Unfallwagen gekauft, erst nach 2 Wochen bemerkt was tun?

Ausschnitt aus dem kaufvertrag - (Recht, Auto, KFZ)

2 Antworten

Wie man sieht ist es besser es in den Kaufvertrag aufzunehmen.

2. Ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veräußerung insoweit mangelhaft
war, dass es eine höhere Laufleistung hatte, als der Tachostand angab,
und es früher als Taxi genutzt wurde, kann offenbleiben. Denn die
Parteien haben mit § 4 des Kaufvertrages vom 30.03.2013 die
Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des
Klägers kann sich die Beklagte auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen. Die Berufung auf einen
Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 444 BGB
nur ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.
https://autokaufrecht.info/2014/02/gewaehrleistungsausschluss-im-kfz-kaufvertrag-keine-garantie

1. Kann man dem Verkäufer nachweisen, dass er bei Vertragsabschluss von dem Mangel wusste gilt folgendes:

Der Ausschluss der Gewährleistung ist bei Arglist des Verkäufers unwirksam.

1. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er von dem Mangel weiß
oder ihn wenigstens für möglich hält und damit rechnet, dass der
Kaufinteressent bei Kenntnis des Mangels von dem Geschäft absehen würde
(BGH NJW 2001, 2326).

Ein Verschweigen ist gegeben, wenn der Verkäufer auf eine
Nachfrage des Käufers oder trotz einer ihn treffenden Aufklärungspflicht
still bleibt.

Das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft
ist dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen. Es ist also
gleichwertig, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt, oder wenn er
eine nicht vorhandene gute Eigenschaft hinzuerfindet.

2. Sie müssen als Käufer beweisen , dass diese Arglist beim Verkäufer vorlag. Wenn Ihnen das gelingt, haben Sie Gewährleistungsrechte.

Wenn es der einzige Vorbesitzer ist, dann muss er also von dem Mangel gewusst haben. Sonst müsste man alle weiteren Vorbestizer ausfindig machen und diese befragen.

Der Sachmängelausschluss kann aber auch unwirksam sein:

BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, darf nicht von vornerein jede Haftung für Mängel an dem Auto ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem es um einen Mercedes mit Motorschaden ging.
Die BGH-Richter bewerteten die entsprechenden Klauseln nun jedoch wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers als unwirksam.
Denn der Verkäufer habe damit auch die Haftung für Körper- und
Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen - das war nach Ansicht der Richter unzulässig.

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bgh-urteil-zu-haftungsausschluss-bei-gebrauchtwagen-a-1022995.html

Und gemäss dem OLG-Hamm bezieht sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf Beschaffenheiten die vereinbart worden sind.
Das ist also ein Beweisproblem. Es gibt zwar vorliegend einen Zeugen aber es kommt auch darauf an wie Glaubwürdig er bei Gericht rüberkommen würde und was der Richter gerade so glaubt und fühlt.

Sind – wie hier – in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte
Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der
Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB),
sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB)
bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). (…)
http://examensrelevant.de/gewahrleistungsausschluss-unbeachtlich-wenn-kfz-als-fahrbereit-angeboten-wird

versuchen kann er es, das rechtlich durchzusetzen, ist fast unmöglich

er kann ja anrufen und ihm drohen, mit anwalt und so, nicht mit schlägen!

und sagen, er soll geld nachlassen oder er klagt

aber wenn der das nicht macht, lohnt es nicht, zu klagen