu bewahren vom Auto angefahren zu werden, als ihn wegzuschubsen ist dieses Wegschubsen nicht rechtswidrig und Du kannst auch dann nicht dafür bestraft werden, wenn der Andere durch das Schubsen so unglücklich fällt, dass er an den Folgen des Sturzes stirbt.

Das Ganze ist dann nichts weiter als ein Unfall aufgrund einer Kette unglücklicher Umstände, für die Du weder strafrechtlich noch zivilrechtlich Haftbar gemacht werden kannst.

Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, ob der Autofahrer nicht vielleicht für den Tot des Fußgängers strafrechtlich wie auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Kommt halt immer da drauf an, wieso es überhaupt dazu kam, dass Du den Fußgänger vor dem Auto retten musstest.

Schöne Grüße
TheGrow

§ 227 StGB setzt Vorsatz in bezug auf die Körperverletzung voraus, kommt als nicht in betracht.

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@ichweisnix

Im Fall der Fragestellung erfolgte das Schubsen nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Im Bezug auf die Todesfolge langt auch ein bedingter Vorsatz, sprich, dass der Täter es billigend in Kauf genommen hat, dass durch der Geschädigte durch das Schubsen so schwer verletzt wird, dass er an den Folgen der Verletzung stirbt.

Hätte er mit dem Vorsatz gehandelt, dass er die Person töten wollte, wäre auch mindestens der Straftatbestand des Totschlages und unter Umständen der Straftatbestand des Mordes erfüllt.

Trotz allem bleibt es dabei, dass der Schubser natürlich einen Rechtfertigungsgrund für das Schubsen hatte und deshalb wahrscheinlich nicht bestraft wird.   

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Ich würd' sagen, dass es dann eher ein Unfall war, weil du wolltest ja helfen, nur ist etwas dummes dazwischen gekommen.

Totschlag auf gar keinen Fall. Du hättest ja nicht vor, den Anderen zu töten. Du wolltest ihn aus einer Gefahrenzone bringen.

Falls hier überhaupt ein strafbares Handeln vorliegt, was im Einzelfall überprüft werden müsste, dann könnte das allenfalls fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge werden. Wenn jedoch eine Rettungstat im Vordergrund stand, die schief ging, wird man, wenn du nicht ganz grundlegende Dinge falsch gemacht hast, gar keine strafbare Handlung finden können.

Grundsätzlich richtig, nur dürfte es sich um eine fahrlässige Tötung handeln.

Das Handeln dürfte grundsätzlich als Notstandshandlung beurteilt werden, die allerdings ziemlich schief ging. Sicherlich wird geprüft, mit welcher Intensität geschubst wurde. Es dürfte wohl als Unfall beurteilt werden mit nur sehr geringer Schuld des Täters.

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Totschlag kommt hier in keinen Fall in betracht, da dieser Vorsatz voraussetzt.

Ich würde davon ausgehen, das es sich tendentiell um eine fahrlässige Tötung handelt. Das Strafmaß wäre aber sehr gering anzusetzen.