Was ist eine dauerhaft genutzte Privatwohnung?

2 Antworten

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0301-0400/380-17.pdf;jsessionid=1B90620AEC62206E55CB2D42E6A34ACA.1_cid391?__blob=publicationFile&v=1

hast du schon mal in die Begründung geschaut

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -

Wohnungseinbruchdiebstahl

Zitat:

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Soweit sich die Tat auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung bezieht, wird dem der Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nicht gerecht. Auch erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 StGB auch für den Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls eröffnet, nicht sachgerecht, soweit Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist. Insoweit besteht Handlungsbedarf.

etc.

Ja habe ich. Das erklärt aber nicht warum es nun die Unterscheidungen gibt. Außerdem frage ich mich woran das festgemacht werden soll. Deshalb meine Frage wann ist etwas eine dauerhafte Privatwohnung.

Im Zweifel sage ich immer. Ist eine. Aber es hat einen höheren Strafrahmen als "Wohnung" aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Da würde ich erwarten, dass klar ist warum und was gemeint ist.

Es gibt also Wohnung aus § 123; Wohnung aus § 244 Abs 1 Nr. 3 und Wohnung aus § 244 Abs. 4 StGB-E

Alles soll was anderes sein. Das erklärt der Text von dir nicht.

@JuliaEggers

Wenn jemand in meine Zweitwohnung aus Sylt einbricht und was klaut; ich aber nur alle 6 Monate mal da bin. War das dann eine Straftat nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 oder § 244 Abs. 4 StGB.

Ich will die Wohnung dauerhaft nutzen. Nicht verkaufen also Jahre behalten.

Also gleich dauerhafte Privatwohnung? Oder nich nur Wohnung

@JuliaEggers

Na ja und in § 244 Abs. 1 Nr. 3  StGB war § 123 StGB immer enthalten.

Nun sagt aber § 244 Abs. 4 StGB. dauerhaft und § 123 StGB vorübergehend. Also ist wohl in dem neuen nicht mehr § 123 StGB enthalten.

Verstehst du was meine Frage ist? Ich verstehe die Unterscheidungen nicht.

@JuliaEggers

Was geschützt werden soll wird in der Begründung angegeben ....

Geschütztes Tatobjekt sind demnach sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern. § 244 Absatz 4 StGB wird durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgehoben, so dass die Vorschrift in Absatz 4 verortet werden kann.

Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Absatz 4 StGB-E darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB.

@JuliaEggers

Als letze Ergänzung. Es ist auch von großer Wichtigkeit zwischen den Arten zu entscheiden. Denn der neue Absatz soll Nebenklägerschaft und Telekommunikation Auswertung erlauben, bei Tatverdacht.

Genau so wäre kein minderschwerer Fall annehmbar.

Da sollte man schon ziemlich genau gucken finde ich.

@frodobeutlin100

Ist da dann § 123 StGB enthalten?

"private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendler"  das wäre von § 123 StGB umfasst. Aber dort steht doch ausdrücklich vorübergehend und nicht dauerhaft. Deshalb wundert mich das ganze.

Denn private Wohnungen usw. sind jetzt schon in § 244 Absatz 1 Nr. 3 enthalten gewesen.

Wohnung i.S.v § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Jeder wenigstens zum Teil überdachte, umschlossene Raum, der dem Zweck dient, Menschen zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren.

Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Absatz 4 StGB-E darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB.

Was soll denn das dann sein? Dann ist doch so ziemlich alles nun § 244 Abs. 4 StGB-E. Also ist § 244 Abs. 1 Nr. 1 immer in Abs. 4 enthalten richtig?

Gartenhäuschen oder wie?

Hm. Na ja okay. Danke für die Erklärung!

ich denke da zuerst nicht an die Strafen für einen Einbrecher, sondern an die AGBs der Hausratsversicherungen. 

Da steht normalerweise was von 6 Wochen Leerstand, dann fällt der Versicherungsschutz weg .. bzw das ist dann ein höheres Risiko, dass man extra versichern muss.

Ob man in der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, interessiert wohl nur die Gemeinde, die vielleicht eine Zweitwohnungssteuer kassieren will.