Verleumdung durch die Polizei - was tun?

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Das kommt auf das Bundesland an . In Berlin werden solche Berichte max 3 Jahre lang gespeichert . In Bayern mind. 10 Jahre od. auch länger. Wenn es in Bayer passiert ist kannst Du gem Art 48 PAG eine Antrag auf Auskunft stellen was gespeichert ist und ggf. die Löschung beantragen. Für die Speicherung ist ein Verurteilung bzw. Vorstrafe unerheblich, da die Plizie laut Polizeiaufgabengesetz ( PAG ) gewonnen Daten speichern darf. Nur sehen es manche Bundeländer sehr streng wie Bayern und ander liberal wie Berlin da Polizei und Justiz Ländersache ist.

Man soll ja immer zwei Seiten hören. Ich vermute, dass die Polizei bei ihrem Bericht über diesen unschönen Vorfall, die Angaben der "Geschädigten" aufgezeichnet hatte. Die Geschichte nennt sich bekanntlich "Sachbeschädigung" und es ist zumindest nicht so wichtig, ob nur die Türe oder auch noch ein Möbelstück beschädigt wurde. In soweit wurde die Sache auch gerichtlich eingestellt (wie fast immer). Wenn das eine einmalige Entgleisung war, dann wird die Akte irgendwann automatisch oder auf Antrag gelöscht. Wenn Du dagegen wieder rückfällig wirst und die Polizei ermittelt gegen dich, dann wird sie sehen, dass es schon einmal eine gleichgelagerte Tat (Sachbeschädigung) gab und das Gericht wird die "alte Akte" beiziehen, um Schlüsse daraus zu ziehen. Anders bei einem Polizisten, der einfach eine Tat behauptet und eine Person wider besseren Wissens mit Ermittlungen überzieht. Das wäre - typisch übrigens für eine echte Demokratie - ein schweres Verbrechen, das sich "Verfolgung Unschuldiger" gemäß § 344 StGB, nennt. Da wartet auf diesen Polizisten eine Mindeststrafe (!) von einem Jahr. Daher wird ein Polizist sich hüten irgendetwas Erfundenes zu behaupten und zu verfolgen.

Warum, um alles um der Welt, willst du einen Polizisten anzeigen, mit dem du noch nie vorher gesprochen hast? Mann muss nicht immer gleich verklagen, verklagen und anzeigen. Es gibt auch noch sowas das nennt man KOMMUNIKATION. Außerdem hast du sowieso keine Chancen zu gewinnen.

Viele Grüße

FG

du schreibst hier öfter: Schon Mal was von nicht juristischer Kommunikation gehört?

auch bei mir, es geht bei meiner antwort nicht darum einen polizeibeamten anzuzeigen, wenn der anwalt sich der sache annimmt, heißt es auch erst mal KOMMUNIKATIO!! interpretiere nicht eine antwort, wenn du sie nicht genau gelesen hast liebe grüße

Ich wette, dass die Türe beim Aufschwingen, verursacht durch deinen ach so symbolträchtigen Tritt, gegen Möbel geschlagen ist und dabei an diesen Schaden verursacht hat. Das hat die Polizei aufgenommen und dann wohl als "zerschlagen" beschrieben. Ist nicht ganz der richtige Terminus, dürfte aber zutreffend sein. So wie du hier mit den Antwortgebern umspringst, würde ich mal stark annehmen, dass du als Nachbar schwer zu genießen bist. Deine Anwältin sieht das wohl auch so und will daher dem Gericht deine "Persönlichkeit" nicht präsentieren ; - )

Nein: In Wirklichkeit ist das ganz anders. Es handelte sich nicht um eine Wohnungstür aus jahrzehntaltem, marodem Pressspan. Das war natürlich gelogen. Es handelte sich um eine Hochsicherheitsstahltür, wie sie in Banktresorräumen eingebaut ist, mit zehnfacher Bolzenverriegelung.

Daher fuhr ich mit einem Panzer, den ich von der Bundeswehr geklaut hatte, vor der Tür der Nachbarin vor, und eröffnete das Feuer auf die Tür. Ich benötigte trotzdem zehn Granaten, bis sie endlich offen war! Natürlich stand vom Haus sonst nichts mehr, nur diese Eingangstür war zunächst noch unversehrt, bis ein finales Explosivgeschoss aus dem Panzerrohr sie schließlich zertrümmerte.

