Welches Quad 125er?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein yamaha raptor 125 wäre glaub ich was für dich.

Woher ich das weiß:Hobby

Also wenn du einen Autoschein hast, dann darfst du jedes Quad fahren. Du darfst aber mit 16 noch kein Auto oder schnelles Quad fahren.

Mit den A-Führerschein (egal ob A1, A2 oder A) darfst nur Quads mit max. 45 km/h fahren also die für den Mopedschein (AM). Also keine 125er Quads. Die darfst du erst mit den Autoschein.

Okay danke und die Quad erst ab 18 dann wahrscheinlich beim b Führerschein also habe denn auch mit Begleiteten fahren werde jetzt bald 17 aber Quad dann auch erst ab 18 außer Begleitung?

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@Luke3211

Quad fahren mit Begleitung ist nicht möglich. Du musst warten bis du 18 bist und den B-Schein hast. Dann darfst du 125ccm oder schnellere Quads fahren.

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@Luke3211

Und wenn ich denn A1 und b habe und das Quad 149ccm aber 9ps darf ich auch leider erst ab 18 oder ?

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@MyNameIsMike

also mein Fahrlehrer hat gesagt wenn genug Platz für die begleit perosn ist darf ich auch auf dem Quad begleitetes fahren machen hatt er gesagt

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@Luke3211

Sorry, hab mich verschrieben. Ich meinte B-Schein.

Um Quad zu fahren braucht man kein A-Schein. Du brauchst eigentlich nur den B-Schein also der für das Auto. Dann darfst du jedes Quad fahren.

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@Luke3211

Der Fahrlehrer weiß es besser. Im Prinzip macht das natürlich Sinn, da Quads praktisch wie Autos behandelt werden. Mir wäre es nicht bekannt, aber ich würde zur Sicherheit andere Fahrlehrer auch fragen.

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@MyNameIsMike

Okay mach ich trotzdem vielen Dank das hilft mir schon mal weiter ansonsten muss ich sie dich zu einem 125er Moped überreden also trotzdem vielen Dank

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@Luke3211

Sehr gerne. Allerdings ist Quad gar nicht mal so ungefährlich. In den Kurven kannst du tatsächlich mit einem Motorrad sicherer fahren, da Quads schnell kippen können. Das kannst du als Argument bringen.

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@MyNameIsMike
Quad fahren mit Begleitung ist nicht möglich.

Warum nicht? Der Begleiter darf ohnehin nicht eingreifen und "soll" lediglich den Fahrer "soweit es die Situation zulässt" beraten.

Zum Vergleich:

Die eingetragene Begleitperson des 17-jährigen Fahrers liegt auf der Rücksitzbank und schläft. Die begleitende Person soll (!) dem Fahrerlaubnisinhaber mit Rat und Tat zur Seite stehen (§ 48a IV FeV). Diese Soll-Vorschrift enthält jedoch keine Verpflichtung dazu. Auch fehlt es an der zugehörigen OWi- Norm.

Fischinger/Seibl NJW 2005, S. 8

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