Was für Rechte habe ich wenn der Putz von der Wand fällt?

loch  - (Wohnung, Mietrecht, Miete)

6 Antworten

Ich habe öfters mit Anwälten zusammenarbeiten müssen, habe aber noch keinen Anwalt kennengelernt, der sich in der vermutlich recht alten Bausubstanz auskennt.

Das Türchen, was Du da im Adventskalender geöffnet hast, sagt erst einmal nix aus. Was für ein Haus, wie alt, Außenwände woraus, wie dick etc. Heute können die Betrachter des Bilds nur ahnen, worum es bei Euch geht.

Erst einmal sieht´s sehr sandig aus, das kann z.B. bei Sandstein durch jahrzehntelang einwirkenden Frost bei unbewohnten Gebäuden passieren, aber auch bei Kalkmörtel und manchmal auch Zementmörtel nach vielen Jahren.

Immerhin verkalkt nicht nur unsere Gesellschaft sondern sogar der Beton. Kalk löst sich mit der Zeit auf. Das könnte Dein Problem sein. Zurück bleibt der Sand - ohne Bindemittel.

Falls Ihr in eine alte Burg bzw. in ein altes, evtl. denkmalsgeschütztes Haus gezogen seid, dann wußtet Ihr als "Normalbürger" was auf Euch zukommt, daß die Wände oft feucht und mürbe sind, daß man praktisch nur mit Hilfe eines großen Ofens oder Kamins die Luft aus dem Haus bekommt etc. Das ist Grundwissen für Hauseigentümer und -bewohner seit dem Mittelalter. Das lernt man schon bei Mutti und Oma. Darauf müßt Ihr Euch ganz einfach einstellen.

Bei einem Auto, das viel billiger als ein Haus ist, macht Ihr ja sogar Fahrschule und studiert tagelang die Betriebsanleitung.

Man kann hier sicher nicht alles so verallgemeinern, denn normalerweise gibt es das nicht. In der Wand müssen je auch irgendwelche Steine sein und die tragen immer, man braucht nur die passenden Dübel. Je nach dem um welches Mauerwerk es sich handelt, kann schon sein dass der Mörtel, bzw. Fugenmärtel nicht ausreichend fest und tragfähig ist. Bevor hier aber nur Vermutungen angestellt werden, würde ich einen Fachmann zu Rate ziehen. Das was dieser evtl. kostet solltest Du investieren, denn selbst wenn Du zum Anwalt gehst benötigst Du auch eine vorherige sachverständige Beurteilung. Im Übrigen kann es sich hier doch wohl nur um einen uralten Altbau handeln.

Ich könnte mir vorstellen, dass es sich um eine ehemaliege Außenwand handelt. An das Gebäude wurde angebaut und die Wand befindet sich nun in der Wohnung. Vielleicht befand sich in der Wand einst ein Fenster oder eine Tür, welche nur Notdürftig geschlossen würde. Selbstredend ist der Vermieter verpflichtet den Schaden zu beseitigen. Ist doch Lebensgefährlich.

Hallo,

aus meiner Sicht (ich bin allerdings kein Jurist) hast Du das Recht, dass der Vermieter die Wand wieder reparieren läßt. Sollten die mit dem Argument kommen, Du hättest nichts an die Wand hängen dürfen, wirst Du juristuischen Rat brauchen. Muß nicht immer gleich ein Anwalt sein, vielleicht hilft Di der Mieterverein.

Gruß

dervagabund

Nachdem ich dann meiner Hausverwaltung über die Sachlage informiert habe,

Hoffentlich sachriftlich, am Betsne per Einwurfeinschrieben.

meinte diese das man nichts an die Wand hängen dürfte obwohl es eine Tragende wand ist naja mehr oder weniger :D.

Zum Vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört auch das Aufhän gen von Bildern etc.

Was für Rechte und Pflichten habe ich als Mieter. Würde ja auch zum Anwalt gehen aber leider reicht die Zeit nicht mehr bis zur Besichtigung.

Mangel

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Anstatt der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden.

Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.

MfG