Schulrechtslage in Bremen brauche dringend hilfe!

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Hallo "Takei254",

im Bremischen Schulgesetz ist dem § 38 Abs. 5 BremSchulG zu entnehmen, dass hierin über Leistungskontrollen und Zeugnisse bestimmt wird. Jedoch findet sich keine einheitliche Regelung betreffend Deiner Problemstellung, jedoch verweist § 38 im Abs. 5 auf die Zeugnisordnung, worin Näheres geregelt ist.

In § 6 Abs. 5 ZeugnO heißt es sodann:

Bei Fächern, in denen ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht so regelmäßig am Unterricht teilnehmen konnte, daß eine Beurteilung der Leistung möglich ist, ist der Vermerk „nicht beurteilbar“ einzusetzen.

Hierbei sind mir keinerlei 25%-Regelungen o.ä. bekannt.

Die Frage, ob die im Schulunterricht erbrachten Leistungen vom Lehrer beurteilt werden können, ist wegen des in diesem Bereich bestehenden pädagogischen Beurteilungsspielraumes nur eingeschränkt überprüfbar. Vielmehr wird dem Prüfer daher ein sogenannter Bewertungs- oder auch Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Eine gerichtliche Kontrolle z.B. ist insoweit eingeschränkt, weil sie zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen könnte. Solch ein Beurteilungsvorgang würde sich nämlich selbst mit sachverständiger Hilfe nicht gänzlich aufdecken lassen. Dies weiß der Prüfer nunmal am besten. Die Entscheidung des Prüfers erwächst mithin aus Einschätzungen und Erkenntnissen, die er im Laufe seiner oftmals langjährigen Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt bzw. gewonnen hat und die er allgemein umsetzt.

Vergleiche auch:

  • VG Braunschweig, Urteil vom 30. 10. 2003 - 6 A 663/02
  • BVerfG, Beschluß vom 17-04-1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83
  • BVerfG, Beschluß vom 17-04-1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87

M.E. gibt es keinerlei Quotenregelung, ab wann eine Beurteilung möglich ist und wann nicht.

Ich wünsche im weiteren schulischen Verlauf dennoch viel Erfolg und durchweg gute Leistungserfolge.

Viele Grüße, Will.

Herzlichen Dank für den Stern.

Subjektiv betrachten kann ein Lehrer das nicht. Die prozentuale Anwesenheitspflicht muss gegeben sein, dann muss er Noten verteilen. NB geht dann nicht., dann muss er 6 verteilen, wenn die Leistung nciht stimmt. Ob Atteste oder nciht spielt da keine Rolle. Wieviel % es im endeffekt sind, weissich nciht, ich kenne auch nur die 1/3 Regelung. da kannst du dich aber beim Schulamt erkundigen.

Es gibt diese 25-%-Regel; wesentlicher aber Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften der Schulbehörde, mehr oder weniger liberale oder konsequente Umsetzung durch Schulleiter (Schulpolitik) aber letztlich alles entscheidend: Die Zeugniskonferenz.

Und wenn der Fachleher dem Klassenlehrer mit Vorschlagsrecht eben eure N/B mitteilt, das zur Abstimmung gestellt als beschlussfähiger Mehrheitsbeschluss abgestimmt wird, ist das und nur das die Zeugnisnote.

Aus die Maus.

G imager761