Wechsel verdreckter Toilettenschüssel in Mietwohnung verlangbar?

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Du sagst, es wäre sinnvoll. Das ist richtig. Ob es eine Pflicht dafür gibt, ist eine andere Nummer. Wenn die nur einfach verdreckt ist, ist es wohl Pech. Geht eine offensichtliche Gesundheitsgefahr davon aus, etwa, weil darin schon diverse Tiere munter schwimmen, kannst Du es wohl dem Gesundheitsamt mitteilen mit Hinweis auf Seuchengefahr...

Du schreibst, daß Du schon eingezogen bist. Bei der Schüssel ist definitiv der Mangel offensichtlich gewesen, als Du dort eingezogen bist und Du hast ihn akzeptiert. Hättest Du das bereits bei der Besichtigung bemängelt und um Abstellung gebeten, würdest Du hier wohl nicht diese Frage stellen. Wenn sie lediglich verdreckt ist, kann man eine Schüssel reinigen. Ein Anspruch auf eine neue Schüssel besteht nicht.

Beim Schimmel ist es genauso. Allenfalls Schimmel, der erst später nach Einzug auftritt, etwa im Winter, Du aber im Sommer eingezogen bist, könntest Du einen verdeckten Mangel beanstanden.

Mit einer Schüttung Salzsäure aus der Drogerie ist das Problem mit der Toilettenschüssel erledigt, ebenso mit ein bisschen Klorix bei dem Silikon. Für solche Kleinigkeiten, Rechtsgrundlage usw. oh Man. Kein Vermieter kann in Frieden leben, wenn er solche Mieter kriegt.

Bist du nicht ganz helle? Salzsäure? Da wird der Schaden größer. Es gibt Entkalker, Urinsteinentferner etc.. Allerdings hätte der Mieter bei Einzug reklamieren sollen/können.

Hallo, kann ich als neu eingezogener Mieter von meiner Hausverwaltung verlangen, dass die Toilettenschüssel ausgetauscht wird?

Nein.

Wenn eure Antworten eventuell eine Rechtsgrundlage (in Form von Paragraphen) beinhaltet, würde ich mich sehr freuen.

§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

1 Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu.

2 Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

3 Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


§ 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) 1 Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. § 536 d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels 1 Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/gesetz.htm

1. Du hast nach § 535 BGB dann einen Anspruch auf Austausch, wenn die Toilettenschüssel nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist. Das wäre sie nur da, wenn sie defekt wäre. Das ist sie nicht. Dass sie Gebrauchsspuren hat und alt ist, gehört zum vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch. Du hast keine Toilette mit neuer Schüssel angemietet.

Du hast einen Anspruch darauf, dass die Schüssel bei Bezug sauber ist. Ist sie das nicht, kannst du vom Vermieter eine Reinigung verlangen. Da wäre mir aber der Aufwand zu groß. Dass würde ich kurz selbst machen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von der Toilettenschüssel aufgrund ihres hygienischen Zustandes Gesundheitsgefahren ausgehen, die anders als durch einen Austausch nicht beseitigt werden können. Das musst du aber nachweisen können.

Einen anderen als § 535 BGB gibt es zu diesem Punkt nicht. Das BGB befasst sich nicht speziell mit Toilettenschüsseln.

2. Schimmel hat auf Silikonfugen nichts zu suchen. Das ist ein Mangel der Mietsache, den der Vermieter zu beseitigen hat. Auch das ergibt sich aus § 535 BGB.

LG

C.

für das wechseln der schüssel ist der vermieter nur verantwotlich, wenn diese unbenutzbar ist, also beschädigungen aufweist oder der ablauf nicht mehr gewährleistet werden kann. wenn jetzt jeder mieter kommen würde, weil sein wc "verdreckt/verkalkt" ist, dann boomt die industrie und die vermieter müssten bei jedem neuen mieter die schüssel wechseln. wegen dem schimmel kannst du deinem vermieter ansprechen, die fugen auszubessern bzw zu erneuern.