Vertragsstrafe trotz Aufhebungsvertrag?

5 Antworten

Hallo Freeway22,

wie jeder Vertrag kommt auch der Aufhebungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande. Der wirksame Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nennt der Aufhebungsvertrag den Beendigungszeitpunkt nicht, endet das Arbeitsverhältnis im Zweifel sofort. Diese Informationen sind zu finden unter https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Aufhebungsvertraege-Teil-2_137340.

Da es durch einen Aufhebungsvertrag zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung kommt, sind die Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe nicht gegeben.

Viele Grüße, Prava

Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, stellt sich die Frage doch gar nicht mehr, ob die Klausel überhaupt Anwendung findet. Es heißt ausdrücklich, dass eine Lösung durch den Mitarbeiter, also den Arbeitnehmer, eine entsprechende Strafe auslöst. Kündigt der Arbeitgeber, ist die Klausel gar nicht anwendbar. Ob die Klausel wirksam ist, wäre ohnehin noch mal eine ganz andere Diskussion.

Darüber hinaus lässt sich nicht pauschal beurteilen, ob die Klausel bei einem Aufhebungsvertrag Anwendung findet. Ein Aufhebungsvertrag ist ein frei zu verhandelnde Vertrag. Unter anderem kann, aber das ist eben nicht zwingend, in dem Aufhebungsvertrag eine sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart werden. Sinngemäß bedeutet dies, dass alles was nicht in dem Vertrag selbst geregelt ist gegenstandslos ist.

Ein Aufhebungsvertrag bedeutet im Gegensatz zur Kündigung, dass sich beide Partner geeinigt haben - also kein Vertragsbruch - keine Strafe.

Nur bei fristloser Kündigung deinerseits wäre die Strafe angefallen.

Ich sollte vielleicht anmerken, dass mein AG mich zum 30.6.18 gekündigt hat. Trotzdem keine Auswirkung ?

@Freeway22

Dann erst recht nicht ;)

Die Kündigung durch den AG löst die Vertragsstrafe nicht aus.

Der Aufhebungsvertrag auch nicht, da er ja in Übereinstimmung erfolgt.

"Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, ...."

Diese Formulierung bedeutet - wenn du kündigst ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.... . Aber das tust du ja nicht.

ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist

Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der AG ist also mit der vorzeitigen Beendigung einverstanden, der Vertrag ist aufgehoben und nicht gekündigt. In diesem Fall ist keine Vertragsstrafe fällig, weil es keine Kündigungsfrist gibt.

Anders wäre es, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis fristlos oder mit einer Frist von z.B. einer Woche kündigst, obwohl die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt. Hier würde die Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Musst du zahlen