Vorladung bei der Polizei. Muss man dort erscheinen als Beschuldigter?

10 Antworten

Hi Ac1993,

... ein Beschuldigter hat im Strafverfahren Rechte und Pflichten, die in der Strafprozessordnung (kurz StPO) unter §§ 133 bis 137 StPO zu finden sind. Eine Pflicht davon sind z. Bsp. die notwendigen Angaben zur eigenen Person (Vor-, Nachname, Geburtsdatum, etc.).

Der reinen polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, braucht niemand ggü. der Polizei Folge zu leisten. Allerdings kann dies im Umkehrschluss bedeuten, dass die Polizei zur Ermittlung der, für das Strafverfahren notwendigen und noch fehlenden Beschuldigtenpersonendaten dann persönlich an der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder in der Schule erscheinen kann oder wird.**

Auch wenn man der Vorladung "interessehalber" und zur Abwendung eines "Hausbesuchs" folgt, braucht man anschließend bei der Polizei keine Aussage zu machen. Man kann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen beauftragen.

Doch beachte und lese auf der Vorladung genau ... handelt es sich bei dem polizeilichen Schreiben um eine Vorladung zwecks Erscheinen zur erkennungsdienstlichen Behandlung, dann MUSS dieser "persönlichen Erscheinenspflicht" Folge geleistet werden. Dieses ist eine strafprozessuale Pflicht und wird von der Polizei notfalls mit Zwangsmaßnahmen (= gewaltsame Durchsetzung/Durchführung mit erlaubten Mitteln und gegen den aktiven/passiven Widerstand des Adressaten) durchgeführt. Auch hier wird, bei einem Nichterscheinen, die Polizei dann an der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder in der Schule erscheinen und den Adressaten hierfür festnehmen. Hierzu braucht die Polizei noch nicht mal einen Haft- oder Durchsuchungsbefehl, sondern nur das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen.

IdS

MrDirekt

Beste Antwort!

Du musst erscheinen und Deine Pwersonalien angeben.

Bist Du schuldig, erkläre einfach, dass Du Dich zu den Anschuldigungen nicht äussern willst.

Suche dann einen Anwalt, der weitere Schritte mit Dir bespricht.

Du musst erscheinen, ja. Wenn nicht wirst Du abgeholt...

Und wenn Du hingehst, Name und Adresse angeben aber keine Aussage zur Sache, kann später immer zu Deinem Nachteil ausgelegt werden....

@Gelsenbernd

... nicht bei der Polizei, Gelsenbernd :-) Wenn ein Beschuldigter auf der Polizeidienststelle erscheint, seinen Personendaten angibt und anschließend keine weitere Aussage macht und/oder angibt, alles weitere über einen Anwalt laufen zu lassen ... nun, was kann da als Nachteil ausgelegt werden. Den einzigsten Nachteil, den ich hier dann erkenne, ist, dass der vernehmende Beamte wieder früher im Streifenwagen ist und so den ruhenden und fahrenden Verkehr wieder schneller kontrollieren kann ... oder so :-)

IdS

MrDirekt

Die Polizei und das LKA oder wieder noch die BKA dürfen ohne Strafbefehl, ohne Durchsuchung Beschluss nicht durch führen oder dich befragen! 

Sonst heißt es Du bist widerrechtlich festgenommen oder du bist widerrechtlich unrecht vorgenommen und die haben dich widerrechtlich deine Rechte und Pflichten vorgenommen!!!

Denk immer daran!!! 

#43.0: Nie mit einem Polizisten einlassen! 

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.Sie haben das Recht, nicht zu Belasten zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. 

Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt. Haben Sie das verstanden?

MfG. Micha

Was hat dieses Gefasel mit der Frage zu tun?

Das 'Miranda-Law' gilt übrigens nur in den USA.

ja, sogar wenn du nur Zeuge bist. Hab auch schon sonne Vorladung bekommen obwohl ich schon am "Tatort" gesagt habe, dass ich eigentlich gar nix wirklich weiß. Das ganze hat die Polizei dann zum Glück zwar wieder geändert und ich konnt mich schriftlich äußern, aber wenn du geladen wirst, dann musst du erscheinen. Auch wenn du die Aussage verweigern möchtest kannst net einfach daheim bleiben ;-)