Welche Piercings sind ab 17 ohne Einverständnis der Eltern erlaubt (Niederösterreich)?

2 Antworten

https://www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche/jugendrechte/5/Seite.1740309.html

Diese Einwilligungspflicht entfällt bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Piercen von Minderjährigen unter 14 Jahren ist generell verboten.

Dazu gehört z. B. ein Septumpiercing

Jedes Piercing bei Personen unter 18 braucht das Einverständnis des Erziehungsberechtigten


Natimichl  14.06.2021, 13:08

Nein, das ist nicht richtig. In Deutschland ja, aber in Österreich verhält sich das ganze etwas anders. Manche Piercings sind ab 14 schon erlaubt. Sie dürfe nur nicht länger als 24 Tage zum heilen benötigen.

Quelltext von Piercingstudio Wien....

Ab wann kann man sich piercen lassen?

  1. Jeder, der volljährig (18 Jahre alt) ist, kann sich bei uns nach dem Ausfüllen unserer Einverständniserklärung piercen lassen. Zur Überprüfung der Identität benötigen wie einen gültigen Lichtbildausweis (Pass, Führerschein, …).
  2. Jugendliche ab 14 Jahren, „mündig Minderjährige“, können sich mit der ausgefüllten und vom Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung bei uns piercen lassen. Zur Überprüfung der Identität benötigen wir einen gültigen Lichtbildausweis vom Erziehungsberechtigten (Original oder Kopie) und vom Jugendlichen.
  3. Jugendliche ab 14 Jahren, „mündig Minderjährige“, können sich nach dem Ausfüllen unserer Einverständniserklärung auch ohne ihren Erziehungsberechtigten piercen lassen, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt also: Ohrlöcher bis zum dritten, Lippenbändchen „Smiley“, unteres Lippenband „Frowny“, Zungenband, Nasenpiercing mit Stecker. -> Kein Labret, Zungen-Piercing, Bauchnabel, Ohrknorpel, Augenbraue, Brust oder Intim-Piercing, Surface Piercing oder Dermal Anchor. Am besten, die Eltern geben ihre Einwilligung wie in Punkt 2 beschrieben.
Gesetzliche Regelung:

Diese Regelungen erfolgen gemäß den Vorgaben der BGBI. II 261. Nr. 1 vom 21. Juli 2008 in Verbindung mit BGBI. II 141. §2 (1) vom 14. Februar 2003, welche wir strikt einhalten müssen und wollen.

Im Detail:

Das BGBI. II Nr. 261/2008 verlautbart, das man sich nur als mündig Minderjähriger Piercen lassen darf (ohne die Eltern wenn die zu erwartende Abheildauer unter 24 Tagen beträgt – entsprechende PIERCINGS siehe oben bei 3.) sonst mit Einwilligung eines Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten (Vormund), was ab 14 Jahren der Fall ist.

Mithin kann man allen Kindern unter 14 Jahren auch mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten KEIN Piercing stechen.

Das das Schießen mit der Ohrlochpistole konkludent verboten ist ergibt sich aus den Gesetzestexten.

Daher stechen wir alles ausschließlich mit der Nadel. Dies machen wir erst ab dem 14. Lebensjahr und somit nicht bei Kindern, denn so schreibt es das BGBl. II Nr. 141/2003 in Verbindung mit BGBl. II Nr. 261/2008 Absatz 1 vor.

Das Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren, Fassung vom 07.09.2017 fasst den Sachverhalt in einem Dokument zusammen.

Wir halten uns an die Ausübungsregeln Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende und die Anforderungen an die Betriebsräume Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume sowie die Vorschriften zur sachgemäßen Abfallentsorgung gemäß der Verordnung Abfälle aus dem medizinischen Bereich .

Darüberhinaus dokumentieren wir die Mitarbeiter Gesundheit gemäß den Vorgaben zur Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit

Unser Piercer erfüllt die Zugangsvoraussetzungen zum Reglementierten Gewerbe entsprechend der Vorschriften Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege).