Resturlaub im Öffentlichen Dienst bei Kündigung

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Hallo Blauspatz, da bei Dir der TVöD gilt (steht zwar nicht im Sachverhalt, ist aber wohl anzunehmen), gilt: Ab dem Urlaubsjahr 2014 hast Du Anspruch auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr (5-Tage-Woche unterstellt). Bei Ausscheiden gilt § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD: 30/12*9 = 22,5 Arbeitstage. Die Vorschrift regelt auch "§ 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt." In § 5 Abs. 2 BUrlG ist geregelt, dass bei mindestens 0,5 aufgerundet wird. Also: 23 Urlaubstage.

Hier der Link zum TVöD: http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/

Vielen Dank martinrosenheim, für Deine detaillierte und aussagekräftige Antwort - Du hast bestätigt, was ich auch raus gelesen hatte. Allerdings war ich mir nicht sicher.

Zunächst mal wird ein Urlaubsanspruch weder auf- noch abgerundet. Wenn dir noch ein halber Tag zusteht, muss du eben auch einen halben Tag Urlaub nehmen. Was den Resturlaub angeht: Wenn sowohl dein alter als auch dein neuer Arbeitgeber nach TvÖD bezahlen, kannst du, meines Wissens, den Resturlaub auch mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.

Vielleicht muss ich meine Fragen genauer formulieren: 1. Ist der Jahresurlaubsanspruch nun 30 Tage? 2. 30/12x9 = 22,5 sind das tatsächlich 22 1/2 Urlaubstage? 3. Ich habe vor Bewerbung schon meinen Jahresurlaub eingetragen und habe vom 01.09. bis 19.09.2014 Urlaub beantragt - und gebucht. Jetzt kam aber die neue Stelle und jetzt sollte ich die genaue Berechnung des Urlaubs wissen.

Hallo,

Personalrat fragen !

gruß

Der Personalratsvorsitzende - der einigermaßen bewandert mit Arbeitsrecht ist, ist diese und nächste Woche nicht im Haus und die anderen PR-Mitglieder haben soviel Ahnung wie ich von Arbeitsrecht! Außerdem möchte ich nicht, dass die Kündigung jetzt schon von den Dächern gepfiffen wird. Und Stillschweigen findet hier nicht statt!