Urheberrechtsverletzung bei Selfmade-Online Shops?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Solche Figuren können geschütz sein als

  1. "Werke der bildenden Künste" im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG
  2. Geschmacksmuster laut dpma.de
  3. Bildmarke laut dpma.de und laut Markengesetz

In allen Fällen ist der Rechte-Inhaber vor einem Anbieten zum Verkauf um seine Zustimmung zu bitten.

Die einzige Ausnahme bietet bei Kunstwerken § 24 UrhG - aber nur, wenn man selbst ein eigenes, neues Kunstwerk schafft auf der Basis des alten geschützten Werkes.

Gruß aus Berlin, Gerd