Sex durch erpressung
Hallo zusammen, ich habe gerade mit ein paar Freunden eine sehr große Diskussionsrunde. Wir sind zu der Frage gekommen, zählt Sex durch Erpressung auch als Vergewaltigung bzw. ist es eine Straftat?
- Es ist uns klar, dass es ethisch und moralisch absolut nicht vertretbar ist.
- Wir glauben es ist keine Straftat wenn es sich wie folgt ereignet.
Bsp.: Wir erwische eine Ehefrau wie Sie ihren Ehemann betrügt.
Nun stellen wir Sie vor die Wahl Sex mit einem von uns oder wir petzen. Wenn sie jetzt darauf eingeht könnte Sie uns oder demjenigen mit den Sie Verkehr hatte nachträglich belangen oder hat Sie aufgrund ihrer Wahl nun keine rechtlichen mittel mehr?
P.S.
- Bitte nur vernünftige Antworten
- Es handelt sich hierbei nur um die Theorie
- Wenn ihr euch fragt wie wir darauf gekommen sind... gewisse Filme... ;-)
- Über Quellen der jeweiligen § wären wir dankbar.
Noch einen schönen Sonntag.
13 Antworten
Wir glauben es ist keine Straftat wenn es sich wie folgt ereignet. Bsp.: Wir erwische eine Ehefrau wie Sie ihren Ehemann betrügt. Nun stellen wir Sie vor die Wahl Sex mit einem von uns oder wir petzen. Wenn sie jetzt darauf eingeht könnte Sie uns oder demjenigen mit den Sie Verkehr hatte nachträglich belangen oder hat Sie aufgrund ihrer Wahl nun keine rechtlichen mittel mehr?
Aber selbstverständlich stellt dies nachträglich eine Straftat dar:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html

Welchen der Sätze 1. bis 3. im Absatz (1) siehst du denn da als erfüllt an? Ich nämlich keinen.
Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach §177 StGB setzt eines der drei folgenden Merkmale bezüglich des Druckmittels voraus:
- mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist
Da hier nichts dergleichen zutrifft - die Frau wird weder körperlich bedroht oder tätlich angegriffen, noch fehlt ihr die Möglichkeit, sich zu schützen - kann §177 schon nicht mehr zutreffen, da der Tatbestand überhaupt nicht erfüllt ist.
Strafbar ist es natürlich trotzdem - stattdessen kommt hier §240 StGB zum Einsatz, die Nötigung. Hier reicht die "Drohung mit einem empfindlichen Übel" zu einem Zweck der als verwerflich anzusehen ist. Nach Abs.4 Nr.1 läge in diesem Regelfall sogar ein besonders schwerer Fall vor, der im Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht.
Da nach Abs.3 bereits der Versuch strafbar ist, kann die Dame den oder die Täter auch belangen, ohne sich zu irgendwas nötigen zu lassen.
Google mal "Nötigung", da findest du den passenden Paragraphen.
hi auch dir danke für die schnelle antwort aber leider nicht hilfreich da wir juristisch schon eine gewisse ahnung haben und bereits bei diesem punkt waren und uns genau aus diesen gründen unsicher sind.
siehe bereits unten^^
Ich denke es gilt nicht als vergewaltigung weil sie ja trotzdem die Wahl zwischen dem hat ob sie es machen möchte um zu verhindern das ihr petzt oder ob sie es nicht machen möchte
Hier ist ein ähnlicher Fall und der antwortende Anwalt hat eine Verurteilung gem. § 177 StGB zumindest in Erwägung gezogen. Die Staatsanwaltschaft und der Anwalt des Fragenden im Übrigen auch.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=127867&ccheck=1
Dieser hier sollte greifen:
http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
außerdem §253 STGB
Gruß S.
PS: Als ich geschrieben habe, war hier noch GAR KEINE Antwort - jetzt hast du es doppelt und reifach ...
also §253 Abs. 2 und 3 würde ich hier sehen danke aber wir gehen hier doch recht in der annahme das §177 nicht greifen könnte oder? das ist eigentlich die große frage ich sehe es wie zwei freunde von mir §177 greift nicht aber wir haben hier vier andere sitzen die meinen doch

Sicher, es entscheidet im Zweifelsfall ein Richter, ob der § zur Anwendung kommt oder nicht. Denkbar wäre es aber schon. Da spielen ja auch Zeugenaussagen, Indizien und Glaubwürdigkeiten eine Rolle. Aber selbst Frau Klatten man man geglaubt, daß sie zunächst freiwillig, später nur aufgrund der angedrohten Preisgabe ...
Gruß S.
Also wir Danken euch für die flotten Antworten und Wünschen euch noch einen schönen Sonntag. Ich schließe diesen Thread dann auch direkt mal wieder.
Erpressung ist nach 235 StGB strafbar. Ebenso nachh 177 sexuelle Nötigung.
Hi @all, Krass wie schnell ihr alle seid!!! also danke erstmal im voraus für euer bemühen und euren schnellen antworten die ein oder andere ist auch echt nützlich^^
erstmal ist es menschlich eine ganz schwache nr. ihr macht euch strafbar und könnt mit hohen strafen rechnen wegen sexueller nötigung.
zählt Sex durch Erpressung auch als Vergewaltigung bzw. ist es eine Straftat?
es gibt keine rechtfertigung jemanden zum sex zu zwingen !
Wir glauben es ist keine Straftat wenn es sich wie folgt ereignet.
das bedeutet nichts anderes, als das du ne rechtfertigung dafür suchst das du jemanden zum sex nötigen kannst
Hi erstmal danke für die flotte info und quellenangabe. aber aus dem §177 Abs. 1 S. 3 verstehe ich wenn das opfer keine wahl hat bzw. schutzlos ist. da sie aber die freie wahl hat und es ja auch selbst beichten kann, kann sie sich dann dennoch vorallem nachträglich auf §177 berufen? genau das ist der punkt den wir hier versuchen zu klären.

kann sie sich dann dennoch vorallem nachträglich auf §177 berufen?
Genau aus diesem Grund kann sie sich nachträglich darauf berufen, da ihr eine Lage ausgenutzt und dadurch die Frau genötigt habt, greift §177 Abs.1 (3).

Es lässt sich sicher darüber diskutieren, ob "schutzlos ausgeliefert" hier einschlägig ist. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach eher nicht.