Wann ist eine Inkassovollmacht gültig?

5 Antworten

Wann ist eine Inkassovollmacht gültig?

Die Vollmacht ist gültig, wenn der Gläubiger diese gegenüber dem Inkassounternehmen erklärt. Alternativ kann der Gläubiger auch Ihnen erklären, dass das Inkassounternehmen ihn vertritt (§ 167 I BGB). Auch eine Kundgabe des Gläubigers in besondere Form wäre möglich (§ 171 I BGB). Wenn Ihnen das Inkassounternehmen eine Vollmachtsurkunde vorlegt, steht diese der Kundgabe gleich (§ 172 I BGB)

Der Gläubiger kann die erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, solange sich aus dem rechtlichen Verhältnis, welches der Vollmacht zu Grunde liegt, nichts anderes bestimmt (§ 168 2 BGB).

Hat der Gläubiger Ihnen gegenüber die Vollmacht erklärt, muss er das Erlöschen der Vollmacht auch Ihnen gegenüber erklären (§ 170 BGB). Bei Kundgabe der Vollmacht, muss der Widerruf der Vollmacht auf gleiche Weise Kund getan werden (§ 171 II BGB). Eine Vollmachtsurkunde ist solange gültig, bis sie an den Gläubiger zurückgegeben wird oder dieser die Urkunde für kraftlos erklärt (§ 172 II BGB). Diese Regelungen zum erlöschen gelten jedoch dann nicht, wenn Sie vom Erlöschen wussten oder hätten wissen müssen (§§ 173, 122 II BGB). 

Habe um eine Abtretungsurkunde und eine detallierte Zahlungsausstellung gebeten.

Eine Abtretung (Zession) ist allerdings etwas gänzlich anderes, als eine Bevollmächtigung.

Eine Abtretung wäre ein Austausch des bisherigen Gläubigers (Zendent) durch einen neuen Gläubiger (Zessionar): Der Zedent überträgt seine Forderung vertraglich auf den Zessionar (§ 398 BGB).

Da ich Einrede bzgl. der Zinsen (§ 197 Abs. BGB) gemacht habe, können sie das sowieso nicht einziehen.

Das gilt allerdings nur für laufende Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides bis zum 31.12.2013 (§ 199 I BGB), insoweit keine hemmenden Ereignisse wie Vollstreckungshandlungen, Ratenzahlungen, Verhandlungen etc. eingetreten sind (§§ 203 ff. BGB).

der Titel ist aus dem Jahr 2004

Die Kosten der Zwangsvollstreckung, die vor dem 15.12.2004 angefallen sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Zinsen und solange diese nicht festgesetzt worden sind, ebenfalls verjährt (§ 197 BGB a. F.).

können sie das sowieso nicht einziehen.

Wenn die Schuld beglichen ist, haben Sie Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB) und Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (§ 371 1 BGB).

Hierbei könnten die materiellen Kosten der Quittung Ihnen auferlegt werden (§ 369 I BGB).

Ist diese Vollmacht überhaupt rechtens, wenn sie NACH dem "Geldeintreibungsversuch" unterschrieben worden ist und bei dem Gläubiger der titulierte Beitrag eingegangen ist?

Ja, denn die Vollmachtsurkunde ist nur ein Nachweis Ihnen gegenüber, dass das Inkassounternehmen ordnungsgemäß bevollmächtigt ist. Die Vollmacht ist also auch ohne Urkunde gültig, sie bedarf keiner Form (§ 167 II BGB).

Die HF zzgl. der Zinsen wurden dem Gläubiger beglichen, die Unterschrift auf der Inkassovollmacht wurde nach Eingang der Zahlung gezeichnet. Das IU hat diese Zahlung auch auf ihre Ursprüngliche Forderung angerechnet und möchte nur noch Bearbeitungsgebühr + Zinsverjährung ( oder wie das heißt, diese ist aber entfallen) 3 Jahres Zins, habe ich bezahlt , mehr nicht.

@Lilablubberwelt

Die HF zzgl. der Zinsen wurden dem Gläubiger beglichen

Der Anspruch des Gläubiger besteht auf die gesamte im Titel genannte Summe zzgl. etwaiger auszurechnender Zinsen (bspw. kann sich aus dem Titel ergeben, dass Zinsen auch rückwirkend gezahlt werden müssen).

