Verliert man das Erbe wenn man ins Gefängnis muss?

15 Antworten

Nur wenn er den Erblasser unter die Erde gebracht hat. Dann ist er erbunwürdig. 

Wenn er aus anderen Gründen eine Haftstrafe absitzen muß, bleibt er Erbe. 

Allerdings hätte der Erblasser, falls er zu diesem Zeitpunkt noch leben würde, die Möglichkeit, ihn wegen seines Lebenswandels von der Erbschaft auszuschließen.

Giwalato 

Nein, allerdings gibt es den Begriff des "groben Undanks". Wenn du also SELBST den Verstorbenen umgebracht hast, und deshalb ins Gefängnis gehst, dann erbst du natürlich nichts.

Wenn Du schon geerbt hast, nein - es sei denn Deine Straftat steht im Zusammenhang mit dem Erblasser.

Ansonsten kann ein Verwandter im Testament als erbunwürdig enterbt werden, wenn er durch seine Untaten die Ehre der Familie verletzt hat.

Die Ehre der Familie spielt im deutschen Erbrecht keine Rolle.

@ChulatasMann

Doch, wenn einer durch seinen Lebenswandel die Familie in Misskredit gebracht hat kann er enterbt werden. Das gilt für notorisch Kriminelle, Mörder, Drogenbosse, Groß-Betrüger usw.

Man kann allerdings niemanden enterben wegen seiner verrückten Frisur oder absonderlicher Kleidung oder sexueller Freizügigkeit oder wegen seiner politischen Meinung.

@Dichterseele

Blödsinn, dieser ehrlose Lebnswandel des 19. Jhd. ist schon lange kein Erbunwürdigkeitsgrund mehr.

@imager761

Wenn Du Dich da mal nicht täuschst.

Wenn die Haftstrafe mindesten 1 Jahr ist und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, kann man ganz enterbt werden und verleirt auch den Pflichtteil.

https://www.biallo.de/recht-steuern/news/pflichtteil-enterben-unmoeglich/

Den Pflichtteil können Sie nur schwer entziehen

Den Pflichtteilsanspruch bei einem gesetzlichen Erben auszuhebeln und ihn komplett zu enterben, ist nur bei besonders schwerwiegenden Gründen möglich. "Diese träfen zu,wenn ein Abkömmling dem Erblasser, seinem Ehe- bzw. Lebenspartner oder einem seiner anderen Kinder nach dem Lben trachtet oder gegen diese ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen hat", sagt Klinger.Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigt zum Pflichtteilsentzug.

Es kommt darauf an, was bei dir ein Haupterbe ist. An einen im Testament bestimmten Erben kann ich durchaus Verknüpfungen binden und mit Auflagen versehen.  ich kann dann auch einen Ersatzerben bestimmen, wenn gegen meinen  Haupterben ein Strafverfahren eingeleitet ist. Mein Testament, mein Wille.

Das Einzige was dem Häftling nicht so leicht genommen werden kann, ist der ihm evtl. zustehende Pflichtteil, bzw. die Erbschaft in gesetzlicher Erbfolge ( außer die Strafe steht mit dem Erblasser in Verbindung)