Die herabfallenden Stahlbetondecken der Wohnung fielen auf die Möbel und zermalmten diese. Die Bewohnerin konnte nicht einmal mehr tot geborgen werden, da sie durch die Explosivgeschosse völlig dematerialisiert worden war.

Meine Anwältin wollte mich genau deshalb nicht bei einem Zivilprozess dabei haben. Nicht etwa, weil das völlig überflüssig war, sondern weil sie befürchtete, ich könnte im Gerichtsaal eine der 1000-Kilo Bomben zur Explosion bringen, die ich in meinem Keller aufbewahre, wenn mir das Urteil nicht passen sollte.

In meiner Freizeit bastele ich übrigens an einem Raketenwerfer, dessen Reichweite ganz Deutschland abdeckt. Und wenn du nochmal im volltrunkenen Zustand hirnamputierten, beleidigenden, kranken Wahnsinn schreibst, wird demnächst eine meiner Fernlenkwaffen direkt unter deinem Bett einschlagen.

@Flyinscotsman

Du hast eine sehr erfahrene Anwältin, behandle sie gut! Es wird nicht viele Menschen geben, die es mit dir aushalten.

@Still

So lange es niemand mit dir aushalten muss, ist alles gut.

@Flyinscotsman

um 02:35 Uhr bist du wirklich in Höchstform

@Flyinscotsman

eine solche Aussage in einem Polizeibericht ist keine Verleumdung.

"Eine Verleumdung ist die Verbreitung falscher Tatsachen"

  • korrekt .. der Polizeibericht wird jedoch nicht verbreitet und ist nicht öffentlich und somit nicht geeignet den Tatbestand des §187 StGB zu erfüllen (verächtlich machen, in der öffentlichen Meinung herabwürdigen, Kredit zu gefährden)

"die erweislich falsch sind"

  • dies muss tatsächlich erwiesen sein.

"wider besseres Wissen"

  • dies muss außerdem nachgewiesen werden, was oft nicht möglich ist. Wenn sich der Polizeibeamte hierbei auf die Angaben der Nachbarin beruft ist alles in Ordnung.

Unter Umständen wäre allerdings eine Anzeige gg. die Nachbarin wg. falscher Verdächtigung gem. §164 StGB möglich.

DH!

@fastlink

@ PepsiMaster: Jetzt pass mal auf, du Ratgeberheld:

Die Anschuldigung stammt ja nicht von der Nachbarin. Sondern vom Polizisten selbst, in freier Erfindung.

Und natürlich ist das Verbreitung falscher Tatsachen, zudem innerhalb der Polizei, wo das am allergefährlichsten ist. Das ist schwere Verleumdung im Amt. Nur leider hat man ja gegen die Polizei niemals eine Chance. Die können machen, was sie wollen. Wenn man die anzeigt, kann man froh sein, wenn man nicht noch unschuldig im Gefängnis landet. Das ist leider wahr.

Denk doch erst mal nach, bevor du hier was schreibst. Du verhältst dich vollkommen verantwortungslos.

@Flyinscotsman

@Flyinscotsman

was soll denn bitte dieser unverschämte Kommentar?

Du hast schließlich selbst geschrieben, dass die Nachbarin regelmäßig bei der Polizei angerufen hat .. woher willst Du denn wissen, dass die Anschuldigungen von der Polizei erfunden wurden und nicht von einer anderen Person stammen?

Ich habe versucht, Deine Frage zu beantworten und den geschilderten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Auch wenn Du es als Verleumdung ansiehst, ist es keine im Sinne des StGB. Den Straftatbestand der Verleumdung im Amt gibt es nicht. Warum außerdem sollte es denn eine schwere Verleumdung sein??

Die Polizei kann sicherlich nicht machen was sie will und man landet (zumindest in Deutschland) auch sicherlich nicht unschuldig im Gefängnis, wenn man einen Polizeibeamten anzeigt.

@PepsiMaster

Erstens ist das kein unverschämter Kommentar, sondern nur eine Antwort auf deine undurchdachte Antwort.

In einem Polizeibericht muss stehen, wie die Polizei zu solchen Aussagen kommen will. Und da sie erweislich unwahr sind, ist das eine Verleumdung. Auch das Weitergeben von Verleumdungen ist verleumderisch. Das war eine Verleumdung im Amt, die immer noch nicht revidiert ist.

