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erheblich = bedeutend

rechtserheblich ist etwas, das in rechtlicher Hinsicht von einer gewissen Bedeutung ist. Das Gegenteil ist rechtsunerheblich.

Die nochmalige Frage an Stolpe sei nicht mehr rechtserheblich gewesen, nachdem die erste Abstimmung gelaufen sei. (Berliner Zeitung, 19.12.2002)

Ebenso rechtsunerheblich ist der Einwand der Klägerin, ihr sei der Stationierungsflughafen schon vor der Einführung des neuen Reisekostenrechts von ihrem Arbeitgeber zugewiesen worden. (BFH Urteil v. 11.04.2019 )