Dazu kommen die laufenden Zinsen ab dem 01.01.2014 bis zum Tag der Überweisung.

Und dazu kommen die Kosten die Kosten der Zwangsvollstreckung ab dem 15.12.2004 insoweit diese nachgewiesen, notwendig und angemessen waren.

Das IU hat diese Zahlung auch auf ihre Ursprüngliche Forderung angerechnet und möchte nur noch Bearbeitungsgebühr + Zinsverjährung

Entweder sind die Zinsen verjährt oder nicht, es gibt nichts dazwischen.

Bei einer Bearbeitungsgebühr müsste zunächst dargelegt werden, wie diese berechnet worden ist. Grundsätzlich wird diese ohne Vollstreckungsauftrag unnötig gewesen sein.

Danke für Ihre ausführliche Antwort.

Ohne genauen Blick in die Forderungsaufstellung kann man dir hier nicht wirklich sagen, ob noch was offen ist oder nicht.

Falls nichts mehr offen ist, würde ich nun direkt den entwerteten Titel verlangen und dabei überdeutliche Worte in Richtung Inkasso verlieren. Auch, dass man sich wegen diesen Machenschaften gerne mal beim Aufsichtsgericht beschwert und die Herausgabe des Titels gerne per Gericht erzwingt. Meistens werden die dann kleinlaut.

Was die Vollmacht angeht: Ja, das ist in Ordnung. Vollmachten dürfen auch möglich erteilt werden. Sie müssen erst dann schriftlich nachgewiesen werden, wenn der Schuldner das verlangt. Daher kann die Vollmacht durchaus ein neueres Datum ein.

Ja, werde ich wohl nochmals tun. Ich war ja bereits dieser Sache beim Anwalt und er hat mich gut beraten. Aber mit diesen Schritt habe ich nicht gerechnet. Ich verstehe auch den Gläubiger nicht, der eine Inkassovollmacht unterschreibt, obwohl er das Geld zggl. Zinsen erhalten hat. Das Inkassounternehmen möchte ja nur die Bearbeitungsgebühr und die Zinsen, welche verjährt sind. Also alles etwas seltsam, aber danke für deine Antwort.

@Lilablubberwelt

Das Inkassounternehmen möchte ja nur die Bearbeitungsgebühr 

Unabhängig davon ob diese berechtigt ist: Verjährt ist diese, wenn sie nach dem 14.12.2004 angefallen ist, jedenfalls noch nicht.

@Xipolis

Eine Bearbeitungsgebühr hat meines Wissen keinen Rechtsanspruch?!

@Lilablubberwelt

Eine Bearbeitungsgebühr hat meines Wissen keinen Rechtsanspruch?!

Das Inkassounternehmen müsste zunächst darlegen, wie diese berechnet und für welche Handlung diese Vergütung erhoben worden ist. 

Wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann man prüfen ob es sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Diese liegen dann vor, wenn ein Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht erteilt wird. 

Ob in dem Fall die Höhe der Vergütung angemessen ist, richtet sich danach ob entsprechende Rechtsanwaltsgebühren eingespart werden konnten (also nach dem Prinzip der Schadensminderung). 

Hallo

erstmal vorweg: Lass dich nicht einschüchtern! Es gibt einen schönen artikel des Focus.de über inkassounternehmen ( kann ich nur nahelegen). 

Also du hast den betrag direkt dem Gläubiger überwiesen nachdem der erste brief vom inkasso kam ?

Nein, ich habe erst um eine Abtretungsurkunde und eine detallierte  Zahlungsaufforderung gebeten, aber daraufhin habe ich vom dem Inkassounternehmen nur nochmals eine Zahlungsaufforderung erhalten. Deshalb habe ich dann direkt an den Gläubiger gezahlt, weil ich mir nicht sicher war, ob dies alles auch seriös ist.

@Lilablubberwelt

Das heißt zu dem Zeitpunkt als die Vollmacht des Inkassounternehmen kam war die Schuld schon beglichen ?

Jetzt müsste man klären an welchem Datum die Vollmacht unterschrieben wurde. Und ob dieses Datum vor deiner Zahlung lag. Ich hoffe du verstehst ungefähr auf was ich hinaus möchte.

