Sozialversicherung zurück bekommen als Schüler?

7 Antworten

...ich habe letztes Jahr 2 Monaten einen Ferienjob gemacht und brutto 1900€ verdient.

Der Ferienjob bis max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ist eine kurzfristige Beschäftigung - auch kurzfristiger Minijob genannt - falls nicht berufsmäßig ausgeübt! Hier gelten laut minijob-zentrale.de folgende Regeln:

Kurzfristiger Minijob


Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von
vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage
(bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50
Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt
wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich
.

Dabei ist diese kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, da du ja über deine Eltern diese 3 Monate kostenlos familienversichert bist!

Lohnsteuer wird dir ab ca. 950 € mtl. Bruttolohn einbehalten vom Arb.geber als Single in Lohnsteuerklasse 1, welche du dir dann im Folgejahr vom Finanzamt rückerstatten lassen kannst durch deine Einkommensteuererklärung.

Gruß siola55

Also sollte ich etwas von der Sozialversicherung zurück bekommen? An wen wende ich mich denn in diesem Fall ?

@anitaadrijan

Der Fehler liegt beim Arbeitgeber: er hätte dich gar nicht anmelden dürfen bei der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, falls dieser Ferienjob nicht berufsmäßig ausgeübt wird!

Hast du ihm denn versehentlich deine Sozialversicherungs-Nr. zur Anmeldung abgegeben???

Ja sie wollten die Nummer haben :/

@anitaadrijan

Dann weiß entweder dein Arb.geber/Lohnbüro nicht Bescheid über die Regelung bei der kurzfristigen Beschäftigung (auch kurzfristiger Minijob mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr!) oder du arbeitest berufsmäßig bzw. mehr als 3 Monate alternativ 70 Arbeitstage insgesamt im Kalenderjahr!?!

Hier der Link zur ofiziellen minijob-zentrale.de, an welche sich auch dein Arb.geber/Lohnbüro zu halten hat:

www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/06_kurzfristiger_mj/node.html

@siola55 Melde- und Beitragsverfahren

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines
Beschäftigungsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber
. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) bei der Minijob-Zentrale anmelden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln
.

www.minijob-zentrale.de/DE/0\_Home/01\_mj\_im\_gewerblichen\_bereich/08\_melde\_und\_beitragsverfahren/node.html

Weiterhin nachzulesen in der minijob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> Mel­de- und Bei­trags­ver­fah­ren -> Mel­dun­gen für kurz­fris­ti­ge Mi­ni­job­ber usw.

Meldungen für kurzfristige Minijobber


Für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen
Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.



Da kurzfristig Beschäftigte in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) weiterhin mit 0 Euro zu melden.


In § 26 SGB IV ist die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
vorgesehen, soweit diese ohne ein zugrunde liegendes tatsächliches
Pflicht- Versicherungsverhältnis geleistet wurden.

Die Beiträge können erstattet werden; dazu ist ein Antrag zu stellen; das mußt Du zusammen mit dem Arbeitgeber machen.

Voraussetzung ist, daß Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast (für den Krankenkassenbeitrag: z. b. kein Arztbesuch während der Beschäftigung).

Du hast diesen Anspruch, weil der ArbG die Beiträge zu Unrecht abgezogen hat; Du warst kurzfristig beschäftigt und diese Form der Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.

Der ArbG darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht willkürlich sozialversicherungspflichtig machen (abgesehen davon, daß er sich hier auch selbst geschädigt hat) - der Arbeitgeber hat die Pflicht ein Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechlich korrekt zu beurteilen.

Nein, da gibt es nichts zurueck. Aber immerhin zaehlt es spaeter fuer die Rente mit. Wer verdient, der muss auch zahlen, so ist das nun mal.

Du must das so sehen, du bist als Kind kostenfrei in der Familienkrankenversicherung versichert und erhaeltst Leistungen und jetzt mit Einkommen ist es halt auch mal an dir, was ins Gemeinschaftskonto einzuzahlen.

Du kannst aber mal bei der Rentenversicherung nachfragen, weil es ja nur ein Ferienjob war, ob da nachtraeglich was zu machen ist. Ich glaube aber nicht.

aber was ist mit der Sozialversicherung?

Hätte gar nicht abgezogen werden dürfen, da kurzfristige Beschäftigung und nicht berufsmäßig.

Was gibt es da für Möglichkeiten?

Grundsätzlich mal keine. Einmal gezahlte Beiträge gibt es nicht zurück. Sieh es positiv:

Für die Rente und falls du mal ALG I beantragen musst, können die 2 Monate hilfreich gewesen sein.