Wenn Eltern Hartz IV bekommen und die Kinder Vollverdiener sind müssen diese dann ihre Eltern aushalten?

9 Antworten

Die volljährigen Kinder fallen aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, wenn sie für ihren persönlichen Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Natürlich können sie dann nicht kostenlos bei den Eltern leben, sondern müssen den wegfallenden Teil der Leistung SELBST beisteuern.

Als wirtschaftlich selbstständiges Kind bist du nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Lediglich deinen Mietanteil musst du selbst zahlen, um diesen wird dann das ALG2 deiner Mutter gekürzt.

Und deiner Mutter gegenüber bist du auch nicht unterhaltspflichtig.

Ob du nun zu Hause Kostgeld abgibst oder dir dein Essen selbst kaufst, ist Jacke wie Hose. Deiner Mutter kann das Kostgeld nicht auf das ALG2 angerechnet werden, da es ja deinen Verpflegungsbedarf decken soll und nicht ihren.

Es kommt darauf an, ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft seid...

Bei einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle Einkommen bei der Berechnung des ALG-II; bei einer Haushaltsgemeinschaft nicht...

Die Trennung ist nicht ganz leicht zu treffen - die Jobcenter unterstellen zunächst meist automatisch eine Bedarfsgemeinschaft...

In § 39 S. 1 SGB XII ist diese definiert als gemeinsames Wirtschaften von in einem (gemeinsamen) Haushalt zusammenlebender Personen.

Die Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens kann durch die Antrag stellenden Personen widerlegt werden.

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Auszug aus den Arbeitsanweisungen der Jobcenter:

"4. Widerlegung der Vermutung

Da § 39 Satz 1 SGB XII eine doppelte Vermutung enthält, kann Ansatzpunkt für eine Widerlegung der Vermutung sowohl der erste als auch der zweite Vermutungstatbestand sein.Rz. (39.4)

4.1 Widerlegung der Vermutung - Haushaltsgemeinschaft In der Regel muss es ausreichen, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Mitglieder der Wohn-/Haushaltsgemeinschaft unter Darlegung nachvoll- ziehbarer Tatsachen erklären, dass nicht gemeinsamgewirtschaftet wird, wobei die Anforderungen an die Widerlegung dann strenger sein dürften, wenn es sich um eine Wohnform handelt, in der üblicherweise gemeinsam gewirtschaftet wird, wie etwa bei Eltern mit ihren (volljährigen) Kindern. Wurden nachvollziehbare Tatsachen vorgebracht, die die Vermutung er- schüttern, so kann der Sozialleistungsträger die Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft nicht mehr seiner Entscheidung zu Grunde legen und hat den Sachverhalt gegebenenfalls von Amts wegen weiter auf- zuklären. In diesen Fällen ist ggf. der ADK einzuschalten.

Rz. (39.42) Haushaltsgemeinschaft

4.2 Widerlegung der Vermutung - Erbringung von Unterhaltsleistungen

Nach § 39 Satz 2 SGB XII kann im Einzelfall der Nachweis geführt werden, dass von den Personen keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Bringt die anspruchsstellende Person glaubhaft vor, dass sie keine Leistungen erhält, gilt die Vermutung als widerlegt. Auch an die Widerle gung dieser Vermutung wird man keine überzogenen Anforderungen stellen können, da der Vollbeweis einer negativen Tatsache – der Leistungsbe- rechtigte erhält keine Leistungen – kaum möglich ist. Andererseits wiede- rum reicht auch schlichtes Bestreiten grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen zumindest konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermu- tung zu begründen. Die Beweislast liegt bei der nachfragenden Person; Zweifel gehen insoweit zu ihren Lasten"

falsch - wenn er genug verdient, behört er nicht mehr zur BG:

Wenn Du noch zuhause lebst, solltest Du wenigstens Miete in der Größenordnung eines WG Zimmers zahlen, um die Kosten abzudecken, die durch Dich entstehen. Strom, Wasser, Internet etc. pp. Außerdem solltest Du Dein Essen selbst zahlen, oder Dich an den Kosten beteiligen. Wenn Deine Mutter arbeiten für Dich erledigt, wie Waschen, Bügeln, Putzen usw. wäre auch hier eine kleine Aufwandentschädigung angebracht.

Verdienenden Kindern steht ein Freibetrag zu (ich meine, 100 000 EUR im Jahr), auch wenn die Mutter ALG 2 bezieht. Geringverdiener ode rin Ausbildung werden gar nicht hinzugezogen. Es wird aber angenommen (bzw. kann man erwarten), dass Kostgeld abgegeben wird. Und das würde der Mutter als Einkommen angerechnet, d.h. sie bekäme was abgezogen..

Dass jemand, der voll verdient, die GEZ bezahlt, ist so vorgesehen und normal. D. h., so ein Haushalt kann keine Befreiung erwarten.

Hier wohnen alle noch zusammen. Der Freibetrag von 100.000 gilt, wenn das Kind die Grundsicherung erstatten soll.