Unfall mit Totalschaden, Wiederbeschaffungswert zu gering

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Ja einen Versuch werde ich da noch starten. Leider ist er nicht so umgänglich, wie das immer so ist, ein Bekannter kennt einen Bekannten, der kennt dann einen Gutachter und meint der ist gut, und durch den Buschfunk zurück wird er immer besser ;) ... Ist mir auch für's nächste Mal eine Lehre, keine Abtretung zu unterschreiben sondern das Gutachten erstmal selber bezahlen und anschließend bei der Versicherung einzureichen. Danke für Eure Mühen

Achtung ! Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung macht es einen wesentlichen Unterschied, ob sich der selbstgewählte Gutachter verschätzt oder der Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Du läufst Gefahr mit dem Vortrag, der Wiederbeschaffungswert sei zu niedrig angesetzt ausgeschlossen zu werden, wenn der von Dir selbst gewählte Gutachter sich verschätzt hat. Hier gilt das Gutachten und die darin festgestellten Werte als eigener Vortrag ! Hier empfiehlt sich dringend den eigenen Gutachter zur Nachbesserung im Rahmen einer Gutachtensergänzung / evtl. Neugutachten aufzufordern.

Hat die gegenerische Haftpflichtversicherung den Gutachter bestellt und dieser den Wb.-Wert zu niedrig eingeschätzt, kann im gerichtlichen Verfahren vom Gericht ein neutraler Gutachter zur Erstattung eines Obergutachtens bestellt werden.

Die Ausstattung spielt schon eine Rolle. Also meine damit nicht Radio / CD etc. jedoch hat der Wagen eine exklusive Innenausstattung die beim Wiederbeschaffungswert (gleicher Wagen bei gleicher Ausstattung, Laufleistung, Alter und Zustand) eine Rolle spielt. Die Kosten für ein weiteres Gutachten würde ich sogar übernehmen (150,- rund), jedoch ist die Frage ob die Versicherung das höhere Gutachten bzw. Wiederbeschaffungswert ohne Rechtsbeistand akzeptiert. Ich gehe nicht davon aus, daher meine Frage.

Hast du eine Versicherung die das abdeckt?

Wenn nicht kannst du daraus lernen. Ich weiß das ist kein Trost,...

Habe seit Jahren den gleichen GA und der ist Spitze.

Da wäre ein Rechtschutz von Vorteil, weil er evtl. die Kosten eines weiteren Gutachten übernehmen würde.