Verheiratet + Studium wie finamzieren?

7 Antworten

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Wenn du also derzeit noch berufstätig bist und deine Frau versorgst,erst einmal keine Hilfe für Umzug usw. benötigst,dann hat sie nach dem Beginn deines Studiums ggf. Anspruch auf ALG - 2,denn du wirst durch dein Studium in der Regel nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Leistungsanspruch haben !

Die Ausnahmen stehen dann im § 7 Abs. 6 SGB - ll .

Bekommst du dann also Bafög - und - Kindergeld und hast keinen Leistungsanspruch,dann musst du mit deinem anrechenbaren Einkommen erst deinen Bedarf nach dem SGB - ll decken,bevor dann ein evtl. Überschuss auf den Bedarf deiner Frau angerechnet werden darf.

Der Bedarf würde dann derzeit aus jeweils 360 € Regelsatz bestehen und dem Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass würde dann ihr und dein Bedarf sein,diesen müsstest du dann erst decken und deine Frau würde dann ALG - 2 bekommen,ggf. noch die Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung,sollte sie nicht über dich mit versichert werden können.

Deshalb solltet ihr euch mal schlau machen,was dann in eurer neuen Stadt für Grenzen für die KDU - gelten,die euch im SGB - ll Bezug zustehen würden.

Um einen ersten Überblick zu bekommen,kannst du im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " einmal nachsehen.

Denn wenn ihr dann in eine Wohnung einziehen würdet,die dann vom Preis her nicht angemessen sein würde,zahlt das Jobcenter in der Regel dann nach einer Aufforderung ( schriftlich ) zur Kostensenkung die tatsächlichen Kosten nur für weitere 6 Monate,danach müsstest ihr ggf. die Differenz selber zahlen,wenn ihr nicht nachweisen könntet,dass es für die Höchstgrenze keine passenden Wohnungen gibt.

Mal ein Beispiel :

Die Wohnung würde 460 € warm kosten und angemessen sein,dann stünde deiner Frau und dir jeweils ein Kopfanteil der KDU - von 230 € zu + 360 € Regelsatz,also dann insgesamt min. 590 € pro Monat.

Würdest du jetzt angenommen 670 € Bafög - bekommen,dann würde darin meines Wissens der Zuschlag für die Kranken ( 62 € ) und Pflegeversicherung ( 11 € ) = 73 € enthalten sein.

Diese würden davon erst abgezogen ( bzw. die tatsächlichen Kosten,müssen dann nachgewiesen werden ),es blieben dann 597 € übrig und davon hättest du dann 20 % Ausbildungsbedingten Freibetrag ( auf Nachweis die tatsächlichen Kosten ),du hättest dann vom Bafög - einen anrechenbaren Betrag von 477,60 € und einen Freibetrag von 119,40 €.

Zu diesem anrechenbaren 477,60 € würde dein Kindergeld kommen,wenn ich mich nicht irre,dann müsste davon eine Versicherungspauschale von 30 € theoretisch abgezogen werden,also nur 154 € bzw.158 € ( nach der Erhöhung ) angerechnet werden,solange du kein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielst.

Dann läge dein gesamtes anrechenbares Einkommen bei ca. 631,60 € bzw. 635,60 €,abzüglich deines Bedarfes von angenommen min. 590 €,würde ein Überschuss von ca. 41,60 € bzw. 45,60 € bleiben und dieser würde dann auf den Bedarf deiner Frau angerechnet,also von ihren Leistungen abgezogen.

Sie muss sich dann also beim zuständigen Jobcenter Arbeit suchend melden und einen Antrag auf ALG - 2 stellen,du musst dann Nachweise über dein Bafög - erbringen und alle weiteren Einkommen und Vermögen von euch beiden angeben,aber das steht dann alles im Antrag und den Anlagen.

besten dank für die detaillierte Hilfe :)))))

@iElmas

Keine Ursache,hab ich gerne gemacht !

Was noch zu beachten ist,was dann evtl. vorerst zu einem Leistungsausschluss führen könnte,ist anrechenbares Vermögen,dazu zählen auch verwertbare Lebensversicherungen usw.auch ein KFZ - mit einem Zeitwert über 7500 € solltet ihr nicht besitzen,dass dürfte aber dann jeder von euch haben.

Der Freibetrag ( Schonvermögen ) liegt bei min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen,allgemein gilt,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €,dass dürft ihr dann jeder haben,also insgesamt min. 7700 € inkl.evtl. Versicherungen,wenn diese ausgezahlt werden könnten.

Wenn laut Vertrag ein vorzeitiger Rückkauf nicht möglich wäre,dann kann auch nichts angerechnet werden,auch wenn ihr dann bei einem evtl. Rückkauf mehr als 10 % Verlust gegenüber dem eingezahlten Beiträgen machen würdet,darf eine Verwertung nicht gefordert werden.

@isomatte

Danke dir für deinen Stern !

Wie "dafee01" bereits schrieb .... Kein Anspruch auf Geldleistungen von der öffentlichen Hand, es sei denn, Du hast ebenfalls sowenig Geld, dass ihr Anspruch auf Hartz 4 habt. Geht mal zur ARGE und lasst Euch beraten. Das ist gratis

Danke für die erste hilfreiche Antwort.

abgeschlossene Ausbildung? Kindergeld ist Geschichte. BAföG könnte? Man kann sich auch nen Nebenjob suchen und Geld verdienen. Auch Deine Frau kann arbeiten.

Sie wird ja auch einen job suchen, jedoch solange sie keinen job hat müssen wir ja Geld bekommen. Meine Frage lautet: Worauf hat sie Anspruch in dieser Zwischenzeit.

@iElmas

zuwenig Infos, hat deine Frau schon mal gearbeitet? Nein! Damit ist sie NUR Hausfrau und hat keinen Anspruch. Du bist der Versorger

Dann soll sich Deine Frau eine Arbeit suchen. Mit 22 Jahren wird Sie das ja wohl schaffen.

Sie wird ja auch einen job suchen, jedoch solange sie keinen job hat müssen wir ja Geld bekommen. Meine Frage lautet: Worauf hat sie Anspruch.

@iElmas

hat sie ihren vorherigen Job selbst gekündigt? Dann verstehe ich nicht, woher sie Geld bekommen soll. Der Umzug ist für mich kein Grund, viele Paare führen wegen der Arbeit eine Fernbeziehung.

kennst du Arbeitgeber? Ich fürchte, das wird schwierig. 22 Jahre, weiblich und auch noch verheiratet ist extrem unbeliebt.

Vielleicht kannst du noch Teilzeit arbeiten?

Es ist vorstellbar für die Zukunft aber jetzt ziehe ich ja erstmal um in da werde ich vollzeit studieren und nicht arbeiten.