Wechsel als Tarifbeschäftigter von einer Bundesbehörde zu einer anderen Bundesbehörde.?

1 Antwort

Ich gliedere die Antwort in 3 Teile:
1.) Regelfall
2.) Nur mit Zustimmung wechselbar ?
3.) Kann-Regelung, zB bei Behörden mit gleicher Dienstobrigkeit

1.) Es gilt wie in einem privatwirtschaftlichen ArbeitsVertrag die Einhaltung der im ArbV enthaltenen Kündigungsfrist. Über diese hinaus kann Dich ein Arbeitgeber nicht binden. Wenige Ausnahmen bei Nicht-Beamten können Aus-schlußgründe sein, etwa, weil man in einem Datensensiblen Bereich arbeitet, was eine Tätigkeit in bestimmten anderen Bereichen nicht gestattet, weil die Daten, die Dir aus dem bestehenden Dienstverhältnis bekannt werden, einen ungerechtfertigten Vorteil in anderen Behörden-Positionen verschaffen bzw. gar nicht dorthin gelangen dürfen. Ein seltenes, aber mögliches Kriterium.

Ansonsten gilt eben die fristgemäße Kündigung.

2.) Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hat der bisherige Dienstherr nicht das Recht, Deine Entscheidung auf einen Wechsel zu beeinflussen, wenn nicht dienstwidriges Verhalten oder ein Grund gem. o.a. Beispieles vorliegt.

Gleichwohl kann er auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen, da auch Arbeitgeber vertragsgerecht das Recht auf Dispositionssicherheit -etwa für die Anwerbung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter- haben.

3.) Der bisherige Dienstherr KANN aber Deinen Wechsel unterstützen. Dies wäre interessant, wenn er selbst schon Bewerber oder Interessenten hat, die auch für Deinen bisherigen Arbeitsplatz in Frage kämen, zB auch Auszubildende, die gereade die Abschlußprüfung bestanden haben, oder sonstige Bewerber/innen, die ebenso einen Versetzungsplatz suchen. Dann kann der bsiherige Dienstherr mit dem neuen Dienstherren eine "versertzungs-gleiche" Regelung verabreden, Versetzungen an sich finden zumeist für Beamte und/oder innerhalb der selben Überordnung (also wenn die unterschiedlichen Bundesbehörden zB dem selben Dienstherrn / dem gl. Ministerium unterstellt sind. Auch übergreifende Regelungen sind denkbar, aber bei nicht-verbeamteten Angestellten eben eine Kann-Regelung ohne Rechtsanspruch.

(Zur Vollständigkeit: Auch Beamte haben nicht grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf "Versetzung", aber diese ist eben ein klassisches Instrument für Beamte, Angestellte des ÖD werden hier anders behandelt. Ein angest. Lehrer kann eine Versetzung beantragen, etwa an eine andere Schule, was also sogar im gleichen Bereich wäre, aber einen grds. Anspruch hat er/sie nicht, wenngleich man begründeten Versetzungswünschen seitens der Dienstobrigkeit bei Machbarkeit entspricht und somit eine an sich vollwertige, erforderliche Neu-Bewerbung mit allen Anlagen und Formalitäten dadurch ((für alle Beteil.)) abkürzt.)


PS: Erg.: Die Versetzungsmodalitäten entstammen der Zeit, da Mitarbeiter des ÖD noch häufiger verbeamtet waren und wurden mit div. Änderungen in die mittlerweile veränderte Arbeits-markt-Lage und den differenzierten Bedarf bei Behörden auch an privatwirtsch. ausgeb. Personal in div. Punkten modifiziert. Gleichwohl bleiben die Hauptcharakteristika gleich, nämlich 1. die disziplinarische Versetzung, die in der Person des zu Vers. begründet ist (Fehlverhalten, Schlechtleistung, Untragbarkeit aus sonstigen Gründen, die aber keine Kündigung rechtfertigen, oder gar besonderen Schutz begründen, z.B. für Mitarb. die gestalkt werden, Behinderte o.a.)
2.) strukturelle Versetzungen, etwa durch Änderungen und/oder Auflösungen einer Behörde oder Teilen davon, Verschmelzungen, o.a.
3.) Wahlversetzungen der Beschäftigten, um eben, wie benannt, den Prozeß der Bewerbungsvorgänge abzukürzen, was beinhaltet, dass die neue Dienststelle Datenschutz-Befreiung zur Einsicht in die Personalakte enthält und 4.) Qualitativ-strukturelle Versetzungen, etwa für Beamte oder Angestellte, die sich durch Fortbildung/Studium höher qualifiziert haben und von Amts wegen auf Vorschlag oder eben wie in 3.) vorgenommen werden. (Uff...heute hab ich Lust gehabt ;)  )

LbnL bitte ich die Schreibfehler und das oben fehlende Wort "statt"  im Absatz zur "3.)" unterer Teil, zu entschuldigen, bin heute nicht fit.

