Vater kassiert doppelt geht das?

5 Antworten

Nein, keiner muss Unterhalt zahlen. Das ist ein Irrtum , der
weitgeläufig fasch verbreitet ist. § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und
Erziehung des Kindes. § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen
minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden
soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht
gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hast du Beweise dafür, dass du deinem Ex das Geld gezahlt hast, also z.B. Überweisung von deinem Konto auf seins? Dann kannst du versuchen, das noch geltend zu machen, obwohl du das eigentlich innerhalb der Widerspruchsfrist hättest tun müssen. Kann also sein, dass es nicht mehr berücksichtigt wird. Das Jugendamt wird dir das Geld aber nicht erstatten, wenn dann dein Ex.

Wenn du ihm das Geld in bar gegeben hast und nichts Schriftliches vorliegt, sieht es schlecht aus, denn dann steht Aussage gegen Aussage,

Da der Vater des Kindes nicht angegeben hat das er Geld von mir bekommen hat

Das hätte er aber zwingend gemußt. Das nicht anzugeben ist Betrug.

Da ich unter Stress durch Arbeit und Familie den Termin zum Widerspruch versäumt habe muss ich das Geld zurück zahlen.

Die übergeleiteten Unterhaltsansprüche müssen durch das Amt zivilrechtlich durchgesetz werden. Sprich das Amt kann nicht einfach einen Bescheid ausstellen.

Während der Zeit, in der ihr zusammen gewohnt habt, ist kein Unterhalt fällig.

Das Kind lebt beim Vater?

SoMaEm 
Fragesteller
 13.02.2017, 19:55

Ja lebt es. Man kann Unterhalt anfordern auch wenn man zusammen lebt sagt das Jugendamt 

Menuett  13.02.2017, 19:58
@SoMaEm

Das ist falsch. Man kann UVG nur bekommen, wenn man getrennt lebt.

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von
Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
-ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und

Hallo, ich würde jetzt als erstes Mal deinen vollen Namen entfernen.

Dein Ex gibt nicht an, dass du ihm das Geld gezahlt hast. Ist doch ganz klar. Er will dich verarschen und doppelt kassieren. Wenn du keine Zeugen oder Unterschriften von ihm hast, die beweisen dass du gezahlt hast, lacht er sich ins Fäustchen und du bezahlst doppelt.