Wasser in Dusche / Badewanne und Spüle (Küche) läuft nicht ab! Wer zahlt?

3 Antworten

Wenn es eine Notlage ist, nur dann, kannst selbst den Handwerker bestellen. Bezahlen müsste ihn der Vermieter. Allgemein gilt, dass der Vermieter bestellen sollte. Versuch nochmals den Vermieter zu erreichen. Wenn er weiter nix tut und es läuft nix ab, sehe ich den Notfall gegeben und dem ist abzuhelfen, hier durch deine Beauftragung. Mach dir Notizen über den genauen Ablauf. Wann du angerufen hast etc,.

Der Vermieter bestellt den Handwerker und der Vermieter zahlt dementsprechend auch. Sollte der Vermieter wollen, dass Ihr das zahlt, muss er Euch zuvor einen schuldhaften Vertragsverstoß nachweisen...

Danke! Und was wäre u. a. ein schuldhafter Vertragsverstoß? Wenn der Handwerker nur Haare, etc. im Abfluss findet, dann ist es unser eigenes Verschulden?

@berlinermieter

Nein, Haare sind kein Verschulden oder Vertragsverstoß, auch wenn Vermieter es gerne immer wieder dazu machen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört das Haarewaschen, und kein Mieter ist verpflichtet, ein Haarsieb zu benutzen, zumindest nicht, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Klassische Vertragsverstöße sind Binden, Tampons oder Bratfett in der Abwasserleitung, die dem Mieter explizit zuzuordnen sind...

Die Kosten zur Beseitigung von Rohr-(Abfluss) –Verstopfungen hat der Mieter nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat. Dafür das der Mieter eine Verstopfung des Abflussrohres verursacht hat, ist der Vermieter beweispflichtig. Ist der Mieter infolge der Abflussverstopfung geschädigt worden, kann er vom Vermieter Ersatz verlangen, wenn dieser die Verstopfung zu verantworten hat oder den Fehler bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war. Auch wenn der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Abflussrohre im Haus in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, trifft ihn ein Verschulden zumindest dann, wenn häufige Verstopfungen auf eine Zusetzung der Rohre hindeuten und der Vermieter auch dann auf eine jährliche Überprüfung verzichtet . ( LG Berlin GE 88, 413 )

Es ist nicht immer leicht festzustellen, wer für einen Schaden einzutreten hat. Oft lässt sich nicht feststellen, ob der Mieter oder der Vermieter dafür verantwortlich ist. Dann kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt, d.h. das Risiko, dass der Schädiger nicht festgestellt werden kann. Die Rechtssprechung sagt: Der Vermieter muss beweisen, das die Schadensursache aus dem Bereich stammt, der der Obhut und Einflussnahme des Mieters unterliegt. Solange noch die Möglichkeit bleibt, das der Schaden auch aus einem anderen Bereich stammt, der dem Vermieter oder einem anderen Mieter zuzuordnen ist, kann der Mieter dafür nicht haftbar gemacht werden (BGH WM 94, 466)