Sachen von Mieter aufbewahren?

1 Antwort

Grundsätzlich ist es rechtswidrig fremdes Eigentum zu entsorgen und damit zu zerstören. Dies stellt verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar.

Eine Aufbewahrungsfrist als solche gibt es so (leider) nicht. Es ist rechtlich nicht einfach, diese Gegenstände loszuwerden. Der Vermieter muss dem Berechtigten einen bestimmten Termin zur Abholung anbieten, damit dieser in Annahmeverzug (§§ 293 , 295 BGB ) gerät.

Danach kann er „Kostbarkeiten" aus den zugeteilten Haushaltsgegenständen bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts hinterlegen (§ 372 BGB , § 5 HintO ). Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren Wert im Verhältnis zu Umfang und Gewicht besonders hoch ist.

Anderer Hausrat kann versteigert und der Erlös beim Amtsgericht hinterlegt werden (§§ 383 , 384 BGB ). Haushaltsgegenstände, die nicht verkäuflich sind, können nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten weggeben oder vernichtet werden.

Dies wäre die juristisch korrekte Vorgehensweise, die allerdings sehr mühsam und umständlich ist.