Überschreibung vom Haus heimlich an ein Geschwisterteil gemacht?

9 Antworten

Also wenn sie das bekommen hat, bevor deine Eltern gestorben sind, dann muss sie euch gar nichts geben. Das Erbe besteht eigentlich zum Schluss nur aus dem, was deinen Eltern zum Schluss noch vor dem Tod besassen. Was wenn das Haus vor dem Tod an wen überschrieben wurde, nicht mehr zur Debatte steht.

Danke für die Info

Lebt denn die Schwester vielleicht bei den Eltern im Haus? Wer hat sich bisher um die Eltern gekümmert und kümmert sich jetzt noch um die Mutter?

Und ja, so wie viele andere hier bereits geschrieben haben, dürfen auch Eltern frei über ihr evtl. Vermögen verfügen.

Wenn die Mutter jetzt z.B. noch zum Pflegefall würde und einen Heimplatz in Anspruch nehmen müsste, die 10 Jahres-Frist noch nicht verstrichen wäre, so müsste sich die Schwester auch gefallen lassen, dass hier die Übertragung des Hauses von Amtswegen nochmals geprüft würde und sie für die Unterbringung im Heim Geld zahlen müsste.

Warum sollte sie also jetzt irgendwas auszahlen, wo sie doch noch gar nicht weiß, ob und was ihr selbst mal übrig bleibt!?

Es ist recht einfach vermeintliche Ansprüche zu stellen. Oft steckt aber auch eine ganze Menge Rechtslage und Verantwortung dahinter......

Für den Geschwisterfrieden wäre es wirklich manchmal einfacher, wenn Eltern kein Vermögen haben und selbst dann gäbe es Unfrieden, weil ja die Kinder die Eltern dann evtl. ans Ende bringen müssten und das vielleicht auch mal ihr Geld kosten könnte. 

Denk mal drüber nach und alles Gute

Grds. ist jeder in der Verfügung über sein Eigentum völlig frei. Das gilt auch für euer eigenes, an dem ja eure Eltern erbberechtigt wären, sofern eines von euch Geschwistern kinderlos und unverheirtatet verstürbe.

Nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne anderslautendes Testament des verstorbenen Vaters, beerbt ihr Kinder zwar ihn und eure Mutter.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, man müsse seine Kinder gleichmäßig am Erbe teilhaben lassen oder schuldet lebzeitig Ausgleichung unter den Geschwistern für Schenkungen.

Diese Ausgleichung, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, bestündei im Erbfall nur dann, wenn die Schenkung 10 oder weniger Jahre zurückläge und euer tatsächliches Erbe ohne das verschenkte Haus weniger betrüge als der dazu hälftige Anspruch mit fiktivem Schenkungswert. Dieser Wert schmilzt ab dem zweiten Jahr um alljährlich 10% ab.

Und berücksichtigt keine mit Schenkung vereinbarte Pfegepflichtvereinbarung mit den Schenkenden oder ein ihn grundbuchlich gewährtes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht, die mit 500 EUR pro Pflegendem und Mietzins ortsüblicher Vergleichsmite pro Monat multipliziert mit der statistischen Lebenserwartung der Schenker vom Hauswert abgezogen würde.

Im Ergebnis würde ich meine Mutter fragen oder im Grundbuchauszug feststellen, was hier bestimmt wurde.

Dann ausrechnen, inwieweit euer Erbe (ihr teilt euch die Hälfte des Nachlasses eures Vaters, die andere bekommt seine Witwe, wenn sie im gesetzl. Güterstsnd der Zugewinngemeinschaft verheirtatet waren) überhaupt ausgleichspflichtig wäre.

Bedenkt, dass euch bei Ausgleichsforderungen eure Mutter von ihrer Erbfolge ausschliessen und auf euren Pflichtteil setzen kann.

G imager761

Danke für die Info. Aber was ist mit dem Überschreiben, da meine Schwester das Haus überschrieben bekam, müsste Sie uns da einen Teil auszahlen?

@Bienchen1808

Du verstehst es nicht? Deine Eltern können lebzeitig machen, was sie wollen. Deine Schwester wäre erst ausgleichspflichtig, wenn der erste Elternteil tot ist und die Erbfolge eintritt. Ihr habt jetzt noch gar keine Ansprüche und euere Eltern werden ihre Gründe haben.

@sassenach4u

Auszahlen muss sie euch nur, wenn euer Erbteil wie imager761 geschrieben hat. Habt ihr das geprüft? Sorry, hatte nicht gelesen, das der Vater schon tot ist.

@Bienchen1808

Nein, sie muß Euch nicht auszahlen. Eure Eltern können zu Lebzeiten mit ihrem Haus und Grundstück machen was sie möchten. Ihr verwechselt da etwas mit einem Erbschaftsfall, aber der ist hier ja nicht gegeben.

@Bienchen1808

Noch einmal: Nein. Man darf einem seiner Kindern einseitig etwas schenken, ohne das der Beschenkte etwas ausgleichen müßte.

Denkt mal an eure teureren Weihnachtsgeschenke, Belohnung zur bestandenen Prüfung oder Geld, das ihr zugesteckt bekamt: Habt ihr davon eurer Schwester etwas abgegeben oder abgeben müssen? Dann wäre es keine Schenkung mehr gewesen, denn die ist durch Unentgeltlichkeit ohne Gegenleistung bestimmt!

Eine Ausgleichungspflicht bestünde nur und erst dann, wenn der Schenker dies für seinen Erbfall angeordnet hätte, etwas das dieser sog. Vorempfang auf ihr Erbe anzurechnen sei oder eine Ausgleichungspflicht, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn euer Erbteil ohne die lebzeitige Schenkung innerhalb von 10 Jahren weniger Wert wäre als der dazu hälftige Erbanspruch mit abgeschmolzenem Schenkungswert.

Das sind so Gründe warum Jahrelange Rechtsstreits stattfinden.

Und glaub die Geschwister gehen wirklich leer aus. Den es zählt das Vermögen zum Sterbetag. Vorher können die Eltern mit Ihrem Hab und Gut machen was sie wollen. Auch an nur eine Tochter überschreiben.

Na super ,danke

Hallo,

wenn ein Teil deiner Eltern innerhalb der nächsten 10 Jahre stirbt, nicht.

Denn rechtlich gesehen, besteht der Pflichtteilsanspruch 10 Jahre nach so einer "Schenkung", so nennt man das rechtlich.

Dabei "fällt" der zu berechende Wert der Immobilie jedes Jahr um 10 Prozent.