Umlage von Renovierungskosten auf Eigentümergemeinschaft
Dürfen Renovierungs- bzw. Reperaturkosten (z.B. Balkon) auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden, wenn diese nur eine Partei betreffen? Wie verhält es sich mit Reperaturkosten die nur bei einer Partei auftreten (Fuge im nicht sichtbaren Außenbereich, in die Wasser eindringt), allerdings die Substanz des Gebäudes beeinflussen?
1 Antwort
Antwort
von
Teile des Gebäudes, die der Sicherheit oder dem Bestand des Gebäudes dienen sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Sofern also in der Teilungserklärung keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, sind diese Kosten von der WEG auch dann zu tragen, wenn nur ein Balkon betroffen ist.