Straftat nach Kunsturhebergesetz?

2 Antworten

Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUrhG) verbietet im Grunde nur die Verbreitung des Bildnisses einer Person, nicht die private Kopie und auch nicht deren Besitz:

KUrhG § 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Allerdings heißt es in KUrhG § 37: (1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare ... unterliegen der Vernichtung."

Dieser Paragraf dient meines Erachtens (m. E.) dazu, eine weitere Verbreitung usw. zu verhindern. Falls aber gar keine Verbreitung droht, ist. m. E. auch keine Vernichtung angezeigt. Eine Verbreitung usw. droht laut Urteilen in der Regel dann, wenn sie schon einmal versucht oder durchgeführt worden ist - oder, wenn hinreichender Verdacht für einen Versuch vorliegt.

Hat man dafür keinerlei Anhaltspunkte, ist ein Verlangen nach einer Vernichtung qua KUrhG m. E. hinfälligt. Dann könnte man höchstens noch um UrhG (Urheberrechtsgesetz) fündig werden, also bei den Ausnahmen von

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Eine Ausnahme wäre es, wenn "zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte ... Vorlage verwendet wird".

Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn auf dem PC der Freundin eine legale Kopie der Fotografie gespeichert war - und für den Gast sichtbar war.

Durfte der Gast diese Kopie der Fotografie dann aber kopieren? Etwa per USB-Stick, per Bildschirmkopie oder per Fotografie des Bildschirms? M. E. eindeutig ja. Fotografieren ja, verbreiten nein.

Anders wäre es gewesen, wenn er die Freundin selbst nackt fotografiert hätte:

StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

"(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Aber vielleicht findet sich ja ein Gericht, das auch die Fotografie einer Fotografie als eine solche Verletzung des "höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" einstuft.

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Verbreitung ist noch was anderes.Das wäre weit aus Schlimmer strafbar. Er hat eine unerlaubte Kopie angefertigt. Man darf auch für sich selber nicht raubkopieren.