Unverschämt bist du.

Sei bloß froh, wenn dir so etwas nicht passiert. Und nimm den Mund nicht so voll.

Deine Aussage, du habest hier etwas "rechtlich zu würdigen" gesucht, ist eine Anmaßung. Du bist doch kein Richter.

@Flyinscotsman

@Flyinscotsman

Natürlich bin ich froh, dass mir soetwas nicht passiert .. aber ich trete auch nicht gegen die Tür von Nachbarn.

Du behauptest mein Kommentar sei verantwortungslos. Warum? Welche Verantwortung soll ich denn tragen? Ich habe versucht zu erklären, was es mit dem Tatbestand der Verleumdung auf sich hat .. das hast Du immernoch nicht verstanden.

"Deine Aussage, du habest hier etwas "rechtlich zu würdigen" gesucht, ist eine Anmaßung. Du bist doch kein Richter."

Natürlich nicht, habe ich auch nicht behauptet und muss ich auch nicht sein. Aber den Straftatbestand der Verleumdung im Amt gibt es nunmal nicht und für eine Verleumdung gem. §187 StGB fehlt es an mehreren Tatbestandsmerkmalen.

Wenn Du so davon überzeugt bist, dass es sich hier um eine Verleumdung handelst, weiß ich nicht, was Du mit der Frage eigentlich bezwecken willst. Erstatte Anzeige, entweder bei einer anderen Polizeidienststelle oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

@PepsiMaster

@ Pepsi: Du hast keine Ahnung, nur große Klappe und überheblich.

Sei bloß froh, dass du keine Nachbarin hast, die Rufmord gegen dich begeht. So etwas kann Leute in den völligen Ruin und sogar in den Selbstmord treiben.

Halt bloß die Luft an.

Du hättest Staranwalt werden sollen !

@trixieminze

Nein, bei dem langt's noch nicht mal zum mittleren Dienst.

@Flyinscotsman

@Flyinscotsman

"..bei dem langt's noch nicht mal zum mittleren Dienst."

den gibt's bei mir in Hessen nicht mehr ...

aber der Kommentar sagt sehr viel aus. Ich habe versucht, Dir zu erläutern, warum der geschilderte Sachverhalt nicht unter den §187 StGB fällt und zwar sachlich, argumentativ und inzwischen auch sehr ausführlich. Nicht mehr und nicht weniger. Dass Dir meine Antwort nicht gefällt, ist ja Dein gutes Recht .. aber kein Grund, mich verantwortungslos oder überheblich zu nennen (Du hast Dir ja nicht mal die Mühe gemacht, meine Antworten vollständig zu lesen oder auf die einzelnen Punkte einzugehen).

Du kannst ja gerne Anzeige erstatten .. und gucken was dabei rauskommt. Vielleicht hat die zuständige Staatsanwaltschaft und dann im Anschluss das Gericht ja eine andere Meinung. Nur das ist ja entscheidend.

Für die Beteiligten ist eine solche Situation natürlich nicht leicht, das habe ich auch nie behauptet. Ob eine Situation für die Beteiligten leicht oder schwer ist, ändert aber i.d.R. nichts an der rechtlichen Beurteilung.

@PepsiMaster

Studiere doch Jura, solltest du überhaupt Abitur haben. Dann wirst du wenigstens keine Zeit mehr haben, solchen Unsinn zu posten.

@Flyinscotsman

@Flyinscotsman

danke für den Tipp. Mein Studium habe ich zum Glück schon vor ein paar Jahren erfolgreich abgeschlossen.

Wenn Du Dir mal die Mühe machen würdest, den §187 StGB intensiv zu lesen oder sogar entsprechende Passagen einer Kommentierung, könntest Du vielleicht erkennen, dass es kein Unsinn ist.

Es ist nunmal erforderlich, dass für die Erfüllung eines Tatbestands alle Merkmale (sowohl die objektiven als auch die subjektiven) erfüllt sind. Und nach Deiner Sachverhaltsschilderung ist dies hier leider nicht der Fall.

@PepsiMaster

Das ist so:

  • Bei richtigem Rechtsverständnis, habe ich Recht

  • Wenn man das Recht genügend lange verdreht, und man einen Richter findet, der doof genug ist, einem das abzukaufen, dann hast du "Recht".

Ich kenne den § 187 StGB sehr genau, keine Sorge.