Reiserücktritt bei Gutscheinkauf wegen Nichterbringung der beschriebenen Leistung
Hallo, ich bin leider etwas ratlos, deshalb hier kurz mein Problem:
Ich habe meiner Freundin zum Geburtstag im Oktober einen Gutschein für ein Wellnesswochenende im Sauerland für uns beide geschenkt. Diesen habe ich bei Ab in den Urlaub-Deals gekauft.
Nun habe ich gestern das entsprechende Hotel angeschrieben, um einen Termin für die Anreise zu vereinbaren. Dabei wurde mir mitgeteilt, dass sowohl der Poolbereich als auch der Saunabereich seit Dezember geschlossen ist und nicht mehr existiert (nach Recherche im Internet habe ich herausgefunden, dass die Decke einsturzgefährdet ist). Gerade diese beiden Dinge waren es aber, die mich überzeugt haben, mich für dieses Hotel zu entscheiden, nun haben wir gar keinen Grund mehr dort hin zu fahren, da das Hotel sonst nichts weiter bietet außer das Zimmer. Das Hotel hat mir per E-Mail zwar eine Rückerstattung des Gutscheinpreises in Höhe von 10 % angeboten, doch damit bin ich nicht zufrieden.
Meine Frage ist: Welche Rechte habe ich? Kann ich den Gutschein wieder umtauschen oder ein gleichwertiges Hotel verlangen, was der Beschreibung entspricht? Wenn ja, an wen muss ich mich wenden? An das Hotel direkt oder an Ab in den Urlaub? Habe ich da überhaupt eine realistische Chance?
Vielen Dank für eure Hilfe, ich weiß grad echt nicht weiter :/
1 Antwort
Das kommt darauf an, was für eine Leistung genau erworben wurde. Dabei zählen alle Elemente. Primär natürlich das, was in Vertrag und AGB steht, aber auch, was wie beworben wurden. Stand da groß sowas wie "Machen sie sich im großen Saunabereich ein paar schöne Tage" (= Hauptleistung) oder "Geniessen sie die Umgebung bei Wanderungen. Abends können sie sich im Saunabereich erholen" (= Nebenleistungen)?
Zudem ist auch relevant, ob es dem Betreiber zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufs bekannt gewesen sein müsste, dass die Einsturzgefahr naheliegend war. Nachweisen müsstest Du das.
Ausserdem solltest Du im Vertrag schauen, wer dein Vertragspartner ist. Wenn der Vertragspartner nicht "liefern" kann, kannst Du eine "Ersatzbeschaffung" tätigen ... sprich: Ein vergleichbares Hotel buchen und diese gesamten Kosten dem Vertragspartner berechnen. Allerdings ist dieses Recht oft nur schwer durchsetzbar. Ohne rechtliche Unterstützung würde ich mich da nicht ranwagen.
BTW: Das ist kein Rücktritt vom Vertrag, sondern eine Rückabwicklung.