Was passiert wenn die polizei erfährt das ich(15) mal gekifft habe aber clean bin?

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THC (der Wirkstoff von Gras) lässt sich über das Blut für eine strafrechtliche Verfolgung ca. 7 Tage lang nachweisen, danach ist der Wirkstoff weitgehenst abgebaut. Im Urin etwas länger, hier sind es ca. 14 Tage.

Solltest du von jmd. deswegen beschuldigt werden wäre also eine Anzeige nach dem BtMG ziemlich unwahrscheinlich. Der Kollege wird vermutlich dennoch einen "Personenbezogenen Hinweis Betäubungsmittelkonsument" in dein Profil anlegen => das kann dir aber relativ egal sein, da dieser Hinweis ausschließlich polizeiintern ist, also weder in deinem Führungszeugnis noch sonst wo auftaucht...

Was anderes ist deine Drohung: Ich weiß nicht, was du wörtlich zu ihm gesagt hast - also ob eine Bedrohung oder Nötigung vorliegt - aber hier hast du dich auf jeden Fall strafbar gemacht. Und ja, hier unternehmen wir auf jeden Fall etwas, wenn dass diese Person sagt, nämlich eine Anzeige erstellen. Das heißt du bist dann Beschuldigter in einem Strafverfahren, wirst vernommen, es gibt (wieder nur in unserem polizeieigenen System) einen Eintrag diesbezüglich und die Anzeige wird der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Ob diese eine Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt, kann ich dir über das Internet nicht vorhersagen, dafür müsste ich den Einzelfall kennen... und selbst dann könnte ich keine 100% sichere Aussage treffen.

Ich drohte mit dem satzt

Wenn ihr weiterhin mich und meine eltern tyranisierrt dann werd ich euch ebenfalls euer leben zur hölle machen

Wie sich das anhört gehören sie ja zur polizei.  Ich hab da noch eine frag dann ist der konsum unter 18 wirklich legal?  Oder nicht?  Ich und meine eltern sind uns da nicht sicher

@schwertkampf22

Der Konsum ist für niemanden strafbar.

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
§ 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Wie du siehst: Der Konsum ist nicht verboten. Jedoch kannst du nur sehr schwer konsumieren, ohne im Besitz zu sein;)

solange du nicht mehr als ich glaube 7gramm (würde nicht meine hand dafür ins feuer legen ) bei dir trägst ist das ganze nur eine ordnungs wiedrigkeit und dir wird das grass abgenommen wenn das allerdings zu oft passiert dann kann man auch einen eintrag bekommen

da du aber nicht kiffst wirst du auch kein gras bei dir haben und dann kann dir nicht viel passieren

wenn das mitt dem kiffen über 6 monate her ist dann kann die polizei das höchst wahrscheinlich eh nicht mehr feststellen , weil dann keine überreste mehr im körper sind

du musst einfach daran denken das die meisten polizisten herzensgute leute sind die dir nicht stun wollen

allerdings würde ich trotzdem nicht zugeben das ich gekifft habe weil dann deine glaubwürdigkeit singt

Es ist aber keine 6 monate her

@schwertkampf22

dann kan das mittels haar probe nachgewiesen werden aber dir sollte tatsächlich nchts passieren da polizisten keine unmenschen sind

1. Besitz ist immer illegal und immer eine Straftat (keine Ordnungswiedrigkeit). Das was du meinst ist die "geringe Menge". Die geringe Menge ist in jedem Bundesland anders (4-15g), wenn man aber auch nur 1g dabei hat, heißt das nicht dass man Straffrei davonkommt. Es heißt nur dass das Strafverfahren fallen gelassen werden kann, aber es kann auch ganz normal durchgezogen werden. Folgen wären dann eine Strafe (Sozialstunden/Geldstrafe/Gefängnis) und ein Eintrag im Vorstrafenregister wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Bei Minderjährigen wird ind er Regel das Verfahren nicht eingestellt. Auch wenn das Verfahren fallen gelassen wird, wird man meines Wissens aber auch als BTM-Konsument registriert.

2. Zugeben dass er gekifft hat könnte er (wäre aber unnötig), auch wenn es erst einen Tag vorher gewesen ist. Der Konsum ist nicht Strafbar. Auch wenn jemand (zB jemand den er anzeigen will) ihn des Konsums bezichtigen würde, würde die Polizei keinen Drogentest durchführen, da es vollkommen irrelevant ist ob er nun konsumiert hat oder nicht. Wenn die Polizei dann nichts bei ihm findet, kann sie nichts tun.

Drogenbesitz ist nie eine Ordnungswidrigkeit, sondern immer eine Straftat

Sag das gleich von Anfang an...(das du mal gekifft hast).Mit Ehrlichkeit kommst du am meisten weiter und du hast den Leuten den Wind aus den Segeln genommen,wenn sie damit anfangen sollten...🔮🌌

sag aus keine angst das mit dem kiffen wird dir nicht schaden, denn du bist clean und wenn sie sagen du kiffst und du sagst nein ists aussage gegen aussage und dann vor gericht zweifel für den angeklagten dh freispruch. ich habe selber auch gekifft und wenn man bei einer untersuchtung testet ob was im blut ist musst du einfach nen monat clean sein dann ist alles im grünen bereich. mobben geht garnicht von daher geh einfach (wenn du willst) zur polizei

ich denke mal bis vo gericht geht sowas erst gar nicht ;D

@Sepomatic99

ist mir klar hahah aber wollte ihm einfach die angst nehmen vielleicht hab ich ihm auch noch mehr angst gemacht keine ahnung :D

@Wreckdm8

Nene alles gut...  Aber wenn ich einen btmg eintrag bekomm idt mein leben am ende...  Da bekomm dann keine lehrstelle mehr

@schwertkampf22

wirst du nicht bekommen du bist clean und fang auch nicht mehr an dann passiert dir gar nix, lass die vergangenheit ruhen und alles wird gut

@schwertkampf22

Wenn sie nichts bei dir finden, bzw dir keinen Anabau, Handel, Besitz, Aufbewahrung, Weitergabe oä nachweisen können wirst du keinen Eintrag bekommen.

Aber du hast leider recht, ein BtMG-Verstoß im Vorstrafenregister verbaut einem alles. Auch wenn man nur wegen 0.03g Gras verurteilt wurde (was es durchaus geben kann).

alles illegal, außer konsum. und das ist dann wohl das einzigste was se dir nachweisen könnten, die werden also GARNIX tun.

Konsum unter 18 ist illegal

@schwertkampf22

konsum ist immer illegal da der konsum besitz voraussetzt