versagung der restschuldbefreiung

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Moin,

Der § 290 InsO betrifft eher Sachverhalte, in denen der Schuldner quasi noch vorhandenes Vermögen beiseite geschafft hat.

Es wäre ja theoretisch denkbar, dass ein Schuldner ne Inso "plant".

Dazu würde der Kredite aufnehmen, auf Rechnung kaufen usw.

Um sich dann vor jeglichen Rückzahlungen zu drücken, würde der dann vorhanden Werte "scheinbar" verschenken usw.

Das, was die von die genannte Vorschrift meint, ist, dass der Schuldner qie Insolvenzmasse geschädigt haben muss.

Dass dürfte bei dir wohl nicht zutreffen.

Man könnte ja sonst wirklich jedem x beliebig die Vorschriften vorwerfen.

Im Inso Antrag wirst du gefragt, wie es aus deiner Sicht zu der finanziellen Schieflage gekommen ist.

Wenn du da dann angegebn hast, dass du wg Suchtproblemen, wie z.B. Spielsucht usw. zuerst die Arbeit und dann den Überblick verloren hast, dann kann und wird dir KEIN Gericht kein TH und kein Inso-Verwalter daraus n Strick drehen.

Halt doch einfach Rücksprache mit dem TH, bzw Verwalter.

Wenn du dich dann ganz artig an deine Obliegenheiten nach § 295 InsO hälst, kann dir NIX passieren.

Du musst also immer nur den TH, bzw. Verwalter auf dem Laufenden halten und das "Mögliche" tun, damit evtl Beträge an die Inso-Masse fließen könen.

Wenns nicht geht, gehts halt nicht.

Zwischen Ino-Antrag und Eröffnung wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Inso überhaupt vorliegen.

Hätte es da Anhaltspunkte gegeben die RSB später zu versagen, dann hätte man das Verfahren vermutlich gar nicht, bzw noch nicht eröffnet.

Mit Gläubigern, die einem in die Suppe spucken wollen muss man aber immer rechnen.

So versuchen Manche eine forderung nach § 174 anzumelden, o auch später n Antrag auch versagung der RSB zu stellen.

DU solltest dich nur an deinen TH, bzw Verwalter halten und die Bedingungen des § 295 erfüllen.

Dann kann dir keiner was.

Das mit dem versagen der RSB geht eigentlich NUR, wenn der Schuldner absichtlich falsche Angaben macht usw.

Die Gründe dafür müssen sind auch Betruf falsche Angaben mangelnde Mitwirkungspflicht usw.

Lt Gesetz muss dafür auch grobe Fahrlässigkeit o. Vorsatz gegeben sein.

Nach § 290 Abs 2 müssen die VersagungsGründe tatsächlich, bzw glaubhaft vorliegen.

Ein boswilliger Antragsteller der dir die RSB nicht gönnt, müsste also nachweisen und beweisen, dass du Absichtlich, extra, vorsätzlich strafbare handlungen begehst, um die Inso masse bzw. die Gläubiger zu schädigen.

vielen, vielen dank für ihre hilfreiche antwort.

Erstmal kann und darf hier niemand Rechtsberatung geben. Darüber hinaus ist das eine Einzelfallentscheidung, die der Richter in deinem Verfahren treffen wird.

Bist du denn mittlerweile in Therapie wegen deiner Spielsucht bzw. warst es? Mit entsprechenden ärztlichen Gutachten ließe sich möglicherweise der Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entkräften.

nein ich war in keiner therapie wegen meiner damaligen spielsucht. ich habe seit 3 jahren keinen penny mehr verzockt. ich kann jetzt sehr gut mit geld umgehen mir werden auch um die 500€ gepfändet. ich werde wenn mir die rsb nicht versagt wird um 60-70 % der forderungen tilgen.

So weit ich dies durch deine Angaben sehen konnte, brauchst du dir keine Sorgen zu machen. Ist doch alles bestens, sie werden dir die RSB geben :-)

grobe Fahrlässigkeit kann ich hieraus nicht schließen, Spielsucht ist eine anerkannte Erkrankung, sonst wäre das Verfahren gar nicht eröffnet worden.

@Peta67

hoffentlich ist es so wie SIe es schreiben. kann seit tagen nicht mehr schlafen.

@ahnne

was ich vergessen habe zur schreiben die GL hatten mich damals nicht gefragt ich hatte den alten kredit mit dem neuen abgelöst und mit dem rest wurden die kleineren schulden dispo und privat getilgt und so ging es immer weiter

@ahnne

alles ist doch in die Insolvenz gegangen (Schuldnerliste), also deine gesamten damaligen Schulden, dann haben die Gläubiger die Gelegenheit noch Forderungen gelten machen, wenn diese Frist verstrichen ist, dann wird das Verfahren eröffnet und dann beginnt die Wohlverhaltensphase in dieser Zeit dürfen keine neue Schulden getätigt werden. Somit werden nach Ablauf der vorgegeben Frist ich glaube jetzt sind es 6 Jahre, die RSB geprüft, wenn du also keine neuen Schulden gemacht hast, bist du Schulden frei. Gegen die RSB kann zwar ein Einspruch erhoben werden, aber dazu müssen Gründe vorliegen, stichhaltige Fakten,die dem widersprechen, ansonsten wirst du die RSB bekommen. Mache dir also keine Sorgen, es wird alles gut und glatt laufen.