Vermieter verkauft unsere Wohnung, müssen wir Ausziehen?

7 Antworten

Definitiv nein! Der neue Käufer übernimmt den Mietvertrag. Kauf bricht nicht Miete. Wegen Eigenbedarf hieße, er oder seine Kinder müssten einziehen und das muss er auch nachweisen können.

Eigenbedarf hieße, er oder seine Kinder

... die Eltern, Schwiegereltern, der Neffe, die Nichte oder gar der Mitarbeiter, falls der VM ein Unternehmen hat

Zunächst gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete"). Will heißen, der Käufer muss alle Mietverträge übernehmen wie sie derzeit vorhanden sind. Der neue Eigentümer darf erst, warum auch immer, kündigen wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

Wenn der neue Eigentümer noch nicht feststeht und die Besichtigung von Kaufinteressenten gefordert wird, wäret ihr allerdings verpflichtet, diese zu gewähren. Das zu Zeiten die mit euch abzustimmen sind.

. Die KF des Vermieters/Eigentümers  beträgt übrigends 6 Monate. Es könnte also bis zu einem Jahr dauern, bis eine evtl. Kündigung des neuen Vermieters wegen Eigenbedarf wirksam werden könnte. Diese wäre zu gegebener Zeit auf formelle Wirksamkeit  zu prüfen.

Durch den Verkauf müsst ihr nicht ausziehen, der Eigentümer verkauft den Mietvertrag auch an den neuen Eigentümer. Wenn euch der neue Eigentümer kündigt, muss er sich natürlich an die Fristen halten. In der Regel sind das in eurem Fall 6 Monate! Ihr steht also nicht von einem auf den anderen Tag auf der Strasse.

Danke für die vielen Antworten!

Es sind bereits etliche Familien zur Besichtigung da gewesen und darunter zu 99% auf Eigenbedarf.

Wie bekannt, ist es in und um München nicht einfach mit 2 Schulpflichtigen Kindern eine geeignete Wohnung zu finden. Kann ich gegen die evtl. Eigennutzung vorgehen?

Nein, kannst du nicht. Die einzige Möglichkeit wäre ein Härtefall, aber allein die Tatsache, dass es in München schwierig ist eine geeignete Wohnung zu finden reicht m. E. nicht aus.

Warum soll man auch gegen Eigenbedarf vorgehen können? Es ist nun mal Fakt, dass man als Mieter damit rechnen muss, dass der Eigentümer die Wohnung irgendwann selbst nutzen will und der Mieter die Kündigung erhält. Die Wohnung ist nun mal nicht das Eigentum des Mieters.

Vorgehen könnte man nur wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs.

BGB § 574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen

und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder
einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt,
der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht der §566 BGB, Kauf bricht nicht Miete. Der neue Eigentümer tritt deshalb als Vermieter in den bestehenden Vertrag ein und alles läuft normal weiter. Eine Kündigung ist seitens des neuen Eigentümers damit ausschließlich unter denselben Umständen möglich wie jetzt bereits auch schon.