Wir hatten vor einigen wochen das selbe Problem: es ging um einen Kontorückstand auf der Bank, der aber schon beglichen war, das Inkasso war aber unfähig dies zu prüfen. Nach langem hin und her (und einschalten der bank) wurde es dann Storniert.

Und besteht die möglichkeit sich mit dem Gläubiger in verbindung zu setzten?

Das Problem ist, die Inkassounternehmen Kaufen sich sozusagen die Schulden, begleichen diese beim Gläubiger und fordern die dann wieder bei dir ein. Ergo hat der Gläubiger jetzt den doppelten Betrag auf seinem Konto (möglicherweise).

@SirThanksalot

Ja, der titulierte Betrag zzgl. Zinsen wurde beglichten bevor diese Inkassovollmacht unterzeichnet wurde. Die Zeichnung fand quasie erst 2 Monate später stattt, daher bin ich auch verwundert. Das Inkassounternehmen wurde darüber in Kenntniss gesetzt und ich schätze sie wissen auch, dass bezahlt worden ist, weil der Betrag von der ersten Forderung des Inkassounternehmens abgezogen worden ist.
Ich habe 3 Jahre an Zinsen gezahlt und habe für die restlichen Jahre Einrede der Verjährung gemacht. Heißt, der titulierte Beitrag zzgl. der rechtswidrigen Zinsen wurden an den Gläubiger beglichen. Das Inkassounternehmen versucht nun eben, die anderen Zinsen + ihre eigene Forderung von ca. 150 Euro einzutreiben.

@Lilablubberwelt

Ich habe ja direkt bei dem Inkassounternehmen nach einer Abtretungsurkunde und einer detallierten Zahlungsaufforderung gebeten, worauf nichts kam, nur eine weitere Zahlungsaufforderung.

 

Daher habe ich direkt an den Gläubiger bezahlt.

@Lilablubberwelt

Ich bin kein Anwalt, aber für mich hört sich das nicht rechtens an, dann könnte ja jeder kommen und irgendwas fordern was garnicht existent ist. 

Wenn man davon ausgeht Datum Vollmacht=Datum Rechtskräftiger auftragserteilung ?

Evt mal einen Anwalt  oder Online Anwalt zu rate ziehen. Möglicherweise hast du ja eine Rechtsschutz versicherung.

@SirThanksalot

Ja, ich war ja schon bei einem Anwalt der mich beraten hat und er meinte "alles richtig gemacht" er dachte, da würde wohl noch eine Forderung bzgl. der Bearbeitungsgebühr auf mich zukommen. Aber mit diesem Schritt habe ich wirklich nicht gerechnet. Es erschließt sich mir auch nicht, weshab der Gläubiger eine Inkassovollmacht unterschreibt, nachdem er die HF zzgl. Zinsen erhalten hat. Aber vielen Dank für deine Hilfe :)

@Lilablubberwelt

Also entwerder haben sie die Vollmacht gefaket( böse unterstellung:P ) oder der Gläubiger dachte er bekommt das Geld dann nochmal. Mann weiß auch nie was das  Inkasso dem für eine kuriose Geschichte aufgetischt hat. Und kein Problem :)

@SirThanksalot

Glaube ich nicht, da das Inkassounternehmen den Betrag, welchen ich an den Gläubiger bezahlt habe, ja abgezogen haben.

@SirThanksalot

Wenn man davon ausgeht Datum Vollmacht=Datum Rechtskräftiger auftragserteilung ?

Das wird der Gläubiger und das Inkassounternehmen im Falle eines Falles (also vor Gericht) bestreiten und der/die Fragesteller/in wird dies nicht beweisen können, denn Vollmachten benötigen keine Form.

Evt mal einen Anwalt  oder Online Anwalt zu rate ziehen. Möglicherweise hast du ja eine Rechtsschutz versicherung.

Das macht nur Sinn mit Übernahmeerklärung einer Rechtschutzversicherung oder bei Anspruch auf Beratungshilfe... oder wenn es wirklich um eine große Forderung geht, da hierbei auch Kosten entstehen.

@Xipolis

Ich war schon bei einem Rechtsanwalt wegen dieser Sache und habe mich beraten lassen. Nur deshalb habe ich gehandelt, wie ich gehandelt habe.

@Lilablubberwelt

OK.

In dem Fall sollten Sie das weitere Vorgehen mit dem Rechtsanwalt absprechen. 

