selbstanzeige- Fahrerflucht , Opfer hat sich doch gemeldet , soll ich das der Polizei sagen?

10 Antworten

Du fährst Auto und bist nicht versichert? Geht das? Und wenn ja, WARUM nicht???? Was passiert, wenn mal ein größerer Schaden ensteht? Haust du dann auch einfach ab????? Wenn du der Polizei das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gegeben hast, dann sollten die den Halter inzwischen selbst ausfindig gemacht haben.

wie kann das sein, wenn du auto fährst, musst du versichert sein?!

ob man da bleiben muss oder es reicht, die daten am auto zu hinterlassen, obliegt der rechtsprechung in deinem bundesland. wie du weißt ist polizei ländersache- also musst du dich erkundigen, wie es bei dir ist. wenn es als fahrerflucht geahndet wird, kannst du nichts machen. hat das opfer dich angezeigt, kann es die anzeige zurück ziehen. geht das verfahren aber von der polizei aus, wohl eher nicht.

ich bin ausnahmsweise mit dem Auto von meinem Bruder gefahren

@tinna1234

Ohne dass du als fahrer bei ihm und der versicherung eingeschrieben bist?

Wenn du einen solchen Vorfall erst einen Tag später meldest, steht der Verdacht im Raum, dass du dich erst einmal gründlich "ausschlafen" musstest. Daher kommt die Anzeige wegen Fahrerflucht nicht von ungefähr.

Der Geschädigte wird sich dann schon selbst bei der Polizei melden, wenn er seinen Schaden erstattet haben will.

Zudem bin ich nicht versichert...... Ich vermute das bezieht sich in diesem Fall auf eine private Haftpflicht Versicherung. Auch wenn die mit diesem Fall nichts zu tun hat, es sich außerdem um eine Bagatelle handelt und du von gesetzlicher Seite wahrscheinlich nicht wegen fahrerflucht belangt wirst, sollte es Dir eine Warnung sein, der nächste Fall kann noch heute passieren und in Millionenhöhe gehen. Daher mein Rat, noch heute eine private Haftpflicht Versicherung abschließen. Das sollte dir 6 Euro im Monat wert sein

Hallo tinna1234,

wenn wirklich nur das Nummernschild verbogen ist, beträgt der Schaden ja nur maximal 14 - 20 Euro.

Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 56, 415) festgestellt, dass kein Unerlaubtes vom Unfallort gem. § 142 StGB gegeben ist, wenn der Schaden belanglos ist. Belanglos gilt ein Schaden nach gängiger Rechtsprechung wenn die Schadenhöhe 30,- Euro nicht überschreitet.

Im übrigen gilt das die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch dann einstellen kann, wenn Du Dich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall gemeldet hast. Das war ja der Fall. Genau sagt dazu das Gesetz (entsprechenden Absatz stelle ich Dir fett dar:


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. 

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). 

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Aber bis zur Einstellung des Verfahrens oder bis zur (zwar unwahrscheinlichen, aber immerhin durchaus möglichen) Verurteilung würde ich der Polizei alles mitteilen, was sich strafmildernd oder strafbefreiend auswirkt.

Dazu zählt selbstverständlich auch, dass Du in Kontakt mit dem Geschädigten stehst und welche Maßnahmen Du zur Schadenbereinigung Du triffst.

Unabhängig ob hier aufgrund der im Raum stehenden Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort  die Versicherung des Schaden übernimmt oder auch nicht übernimmt, so würde ich versuchen bei der Schadensabwicklung die Versicherung ganz raus zu lassen.

Auch wenn der Schaden an so einem verbogenen Nummernschild nur wenige Euro beträgt, führt die Versicherung eine Hochstufung durch, wenn diese den Schaden reguliert. 

Du schreibst:

Ich bin ausnahmsweise mit dem Wagen meines Bruders gefahren

Das würde bedeutet, dass die Versicherung Deines Bruders (über den ist das Fahrzeug ja logischerweise auch versichert) Deinen Bruder im Folgejahr hochstuft. Durch diese Hochstufung kommen schnell 500 und höhere Mehrbelastungen an Versicherungsbeiträgen auf Deinem Bruder im nächsten und in den Folgejahren hinzu.

Wie gesagt, setzt Dich noch einmal mit dem Geschädigten auseinander und biete ihn an, den angerichteten Schaden aus eigener Tasche zu begleichen. Damit ist die Sache Versicherungstechnisch aus der Welt und kann sich auch strafmildern oder gar Strafbefreihend  auswirken.

Schöne Grüße
TheGrow

@TheGrow, an Deiner sehr guten Antwort wäre lediglich die Schadenseinschätzung zum "verbogenen Kennzeichen" eine sehr variable Geschichte hinsichtlich der Schadenshöhe. Hier müsste der Unfallhergang näher erörtert werden, denn es ist gut denkbar, je nach Aufprall einen höheren ( verdeckten ) Schaden auf den ersten Blick nicht gleich zu erkennen. Ich hatte da mal trotz lediglich kleiner Delle im Kennzeichen mit einer Schadensumme von 2000 Mark zu tun. ( hatte beim zurücksetzen eine gut spürbare Kollision mit der Anhängerkupplung zum vorderen Kennzeichen des Hintermannes ) . Soweit  nur zum Punkt der ( möglichen ) Schadenseinschätzung trotz augenscheinlich nur sehr geringer Beschädigung . 

@Parhalia

Der Einwand ist natürlich völlig korrekt.

War auch am überlegen auf diese zumindest denkbare Folge hinzuweisen, hab mich dann aber da drauf beschränkt nur auf das in der Fragestellung geschilderte verbogene Kennzeichen einzugehen.  

Aber Du hast völlig recht, als Laie kann man bei der Schadenseinschätzung schnell daneben liegen.

@TheGrow

Genauso war es damals bei mir. "nur eine Delle im Kennzeichen...das kannst Du mit dem Geschädigten vor Ort ohne Versicherung regeln...) . Pustekuchen. Stossstangenhalterung verbogen, Schürze gebrochen und Kühler der Klimaanlage defekt. Und von aussen habe ich DAS SO nicht erkannt. Das Schadensgutachten brachte es SO erst ans Licht. Da habe ich mir auch nur gedacht: wozu gibt es Stossstangen, wenn dieser Plasteramsch moderner Fahrzeuge nichts mehr aushält....grrr...