Welche Abschreibefristen gelten bei nicht isoliert abschreibefähigem Zubehör (Objektive) einer SLR-Kamera?
Mein Steuerberater (habe keinen mehr) hatte mir seinerzeit mitgeteilt, dass ich Anschaffungsgegenstände, die allein nicht nutzbar sind und zu einem Hauptgegenstand zugehören, wenn sie ihrerseits über dem Wert für die GWG liegen (€ 410,00 netto bzw. € 487,90 brutto) zusammen mit dem Hauptgegenstand abgeschrieben werden müssen. In meinem Fall bezieht sich das auf verschiedene Foto-Objektive, die ich zusammen mit dem Kameragehäuse im Jahr 2012 gekauft habe. Gemäß Abschreibungstabelle wird die Kamera über 7 Jahre abgeschrieben. Wie gehe ich nun aber mit weiteren Objektiven um, die ich mir Jahr für Jahr dazu kaufe und die über dem GWG-Wert liegen? Verlängert sich dann automatisch die Abschreibezeit oder werden die zusätzlichen Anschaffungen dem Hauptobjekt zugeschlagen und alles zusammen trotzdem bis 2019/2020 abgeschrieben? Der Abschreibebetrag/-wert würde sich dadurch Jahr für Jahr spürbar erhöhen. Ist das rechtens oder wie wird damit korrekt umgegangen?
1 Antwort
Im beschriebenen Fall würde es sich um nachträgliche Herstellungskosten handeln. Das Verfahren ist dabei so, dass diese Kosten per 01.01. des Anschaffungsjahres zum Restwert des ursprünglichen Gegenwerts addiert werden und ab diesem Zeitpunkt entsprechend der dann neu zu bestimmenden voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Soweit ist das recht eindeutig in Absatz 9 von Nr. 7.4 der Einkommensteuerrichtlinien geregelt (http://einkommensteuerrichtlinien.de/EStR-7-4-H%C3%B6he-der-AfA.html).
Du hast nun zu Recht die Frage aufgeworfen, wie lange die Nutzungsdauer dann ist - der Fall ist jedoch nicht eindeutig geregelt. Es hängt meines Erachtens daran, ob sich durch die Neuanschaffung eines weiteres Objektives die Nutzungsdauer der Kamera selbst verlängert oder nicht. Wenn auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die Nutzung zum ursprünglich "geplanten" Nutzungszeitraum endet, dann wird auch das Objektiv nur bis dahin abgeschrieben und die monatlichen Abschreibungswerte würden entsprechend stark ansteigen. Wenn durch die Anschaffung des Objektives davon ausgegangen werden kann, dass auch die Kamera länger im Einsatz bleiben kann, verlängert sich auch die Abschreibungsdauer entsprechend. Die Abschreibungsfrist beginnt aber nicht neu, das Abschreibungsende ist nur neu zu schätzen.
Das klingt eventuell etwas komisch - beachten sollte man aber, dass die AfA-Tabellen, die Du erwähnt hast, nur eine Orientierung sind. Eigentlich sind alle Wirtschaftsgüter auf die Dauer abzuschreiben, wie eine Nutzung beabsichtigt ist. Die AfA-Tabellen bieten dabei nur eine Orientierung, wann das Finanzamt nicht nachhaken wird. Im beschriebenen Fall wäre die Kamera also wohl so abzuschreiben als hätte man am 01.01. eine gebrauchte Kamera und ein neues Objektiv gekauft. Auch dann könnte man sich ja nicht auf die AfA-Tabellen verlassen, sondern müsste selbst eine Schätzung anstellen und darlegen, wie lange das Teil jetzt wohl im Einsatz sein wird.
Das mit dem Objektiv finde ich tatsächlich ganz spannend. Ich kenne es sonst nur aus dem IT-Bereich oder bei der Abschreibung von Autos. Da scheinen alle davon auszugehen, dass es sich beim Kauf selbst teurer Komponenten (also über der 410-Euro-Grenze) jeweils nur um reine Instandhaltung handelt und sich durch den Kauf der Ersatzteile die Nutzung selbst nie verlängert. Für die Kamera bist da Du wohl der Experte. Ich würde auch nicht davon ausgehen, dass das Finanzamt hier Deine Sachkompetenz in Frage stellt, wenn Du das vernünftigt begründest.