Selbstverteidigung oder Verbrechen?

2 Antworten

Ich bin kein Jurist, aber für mich ist das ein Verbrechen, aber kein Mord. Ein Messer ist nicht zur Verteidigung geeignet, es ist eine Angriffswaffe, das sieht man ja auch am Ergebnis. Dieses mitzuführen zeigt auch die Bereitschaft zum (Gegen-)Angriff. Zur Verteidigung hätte vermutlich auch Pfefferspay gereicht. Eine Tötungsabsicht lag aber nicht vor, daher kein Mord. Für mich, wie gesagt juristischer Laie, ist das entweder Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässige Tötung, aber da mehrfach zugestochen wurde tendiere ich zu Körperverletzung mit Todesfolge.

Würde mich mal interessieren, was das Urteil war, falls es das schon gibt.


DerCoole51 
Beitragsersteller
 19.07.2025, 14:16

Das Gericht hat es als Notwehr eingestuft, da der Angreifer nicht abgelassen hat und das Mittel zur Notwehr keine Rolle gespielt hat, kurz gefasst. Jedoch diffamieren ihn jetzt andere dafür als Mörder, da er momentan live geht und die Freunde/Bekannte/Familie des Opfers ihn nach 6 Jahren wiedererkannt haben. Dabei lassen sie alles was passiert außen vor und stellen nur die Folge (Messerangriff mit Todesfolge) der Tat des Täters in dem Mittelpunkt.

https://m.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/fluechtlingshelfer-erstochen-freispruch-fuer-messerstecher-seyed-m-59671212.bildMobile.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

esisthalbzwei  19.07.2025, 16:12
@DerCoole51

Danke für die Aufklärung.
Mord war es auf gar keinen Fall, dazu muss eine TötungsABSICHT vorliegen. 6 Stiche als Notwehr zu betrachten, finde ich auch kritisch, aber ich bin sicher, der Richter kennt die Gesetze besser als ich (und die Familie) ;-)

So, wie du den Fall schilderst, handelte es sich um eine Notwehrhandlung, die gem. StGB § 32 nicht rechtswidrig erfolgte und somit straffrei bleibt.

Der Angriff war gegenwaertig und rechtswidrig. Er sollte durch die Messerstiche abgewehrt werden. Da der Taeter den Angriff nach den ersten 1 oder 2 Messerstichen fortsetzte, waren weitere Abwehrmassnahmen erforderlich.

Selbst wenn dabei die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ueberschritten worden sein sollten (worauf deine Schilderung aber keinen Hinweis gibt), waere die Handlung weiterhin gem. StGB § 33 straffrei.

Sollte es sich bei dem Messer um ein illegales handeln oder dieses rechtswidrig mitgefuehrt worden sein, waere dies getrennt von der Notwehrhandlung zu behandeln und ggf. zu ahnden.