Untermieter zahlt keine Miete und keinen Strom so wie Internet

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http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_untermiet.htm

Für die Fälle der "klassischen" Untermiete über ein oder mehrere Zimmer (Wohnraum, auch möbliert) innerhalb der Wohnung des Vermieters (Hauptmieters): Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( §§ 549 Abs 2 , § 568 Abs 1 BGB).

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.

Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB).

Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei der außerordentlichen Kündigung gilt keine gesetzliche Kündigungsfrist - "fristlos" -.

Man kann deshalb als Vermieter oder Mieter eine Frist nach eigenen Wohlgefallen setzen. Mieter sollten sich allerdings sicher ist, an diesem Tag auch ausgezogen zu sein. Es ist also eine beliebige Frist frei wählbar. Es ist auch zulässig, dass der Vermieter schreibt: "Rein vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam wäre, kündigen wir/ich das Mietverhältnis fristgerecht zum ........(Datum)." Sollte es je zu einem Streit kommen, dann muss nicht darüber gestritten werden, ob die fristlose Kündigung bei Unwirksamkeit in dem speziellen Fall in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.

Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Vermieter, fristlos zu kündigen, kann insbesondere in den folgenden 3 Fällen bestehen. Danach kann der Vermieter insbesondere kündigen, wenn......Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3 vorliegt.

Gegenüber einer begründeten außerordentlichen Kündigung des Vermieters genießt der Mieter keinen Kündigungsschutz. Er kann nicht unter Berufung auf einen Härtefall die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Fazit

Schreiben an den Untermieter:

Hiermit kündigen wir (Vermieter) das bestehende Untermietverhltnis wegen der nicht erbrachten Mietzahlungen fristlos zum DATUM. (Ich würde da eine Drei-Tages-Frist setzen.) Ersatzweise kündigen wior fristgerecht das Untermietverhältnis zum MONATSENDE (Hier: 30.11.2011)

Den Schrieb persönlich übergeben. Am Tag nach Fristablauf neuen Schliesszylinder in die Wohnungstüre einsetzen, sollte der Herr die Bude nicht verlassen haben. Die Polizei rufen und den Herrn entfernen lassen. Bei Untermietverhältnissen ist KEIN Räumungsurteil erforderlich!

Sie sollten ihm zunächst einen Mahnbescheid über die rückständgien Leistungen zukommen lassen. Gleichzeitig senden Sie ihm eine Abmahnung mit enger Fristsetzung für den Ausgleich Ihrer Forderung zu, in der Sie androhen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist er sich in Verzug befindet und Sie ihm danach fristlos kündigen werden. Zahlt er nicht frisitgerecht, geben Sie die Sache dann an einen Anwalt. Augfrund des eingetretenen Verzugs hat er dann alle Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Warum sollen Sie sich weiter seine Gedanken machen!?!

Was steht denn in dem Mietvertrag drin, den ihr mit ihm gemacht habt? Darin werden solche Sachen geregelt.

Habt ihr denn einen Untermietvertrag mit ihm? Wenn ja, dann gleich schriftlich die Forderungen festhalten und diese auch eintreiben. Gerne mit einem Mahnbescheid. Wenn ihr nur einen mündlichen habt, dann gilt dieser rein moralisch, doch dann war er einfach nur ein Besucher und raus mit ihm. Vergesst nicht, das Schloss zu wechseln.

das sollte eigentlich alles in eurem Mietvertrag, den ihr abgeschlossen haben solltet geregelt sein