Vermieter verlangt Kaution und Bürgerschaft. Ist dies rechtens?

18 Antworten

Die Mietsicherheit darf bis zu einer Höhe von insgesamt € 837 (3 Monatskaltmieten) gefordert werden.

Dabei ist es mit Zustimmung des Vermieters gleichgültig ob dies in Form einer Barkaution, die man im überigen in drei Raten leisten darf oder einer Bürgschaft Dritter besteht.

Letztlich stellt der Vermieter die Bedingungen über Art und Umfang der Sicherheit, die er so oder so nur bis maximal 3 Kaltmieten beaspruchen kann.

Verlangt ein Vermieter mehr, dann ist es letztlich seine Entscheidung ob er einen Mieter akzeptiert, der sich seinen Vorstellungen nicht anschließt.

Sie können keinen Vermieter zwingen, ein Mietverhältnis mit Ihnen einzugehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Richtig-

0
@rolfmartin

Dieser nötigende Vermieter verdient, dass man ihn linkt. Den Vertrag würde ich eingehen und einen Bürgen oder eine Bankbürgschaft /Bürgschaftsversicherung besorgen, aber die Kaution nicht übergeben. Eine Kautionsklage oder eine fristlose Kündigung mit folgenden Räumungsklage würde der Vermieter verlieren.

0

Selbstverständlich kann der Vermieter die Kaution und auch eine Bürgschaft fordern. Da du Student bist, ist es sogar nachvollziehbar, dass er einen Bürgen haben will. Du solltest froh sein, wenn er dir die Wohnung unter dieser Bedingung überhaupt vermietet. Das hätte er nämlich nicht nötig. Er könnte sich einen Mieter mit einem regelmäßigen Einkommen suchen und keinen Studenten, dessen Einkünfte ungewiß sind.

Ich will keine freiwillige Bürgerschaft eingehen.

DU als Mieter gehst keine Bürgschaft ein. Bürge muß eine andere Person sein, die finanziell in der Lage ist, die Miete für dich zu bezahlen, falls du das Geld nicht aufbringen kannst. Meistens bürgen in solchen Fällen die Eltern für ihre Kinder. Es können aber auch andere Personen sein.

So selbstverständlich ist es nicht , dass der Vermieter Kaution und Bürgen, hier sogar mehr als drei Grundmieten raffen will. Ein Student ist eine Mieter wie jeder andere auch. Sein Einkommen muss er sich natürlich durch BaföG und Nebentätigkeit sichern, wenn die Eltern keine Unterstützung leisten können. Außerdem steht ihm wohl das Kindergeld bis zum Ende der Regelstudienzeit zu.

0
@Gerhart

Hier geht es nicht um raffen, sondern Forderungsabsicherung. Und da darf der VM von jedem M mit unregelmäßigem oder niedrigem Einkommen eben Stellung eines Bürgen neben der Kaution von Mievertragsschluss abhängig machen.

1

Also die Kaution darf nichth öher sein als drei Kaltmieten. Da hast du recht, das habe ich auch nur so im Gesetz finden können. Da soll er erstmal eine andere Klausel vorlegen. Demanch kann er von dir nämlich nur 875 Euro verlangen.

Eine Bürgschaft ist rechtens. Das kann er verlangen. Du würdest auch niemals der Bürge für dich selber sein. Da müssen schon Angehörige, Freunde etc. herhalten. Immerhin ist die Bürgschaft das am meisten rechtlich abgesicherte "Geschäft". Der Bürge hat eine recht Hohe Sicherheit. Wenn allerdings niemand deiner Familie bürgen will, findet ihr sicherlich auch andere Lösungen.

Eine Bürgschaft ist auch eine Sicherheit im Sinne des § 551 BGB. Er kann also nicht Kaution + Bürgschaft verlangen.

1
@ChristianLE
Er kann also nicht Kaution + Bürgschaft verlangen.

Verlangen nicht, aber Mietvertrag ohne Vorlage einer freiwilligen Bürgschaft ablehnen. Und genau das hat er ihm am Telefon erklärt, wenn man die Frage denn verstanden hätte: Freiwilliger Bürge oder kein Vertrag. Und genau den will oder kann der FS nicht beibringen, also kein Vertrag.

Dass die zusätzliche Kaution auf drei Monatsnettomieten begrenzt werden kann, spielt also gar keine Roll mehr :-)

0
@ChristianLE

meiner Erfahrung nach kann ich als Mieter eine Bankbürgschaft für die Mietkaution abschliesen nur einige Banken machen das nicht, doch bei vielen Banken ist dies möglich.

0

Freiwillige Bürgschaft -- ja

zusätzlich zur Kaution gefordert - nicht

https://www.mietkautionsbuergschaft.de/news/buergschaft-trotz-mietkaution-was-ist-erlaubt-was-nicht.html#uebersicherung

Keine Begrenzung der Haftung des Bürgen auf 3 Monatsmieten gibt es bei einer so genannten freiwilligen Bürgschaft (AG Lübeck, Urteil v. 17.08.11, Az. 23 C 1448/11). Eine Bürgschaft gilt dann als freiwillig abgegeben, wenn sie vom Bürgen des Mieters unaufgefordert als zusätzliche Sicherheit angeboten wird. Wird sie jedoch vom Vermieter ausdrücklich verlangt, da der Mietvertrag ansonsten nicht zu Stande kommt, liegt keine Freiwilligkeit vor.