@RoBingi

"Mist:... Einen wichtigen Hinweis aber habe ich noch: Anders z.B., als bei Beamten, kann Dir bei der neuen Stelle auch eine neue Probezeit auferlegt werden, da nicht nur der Charakter zum Arbeitsplatz passen muss, sondern auch festzustellen ist, ob Du fachlich für die Position geeignet bist. Wenn man also eine "Versetzungsgleiche Regelung" abspricht, lohnt es sich, den bisherigen Dienstherrn als Referenz mit an Bord zu haben und zu fragen, ob auf eine Probezeit verzichtet würde, oder diese verkürzt werden kann. "Kracht" es nämlich dann doch, hast Du bei Entlassung innerhalb der Probezeit keinen Anspruch auf Rückkehr zum alten Arbeitsplatz - sprich Arbeitslosigkeit. Innerhalb einer Probezeit ist eine Kündigung einfacher zu vollziehen, als nach/ohne PZ.

@RoBingi

Vielen Dank für deine ausführlichen Antworten. Es wäre in der Tat fachlich eine ähnliche Stelle und eine Wahlversetzung (mein eigener Wunsch). Bei der neuen Behörde gibt es die Möglichkeit der Verbeamtung (inwiefern das dann wirklich eintreten wird, ist eine andere Frage) und daher reizt es mich zu wechseln. Von der Entgeltstufe ändert sich nichts. Die bisherige Tätigkeit beim bisherigen Dienstherren und die daraus gewonnene Erfahrung spricht sozusagen für mich im Bewerbungsprozess, da die Aufgabenbereiche ähnlich sind. 

Dachte mal irgendwo gelesen zu haben, dass ein Behördenwechsel aber nur geht, wenn der derzeitige Dienstherr (mein Vorgesetzter in der Abteilung im engeren Sinne) nichts dagegen hat. Wenn er also nicht sein Einverständnis gibt wegen dringenden dienstlichen Gründen und den Wechsel in eine andere Behörde verweigert stünde ich blöd da. 

Falls ich eine Zusage von der neuen Behörde erhalten würde, dann würde ich mich mal an den Personalrat meiner jetzigen Behörde wenden, bevor ich die entsprechenden Schritte einleite.

@PrometheusT

wie gesagt, Verweigerungsgründe sind eng gesteckt, auch hier kennt Dein Pers.Rat die Details, die teils nach Dienstanforderungen in Beh. unterschiedlich sein können. (Ich kann ja mangels solcher Details hierzu nur allg. antworten). Besteht zum bisherigen Dienstchef ein gutes Verhältnis, würde ich mutmaßen, dass er nach dem Motto "Reisende soll man nicht aufhalten", vllt. etwas wenig begeistert über Deinen Wechsel ist, da er Deine Arbeit zu schätzen weiß, andererseits ist ein offenes Wort bei ihm dann auch nicht fehl am Platze, da er dann für die Einarbeitung des Nachfolgers auf Dich zählen könnte und somit ein reibungsloser Übergang möglich ist und er Deinem Streben bei Symp. auch nicht entgegen stehen wollen würde. Dies wäre zeitnahe zu empfehlen, da bei bereits erfolgter Nachfrage/Bewerbung der neue Chef sicher beim Alten nach Deiner Personalakte fragt und sich über Dich erkundigt.

@RoBingi

Danke, dass du dir die Zeit genommen hast so ausführlich zu antworten. Mal sehen was die Zukunft bringt. Werde das offene Gespräch auf jeden Fall suchen, sobald ich eine Zusage erhalten habe. 

@PrometheusT

Letzter Tipp noch für das Gespräch, zur eventuellen Vorbereitung:
Nicht alltäglich, aber auch gar nicht sooooo selten, erleben Kündigungs-Willige, dass der Chef sie wirklich ungern ziehen lassen mag und dann noch Angebote "aus dem Hut zaubert", etwa die Umschreibung der Arbeitsplatzbeschrbg. für eine höhere Einstufung, die eigene Nachfolgeregelung, wenn der sich auch verändern will, ein anderer, höher bez. Arb. Platz in dessen eigener Abteilung...
Sei Dir möglichst klar darüber, ob Du solchen Vorschlägen gegenüber offen bist, diese müssen dann aber -wohl formuliert aber zwingend- verbindlich gemacht werden. Wenn Du bereits auf die neue Stelle fixiert bist, Danke dem Chef anerkennend für seine Bemühungen, aber lehne versöhnlich ab, etwa in den Stil, "ich empfinde Ihr Angebot ehrlich als Würdigung meiner Arbeit und würde Sie auch um Referenz bei dem neuen Chef bitten, dort aber habe ich nun schon verbindlich zugesagt und Sie wissen ja, dass ich zu meinen Entscheidungen stehe, aber es wäre auch toll, wenn Sie die aufgezeigten Möglichkeiten meinem Nachfolger anbieten können, ich unterstütze natürlich die Einarbeitung nach besten Kräften...." so in der Art (an der Grenze zum Schleimen /A...kriechen hart kehrtmachen *grins* )