@Xipolis

Sinnvoll wäre, wenn man das Inkassounternehmen nochmals hinweist, dass weder die Berechnung noch das Entstehen der Bearbeitungsgebühr nachvollziehbar ist (VV-Nr.?)und dass diese weder notwendig (Beleg Vollstreckungsauftrag?) noch angemessen (mehr als 0,3-Gebühr + Auslagen?) ist (§§ 4 IV 1 RDGEG i. V. m. 788 I 1. 91 I, II ZPO).

Dabei sollte außerdem eine Quittung und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt werden (§§ 368, 371 1 BGB). Vorzugsweise eine zweiwöchige Frist ab Erhalt setzen. Versand per Einschreiben-Einwurf (2,85 € Porto). Von Zeugen protokollieren lassen.

Laut § 11a RDG ist die Vollmacht spätestens nach Anforderung darzulegen. Dies ist geschehen.

Es handelt sich dabei tatsächlich um eine Abtretungsurkunde, die eine Zession beweist?

Hallo,
sie wurde vom Gläubiger unterzeichnet. Das Inkassounternehmen hat allerdings die HF zzgl. Zinsen, welche ich schon an den Gläubiger bezahlt habe, abgezogen. Das heißt, sie berufen sich nur auf die Zinsen und Mahngebühren, welche durch das Inkassounternehmen entstanden ist. ( nicht tituliert)

@kevin1905

Ja, sie sind verjährt.

@Lilablubberwelt

Hallo,
sie wurde vom Gläubiger unterzeichnet.

Handelt es sich um eine Bevollmächtigung oder um eine Abtretung???

Mahngebühren, welche durch das Inkassounternehmen entstanden ist. ( nicht tituliert)

Welche Kosten werden denn laut Forderungsaufstellung verlangt?

Ich habe es so verstanden, dass der/die Fragesteller/in die Vorlage der Abtretungsurkunde vom Inkassounternehmen verlangt hat und dieses eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat.

Es scheint sich also nicht um eine Abtretung (Zession) zu handeln - vermutlich hat die Fragestellerin dies verwechselt (man müsste dazu das erste Schreiben des Inkassounternehmens einsehen).

@Xipolis

Ich weiß nicht, wie eine Abtretungsurkunde aussieht, aber ich habe eine Inkassovollmacht erhalten, welche vom Gläubiger am 19.02.2017 unterschrieben worden ist.

"Welche Kosten werden verlangt?"
Der Titel ist von 2004, und von da ab, die Zinsen bis heute + Bearbeitungsgebühr des Inkassos.
LG

@Lilablubberwelt

Ich weiß nicht, wie eine Abtretungsurkunde aussieht

Aus meiner Antwort:

Eine Abtretung wäre ein Austausch des bisherigen Gläubigers (Zendent) durch einen neuen Gläubiger (Zessionar): Der Zedent überträgt seine Forderung vertraglich auf den Zessionar (§ 398 BGB).

aber ich habe eine Inkassovollmacht erhalten, welche vom Gläubiger am 19.02.2017 unterschrieben worden ist.

Eine Vollmachtsurkunde ist jedenfalls keine Abtretungsurkunde, insoweit hat es scheinbar und unter Vorbehalt der tatsächlichen Schriftstücke keine Abtretung (Zession) gegeben.

Der Titel ist von 2004, und von da ab, die Zinsen bis heute + Bearbeitungsgebühr des Inkassos.

Wie bereits geschrieben steht dem Gläubiger die Gesamtsumme sowie die Zinsen ab xx.xx.xxxx bis xx.xx.2004. Dazu kommen - insoweit keine hemmenden Ereignisse vorliegen - Zinsen ab dem 01.01.2014 bis zum xx.xx.2017 (Tag der Überweisung).

Entscheiden ist auch dass, die Zinsen richtig berechnet worden sind (und zwar mit dem vom Gericht ausgesprochenen Zinssatz).

Eine reine Bearbeitungsgebühr wäre weder nachgewiesen, noch notwendig, noch angemessen und somit nicht zu zahlen.

Wichtig wäre abschließend schriftlich und nachweislich unter Fristsetzung eine Quittung sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titel zu verlangen.

Das Versäumnis wurde durch die schriftl. Vollmacht nachträglich geheilt.

Diese Antwort bringt mich leider nicht weiter.