rentner und hartz 4 empfängerin können diese pateien zusammen ziehen

4 Antworten

Zusammenziehen könnt Ihr so oder so. 1) Wenn Ihr zusammenzieht, um als Paar eine sogenannte "Verantwortungs- und Einstehens"- Bedarfsgemeinschaft zu gründen (§ 7 SGB II) , bei der Ihr finanziell füreinander einsteht und sorgt und über das Einkommen und Vermögen des Partners verfügen könnt, bezahlt die ARGE deiner Freundin sogar die Umzugskosten. In dem Fall wirst du rechnerisch bei ihrem ALG2- Bezug berücksichtigt. Es wird für euch beide der reduzierte Partner-Regelsatz angesetzt (je 323 €); es gelten bei der Wohnung die max. angemessene Miete / qm für zwei Personen, und dein anrechenbares Einkommen und Vermögen abzgl. Freibeträgen wird entsprechend relevant und bei euer beider Bedarf berücksichtigt. -

2) Wenn Ihr aber als Paar (außer bei den Wohnkosten u. Grundnahrungsmitteln) getrennt wirtschaftet, kein gemeinsames Kind habt, getrennte Konten habt, nicht über das Vermögen u.Einkommen des anderen verfügen könnt u. einander auch in Notzeiten nicht finanziell unterstützt, dann bildet Ihr keine Bedarfsgemeinschaft. In dem Fall bildet deine Freundin in eurer gemeinsamen Wohnung weiter eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Sie hat weiterhin Anspruch auf ihren vollen Regelsatz und (für ihren 1/2 Anteil an euren gemeinsamen Unterkunftskosten) Anspruch auf die vor Ort max. angemessenen Unterkunftskosten / Quadratmeter für 1 Person. Dein Einkommen u.Vermögen darf in dem Fall von der ARGE weder erfragt noch fiktiv angerechnet werden; du musst lediglich deinen (1/2) Anteil der Unterkunftskosten selber übernehmen und hast ansonsten mit ihrem ALG2-Bezug nichts zu tun. (Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenlebens. Nur kehrt sich nach 1 Jahr die Beweislast um: Ihr müsst dann belegen können, dass tatsächlich kein gemeinsames Wirtschaften etc. vorliegt, z.B. durch getrennte Mietzahlungsnachweise / Versicherungen/ Kaufbelege etc.).- Getrennte Schlafzimmer sind dabei nicht erforderlich, da es lediglich um das finanzielle gegenseitige Einstehen und nicht um die Schlafstätte geht. Ihr lebt in dem Fall ganz normal als Paar zusammen, finanziell aber eben im Sinne einer Wohngemeinschaft. -

3) Wollt Ihr als reine Wohnungemeinschaft mit getrennten Schlafräumen zusammenleben, gilt Dasselbe wie bei 2).In dem Fall bildet deine Mitbewohnerin in eurer gemeinsamen Wohnung weiter eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Sie hat weiterhin Anspruch auf ihren vollen Regelsatz und (für ihren 1/2 Anteil an euren gemeinsamen Unterkunftskosten) Anspruch auf die vor Ort max. angemessenen Unterkunftskosten / Quadratmeter für 1 Person. Dein Einkommen u.Vermögen darf in dem Fall von der ARGE weder erfragt noch fiktiv angerechnet werden; du musst lediglich deinen (1/2) Anteil der Unterkunftskosten selber übernehmen und hast ansonsten mit ihrem ALG2-Bezug nichts zu tun.

Sehr richtig!!! Zu ergänzen ist praktisch, dass wenn Fall 3 zutrifft die Empfängerin lediglich deine Untermieterin ist. Außer den Kosten der Unterkunft/Größe der gesamten und anteiligen Wohnung hast du garnichts zu widerlegen oder belegen. In dem Fall bist du der Vermieter und musst auch die Mietbescheinigung für das Amt ausfüllen (nicht dein eigentlicher Vermieter, falls es eine von dir angemietete Wohnung ist). Du musst eventuelle Ermittler des Amtes auch keinesfalls in deine privaten Wohnräume lassen, lediglich die gemeinsam benutzten bereiche gehen die was an. Sinnvoll ist es die wohngemeinschaftliche Untervermietung von Anfang an schriftvertraglich zu regeln, als Beleg für das Amt. Irgendeinen Unterhalt kann das Amt weder von dir einfordern noch einklagen.

@friggel

Hausbesuche sind nur in sehr wenigen Fällen erforderlich (z.B. zur Sachstandsermittlung bei Anträgen auf Renovierungs- oder Erstausstattungskosten) - und damit sind auch nur in sehr wenigen Fällen zulässig. Zur "Feststellung" einer BG sind sie i.d.Regel nicht geeignet (so auch die Bundesarbeitsagentur); dafür gibt es die Anlage VE. In der hier genannten Situation wäre erstmal kein Grund für einen Hausbesuch erkennbar. Muss ich jemand von der Arge rein lassen ohne Voranmeldung???

Zu Fall 3: Als Gesammtkosten für die Untermieterin würde ich die gesammten Kosten für die von ihr voll und allein genutzten Räume sowie 50% der Kosten der gemeinsam genutzten Räume (korridor, Bad, Küche, Balkon(?) etc.) anrechnen.

zusammen ziehen könntet ihr freilich, jedoch bekommt ein hartz4-empfänger finanzielle leistungen von der ARGE - noch wird er oder sie als alleinige bedarfsgemeinschaft gewertet, doch wenn ihr zusammen zieht, weil ihr ein paar seit, dann zählst du und deine rente als einkommen in der bedarfsgemeinschaft. es könnte dann sein, dass dein partner weniger oder gar nichts mehr von der ARGE bekommt!! bitte beachten und gut überlegen!!

vielen dank für die aufschlussreichen hinweise

Das geht ...ihr müsst dann nur sehen, ob ihr ein Untermietverhältnis pflegt oder eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Die Unterschiede kannst du googeln. Jedenfalls wird da bei Hartz 4 was angerechnet.

Wenn Ihr als WG zusammen wohnt, also jeder ein eigenes Zimmer hat, begründet sie sehr wohl alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhält dann den vollen Regelsatz für Alleinstehende und die Hälfte der Miete, Nebenkosten und Heizkosten. Deine Rente wird dann nicht angerechnet.