2
@wilees

Es ist nun mal gang und gäbe, dass ein "einkommensloser Student" eine Bürgschaft zu erbringen hat. Ob freiwillig oder nicht: Ohne diese Sicherheit wird ihm kein Vermieter eine Mieteinheit überlassen.

1
@rolfmartin

Die kann er ja auch vorlegen. "Vollstrecken" kann der Vermieter aufgrund der Übersicherung aber nicht.

0
@ChristianLE

Kannst oder willst du nicht verstehen, dass eine freiwillig abgegebene Bürgschaft (etwa der Eltern, ohne die ihr Sohn überhaupt keine Studentenbude mieten kann) ausdrücklich keine Übersicherung hergibt? Was genau ist dir an dem verlinkten Urteil so unverständlich? Selbstverständlich kann der VM den Bürgen für Miete und Nachzahlung in Anspruch nehmen und gleichzeitig die Kaution für Mietschäden oder Renovierung hernehmen :-O

0
@imager761
Was genau ist dir an dem verlinkten Urteil so unverständlich?

Und was ist Dir an der Aussage des Fragestellers so unklar?

"Zusätzlich verlangt er eine Bürgerschaft (telefonisch dazu aufgefordert)"

Oder wolltest Du einfach nur mal deinen Senf dazugeben?

Unabhängig davon einfach mal schauen, wann ich geantwortet habe und wann Du und wilees. Oder soll ich in der Zeit zurückreisen um zu verstehen, was Du meinst?

0

Ist so nicht rechtens Speziell bei Studenten, wird gerne eine Mietbürgschaft von den Eltern verlangt. Ist aber juristisch eingeschränkt.

https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/elternbuergschaft-fuer-mieter

Die Höhe der Haftung - ein gerade bei einer  Elternbürgschaft sehr kritisches Thema. Ursprünglich ist das Gesetz mit der festgelegten Höchstgrenze von  3 Nettokaltmieten verpflichtend für den Vermieter.
Eine Klausel im Mietvertrag, die eine höhere Kaution oder aber auch die unbeschränkte Haftung des Bürgen zur Bedingung für das Wohnraummietverhältnis macht, ist nach geltender Rechtsprechung regelmäßig nichtig. Dies ist unter anderem belegt mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.06.2004–VIII ZR 243/03.

Mietvertragsschluss von Abgabe einer freiwilligen Bürgschaft abhängig zu machen, ist dem VM erlaubt.

In dem Urteil geht es um mietvertraglich vereinbarte Übersicherung.

0
@imager761
Mietvertragsschluss von Abgabe einer  freiwilligenBürgschaft abhängig zu machen, ist dem VM erlaubt.

Echt? Find ich krass, denn was bedeutet Freiwilligkeit, wenn man den Vertragsabschluss davon abhängig macht?

0
@JaquesSchabrack

Freiwillig bedeutet: "Ich bürge für meinen Sohn, auch wenn er als Student kaum was verdient, und zahle sofort, wenn er Ihnen etwas schuldig ist, hier ist meine Bürgschaftverpflichtung auf erste Anforderung und eine Bankauskunft über meine Bonität. Bitte geben Sie ihm jetzt einen Mietvertrag." Darauf kann der VM sich einlassen.

0
@imager761

Hier in dem Fall erwartet aber der Vermieter offensichtlich eine "freiwillige" Bürgschaft und macht das Vertragsverhältnis davon abhängig. Er "verlangt" sie, wie der Fragesteller schreibt. Das ist ungesetzlich, wenn schon eine Kaution geleistet wird. Eine Kaution übrigens, die in dem Fall in ihrer Höhe, ebenfalls ungesetzlich ist.

Von daher verstehe ich deinen Einwand nicht. Er tut nichts zur Sache und stiftet eher Verwirrung.

0
@JaquesSchabrack

Ja, der Vermieter verlangt offenkundig eine freiwillige Bürgschaft zusätzlich zu der Mietsicherheitsleistung, ohne die dem Studenten seine Wohnung nicht zu vermieten bereit ist. Das ist nicht ungesetzlich.

Eine unzulässige Übersicherung, bei der der Bürge garnicht neben der Kaution in Anspruch genommen werden dürfte läge nur dann vor, wenn die Bürgschaftsstellung gerade nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt würde. Das dürfte sich der VM dann schon schriftlich bestäötigen lassen, mach dir mal nicht seine Sorgen.

Genau das ist eben die Sache und ich schlage vor, dasss du die h. M. der Rechtsprechung zur Kenntnis nimmst, denn nur du stiftest hier Verwirrung: Es kommt eben nicht auf das Verlangen des VM, sondern Freiwilligkeit der Bürgschaftserklärung durch den Bürgen an, ob die Bürgschaft in Anspruch genommen werden darf oder nicht.

Nun ist dieser Streit in der Sache ein akademischer, denn genau die Bürgenstellung kann oder will der Mietinteressent offensichtlich nicht und bekommt die Wohnung daher auch nicht.

0