Unterhalt für volljährige Kinder bei vermögenden Eltern

5 Antworten

Zwischen nicht wollen und nicht können ist ein Himmelweiter unterschied.

Bei nicht können wegen Krankheit gibt es anderes Stellen.

Bei nicht wollen müssen die Eltern den Nachwuchs erst mal vor die Tür setzten- sonst kann es noch als Bedarfsgemeinschaft gewertet werden

Und dann wird das Kind ja sehen wie weit es mit dem nicht wollen kommt.

Für ein volljähriges Kind sind die Eltern ggf. nur unterhaltspflichtig bis zum Schulabschluss und während seiner ersten Ausbildung - sonst nicht. Ansonsten wäre das Kind selbst erwerbsfähig und müsste seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit finanzieren.

Wäre es dann krank, würde es Krankengeld beanspruchen können, als "Erwerbsunfähiger" ggf. eine Erwerbsunfähigkeitsrente (oder ggf. Grundsicherung).

Kann ein volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, hat es Anspruch auf Grundsicherung.
Die Eltern wären dann ggf. nur unterhaltspflichtig bei einem Einkommen über 100.000 Euro im Jahr....

Wenn er/sie eine Behinderung hat dann ist das sicherlich etwas anderes...wobei ich mich damit nicht auskenne aber es kann ja nicht jeder einfach sagen : Ich habe keine Lust zu arbeiten ?! Ich denke dann wird er/sie wohl oder übel dadurch müssen

bei Behinderung gelten andere Versorgungsbezüge z.B. Grundversorgung EU BU Rente